§LBOSaar
§5

Bebauung der Grundstücke

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassung gültig ab
11.08.2023
(1)

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.

(2)

1Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. 2Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- oder Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht. 3Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

(3)

1Auf die natürliche Umwelt ist Rücksicht zu nehmen. 2Der Bestand an standortgerechten einheimischen Bäumen und Gehölzen ist zu erhalten, soweit er nicht erhebliche Beeinträchtigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der baulichen Anlage oder für die Nachbarschaft bewirkt oder eine Gefahr für die bauliche Anlage selbst darstellt.

(4)

Grundstücke, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, dürfen nur bebaut werden, wenn von ihnen für die vorgesehene Nutzung keine Gefahren für die Umwelt, insbesondere die Gesundheit, ausgehen.

(5)

1Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen hat die Bauaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Geländeoberfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage festzulegen; die Gemeinde ist zu hören. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen oder untersagen, dass die Oberfläche des Grundstücks verändert wird, um

1.

eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,

2.

eine Angleichung an die Höhe der Verkehrsfläche oder an die Oberfläche des Nachbargrundstücks zu erreichen,

3.

Gefahren oder Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Rechtsprechung zu § 5

6 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 19.08.2021 – 2 A 186/20

    • Rn. 15 zitiert: § 5 LBO

      „Im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der alleine gerügten Würdigung des Verwaltungsgerichts, den Klägern stehe ein Anspruch auf Erteilung einer unbedingten Baugenehmigung zu, da ihr Vorhaben (auch) am Maßstab der §§ 5 und 6 LBO ausreichend erschlossen sei.“
    • Rn. 17 zitiert: § 5 Abs. 1 LBO

      „Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 LBO auch nicht mit Blick auf den Ziel- und Quellverkehr mit PKW, nachdem die Vorschrift ordnungsrechtliche Vorgaben alleine an die „Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten“ stellt.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 11.08.2023); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2021 – 2 A 351/20

    • Rn. 16 zitiert: § 5 LBO

      „… eigener Erweiterung des Prüfungsprogramms auf von § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht erfasste „öffentlich-rechtliche Vorschriften“ angewandt und die Frage ausreichender bauordnungsrechtlicher Erschließung des Vorhabens der Nutzungsänderung im Sinne der §§ 5 und 6 LBO zum Entscheidungsgegenstand gemacht.“
    • Rn. 23 zitiert: § 5 LBO

      „… § 6 Abs. 1 LBO nicht entnehmen, dass der saarländische Landesgesetzgeber für die dort angesprochenen „Zu- und Durchgänge“ von den öffentlichen Verkehrsflächen aus anders als bei der Formulierung der äußeren Erschließungserfordernisse nach dem § 5 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung verlangt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 11.08.2023); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 37 zitiert: § 5 Abs. 1 LBO

      „… Widerspruchsbescheid auch insofern zutreffend ausführt und deshalb keiner Wiederholung bedarf, gilt das zunächst, soweit es die Anforderungen des § 5 Abs. 1 LBO betrifft, denen das Vorhaben schon deshalb evident genügt, weil das Vorhabengrundstück unmittelbar an die es erschließende ... Straße …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 11.08.2023); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 09.01.2019 – 2 B 289/18

    • Rn. 19 zitiert: § 5 Abs. 1 LBO 2015

      „Auf die Einhaltung weitergehender landesrechtlicher Erschließungserfordernisse in §§ 5 Abs. 1 LBO 2015 hat die Antragstellerin als Gemeinde daher vorliegend mit Blick auf die Beschränkung in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bodenrechtliche Aspekte (auch) der Erschließung keinen Anspruch“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 11.08.2023); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.08.2016 – 2 A 176/16

    • Rn. 17 zitiert: § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO

      „… bei den Unteren Bauaufsichtsbehörden, hier bei dem Beklagten, geführte Verzeichnis beinhaltende Baulast nach § 83 Abs. 1 LBO 2015, hier letztlich bezogen auf den § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO in Form einer (zudem) auf beiden Grundstücken einzutragenden Vereinigungsbaulast, unstreitig nie bestellt wurde“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 11.08.2023); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 – 2 A 223/12

    • Rn. 18 zitiert: § 5 Abs. 1 LBO 2004

      „Die Parzelle und die ihr vorgelagerte Parzelle Nr. … (Anwesen K Straße 3) gehören demselben Eigentümer und reichen nach Aktenlage bis an die K. Straße und damit an eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 5 Abs. 1 LBO 2004“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 11.08.2023); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.