§LBOSaar
§11

Baustelle

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

Baustellen sind so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

(2)

Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen und mit Warnzeichen zu versehen, soweit erforderlich ein Bauzaun zu errichten und dieser mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

(3)

Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Gewässermessstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.

(4)

1An der Baustelle nicht verfahrensfreier Bauvorhaben ist ein dauerhaftes und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbares Schild anzubringen, das die Bezeichnung des Vorhabens, das Genehmigungsdatum, die Bauschein-Nummer und die Genehmigungsbehörde sowie Namen und Anschriften der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten muss. 2In den Fällen der §§ 63 und 64 Abs. 3 Satz 5 findet Satz 1 für die Bezeichnung des Vorhabens, die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie hinsichtlich der Namen und Anschriften der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der Bauleiterin oder des Bauleiters entsprechende Anwendung.

(5)

Erhaltenswerte Bäume und Gehölze müssen während der Bauausführung geschützt werden.

Rechtsprechung zu § 11

2 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 25.01.2022 – 2 B 268/21

    • Rn. 22 zitiert: § 11 Abs. 1 LBO

      „… wo der Nachbar, hier der Antragsteller, keine Beschädigung seines Grundstücks, sondern eines Teils des Inventars in seinem Nachbargebäude, hier der Server, durch den Betrieb der Baustelle an sich im Sinne des § 11 Abs. 1 LBO, nicht durch „ortsfeste Einrichtungen“ (§ 16 Abs. 3 LBO), einwendet“
  • VG Saarland, Beschluss vom 04.11.2021 – 5 L 1076/21

    • Rn. 63 zitiert: § 11 Abs. 1 LBO

      „Des Weiteren bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus § 11 Abs. 1 LBO durch die angegriffene Teilbaugenehmigung.“
    • Rn. 64 zitiert: § 11 Abs. 1 LBO

      „Nach § 11 Abs. 1 LBO sind Baustellen so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen“
    • Rn. 66 zitiert: § 11 LBO

      „… in der Bayrischen Bauordnung – hinsichtlich der Baustelle die Konzeption einer in der Regel baubegleitenden bauaufsichtlich Überwachung zugrunde, §§ 11, 78 LBO. Eine Ausnahme gilt insoweit, wenn sich bereits im Stadium des Baugenehmigungsverfahrens eine bestimmte Art und Weise der …“