§LBOSaar
§6

Abstandsflächen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Verkündet
03.06.1996
(1)

Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

1.

das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß oder

2.

das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück angebaut wird.

Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an der Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an dieser Grenze bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß angebaut wird. Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß eine Abstandsfläche eingehalten wird.

(2)

Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3)

Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

1.

Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,

2.

Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder gestattet werden,

3.

Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(4)

Die Tiefe der Abstandsflächen bemißt sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluß der Wand die Verbindungslinie der Schnittpunkte nach Satz 2.

Bei geneigtem oberem Wandabschluß und bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend.

Bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt entsprechend zu ermitteln. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:

1.

voll die Höhe von

—

Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°,

—

Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen mehr als 140° beträgt,

2.

zu einem Drittel die Höhe von

—

Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45° bis 70°,

—

Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunter liegende Gebäudewand sind,

—

Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen weniger als 140° beträgt.

Das sich ergebende Maß ist H.

(5)

Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung der Gebiete dies rechtfertigt. Das jeweilige Maß ist auf volle 10 cm, bei Tiefen über 15m auf volle 50 cm abzurunden. In allen Fällen muß die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m, im Falle des Absatzes 7 Satz 1 jedoch 5 m betragen.

(6)

Vor Außenwände vortretende untergeordnete Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachung sowie untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der Nachbargrenze mindestens 2 m, bei Eingangstreppen und Behindertenaufzügen mindestens 1,50 m, entfernt bleiben.

(7)

Vor Wänden aus brennbaren Stoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie vor feuerhemmenden Wänden, deren Außenfläche oder Verkleidung überwiegend aus normalentflammbaren Stoffen besteht, darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten. Dies gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als einem Vollgeschoß über der Geländeoberfläche.

(8)

Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Fassung: Gesetz Nr. 1370 vom 27. März 1996, ausgefertigt am 6. Mai 1996, ausgegeben am 3. Juni 1996 (Amtsbl. S. 477); Wortlaut wie verkündet, in Kraft seit 1. September 1996.

Rechtsprechung zu § 6

6 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet ist nur, was sich auf diese Fassung bezieht. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • VG Saarland, Urteil vom 25.03.2015 – 5 K 617/14

    • Rn. 28 zitiert: § 6 LBO 1996

      „Nur in diesem Fall käme aber ein Abwehranspruch des damaligen Grundstückseigentümers wegen Verstoßes gegen die anerkannt nachbarschützenden Abstandsflächenbestimmungen der §§ 6 und 7 LBO 1996 in Betracht“
  • VG Saarland, Beschluss vom 24.05.2011 – 5 L 324/11

    • Rn. 44 zitiert: § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996

      „… es der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes schon zu den Vorgängerregelungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 als auch zu dieser Bestimmung selbst, dass unter "Anbauen" in diesem Sinne nur eine im wesentlichen deckungsgleiche …“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 – 2 B 308/10

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

  • VG Saarland, Beschluss vom 14.09.2010 – 5 L 756/10

    • Rn. 54 zitiert: § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996

      „… es der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes schon zu den Vorgängerregelungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 als auch zu dieser Bestimmung selbst, dass unter "Anbauen" in diesem Sinne nur eine im wesentlichen deckungsgleiche …“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2010 – 2 A 105/10

    • Rn. 10 zitiert: § 6 Abs. 8 LBO 1996

      „… in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat, wonach – bis dahin – größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen Wirkungen (damals § 6 Abs. 8 LBO 1996) 8 die vollen Abstandsflächen bezogen auf den Böschungsfuß einhalten mussten. 9“
  • OVG Saarland, Urteil vom 17.06.2010 – 2 A 425/08

    • Rn. 31 zitiert: § 6 LBO 1996

      „Der aus dem Abstandsflächenrecht herzuleitende Widerspruch zum Bauordnungsrecht ergab sich auch aus den einschlägigen Vorläuferbestimmungen in den §§ 6 LBO 1996 und 6 LBO 1988 und aus den Vorschriften über die von Gebäudeaußenwänden und insbesondere von „betretbaren Anbauten“ gegenüber den …“