§LBOSaar
§3

Allgemeine Anforderungen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
1 · Allgemeine Vorschriften
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie

1.

die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, einschließlich der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen zu berücksichtigen,

2.

keine unzumutbaren Belästigungen verursachen,

3.

ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sind,

4.

die besonderen Belange der Familien und der Personen mit Kindern, der Menschen mit Behinderungen und der alten Menschen berücksichtigen.

(2)

Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gilt Absatz 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 3

11 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2023 – 2 B 37/23

    • Rn. 16 zitiert: § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO

      „… I.1.-3. seien veranlasst, weil das Leben und die Gesundheit von Menschen durch den Ausfall der installierten Brandmeldeanlage gefährdet sei, was § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO widerspreche, wonach bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten seien, dass sie die öffentliche …“
    • Rn. 28 zitiert: § 3 LBO

      „Vielmehr hat der Antragsgegner die Antragstellerin auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 LBO i.V.m. §§ 3, 15 LBO voraussichtlich zu Recht verpflichtet, die bestehenden Brandschutzmängel zu beseitigen.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 03.02.2023 – 2 A 248/22

    • Rn. 23 zitiert: § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO

      „Die – wie bereits erwähnt – selbst nicht zu Gewährleitung der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 LBO in Bezug auf die Bauten auf dem Grundstück der Beigeladenen verpflichteten Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren nie einen Zweifel daran …“
    • Rn. 24 zitiert: § 3 Abs. 1 LBO

      „… Hintergrund der §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 3 VwGO und dem Umstand der materiellen Verantwortlichkeiten der Beigeladenen als Bauherren (§§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 LBO) war das Verwaltungsgericht ferner sicher nicht verpflichtet, in dem vorliegenden Verfahren selbst eine abschließende …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 25.01.2022 – 2 B 268/21

    • Rn. 21 zitiert: § 3 LBO

      „… für das Bauvorhaben geltende technische Vorgaben, insbesondere die eingeführten technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (§§ 3, 86a Abs. 5 LBO) zu beachten und einzuhalten sind.8 Dazu bedarf es keiner „Regelung“ im Sinne einer Auflage, sondern allenfalls eines Hinweises“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 – 5 K 2421/17

    • Rn. 42 zitiert: § 3 Abs. 1 LBO

      „… ebenso zutreffend dargelegt, dass die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte trägt (§§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 LBO) und ein Anspruch eines Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Überprüfung der Standsicherheit nur …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2016 – 2 A 240/15

    • Rn. 35 zitiert: § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004

      „… ist, insbesondere wegen des festgestellten Herabfallens von Teilen in den öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr mit der sich für Gebäude aus dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 (2015) ergebenden Pflicht zur Instandhaltung, die auch gegebenenfalls notwendige Arbeiten zur Instandsetzung wegen – wie …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 03.09.2014 – 2 B 319/14

    • Rn. 10 zitiert: § 3 LBO 2004

      „… die brandschutztechnischen Anforderungen der Landesbauordnung für ein derartiges mehrgeschossiges Wohnhaus wegen des fehlenden zweiten Rettungswegs nicht erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die §§ 3, 15 und 33 LBO 2004 in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 03.09.2014 – 2 B 318/14

    • Rn. 10 zitiert: § 3 LBO 2004

      „… die brandschutztechnischen Anforderungen der Landesbauordnung für ein derartiges mehrgeschossiges Wohnhaus wegen des fehlenden zweiten Rettungswegs nicht erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die §§ 3, 15 und 33 LBO 2004 in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 21.08.2012 – 2 B 178/12

    • Rn. 16 zitiert: § 3 LBO 2004

      „Vielmehr hat der Antragsgegner der ihren Unterhaltungspflichten nach § 3 LBO 2004 offenbar nicht nachkommenden Nachbarin Anfang März 2012 lediglich die Durchführung von Absperrmaßnahmen im Wesentlichen auf dem Grundstück der Antragsteller aufgegeben und diese zur Hinnahme der Maßnahme verpflichtet“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 28.04.2010 – 5 K 1579/09

    • Rn. 93 zitiert: § 3 LBO

      „… erfüllt auch die Voraussetzungen des § 51 LBO. Nach dieser Bestimmung können an Sonderbauten zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 LBO im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt und/oder Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 17.02.2010 – 5 K 1903/08

    • Rn. 50 zitiert: § 3 Abs. 1 Nr. 2 LBO

      „Diese räumliche Anordnung des Schüttgutlagers führt aber dazu, dass für das Wohngebäude unzumutbare Immissionen entstehen und ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 LBO vorliegt.“
    • Rn. 53 zitiert: § 3 Abs. 1 LBO

      „Denn nach § 68 Abs. 1 LBO kann eine Abweichung nur dann zugelassen werden, wenn sie unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO vereinbar ist“
    • Rn. 68 zitiert: § 3 LBO

      „Insbesondere wurde auch § 3 LBO im Rahmen der Ermessenserwägungen zum Gegenstand der Entscheidung über die Beseitigungsverfügung gemacht.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 03.02.2010 – 2 A 407/09

    • Rn. 17 zitiert: § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004

      „… aus der bei der Maßnahme festgestellten Ablösung der Fenstergewände vom Giebelmauerwerk für den unterhaltungspflichtigen Eigentümer mit Blick auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 ergebende dringende Handlungs- und Sanierungsbedarf wurde dem offenbar seit längerem bei der Gebäudeunterhaltung säumigen …“
    • Rn. 21 zitiert: § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004

      „… gewesen sei, muss er sich daran erinnern lassen, dass die Sicherung der Standsicherheit von Gebäuden, jedenfalls wenn deren Verlust mit Gefahren für Personen einhergeht, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 nicht primär der Bauaufsichtsbehörde, sondern zunächst dem Eigentümer – hier dem Kläger – obliegt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.