§LBOSaar
§13

Standsicherheit

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
1 · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. 3Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung, bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein.

(2)

Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben.

Rechtsprechung zu § 13

13 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 04.09.2023 – 2 B 70/23

    • Rn. 12 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „… drittschützende Verbot zur Gefährdung der Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke in § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO sowie ein Verstoß gegen das drittschützende Verbot der Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG …“
    • Rn. 21 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „cc) Ob ein Verstoß gegen das Verbot zur Gefährdung der Standsicherheit in § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO oder ein Verstoß gegen das Verbot der Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorliegt, kann im vorliegenden Eilverfahren bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung …“
    • Rn. 22 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO darf durch eine bauliche Anlage die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 03.02.2023 – 2 A 248/22

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 25.01.2022 – 2 B 268/21

    • Rn. 21 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich eine Verletzung seiner subjektiven Rechte insbesondere nicht unter dem bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkt des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO feststellen“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.01.2022 – 2 B 264/21

    • Rn. 13 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „… werden zunächst durch die nach Durchführung der genehmigten Arbeiten entstehende Baugrube keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers verletzt, da eine Beeinträchtigung der Standsicherheit seines Grundstücks nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBO)“
  • VG Saarland, Urteil vom 19.05.2020 – 5 K 14/18

    • Rn. 36 zitiert: § 13 Abs. 1 LBO

      „Die Standsicherheit der Betonstützmauer der Klägerin im Sinne des § 13 Abs. 1 LBO im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergibt sich nämlich bereits aus dem Statik-Gutachten des Dipl.-Ing“
    • Rn. 41 zitiert: § 13 Abs. 1 LBO

      „… angestellt hat sind diese Statiken, an denen durchgreifende Zweifel auch sonst nicht veranlasst erscheinen, aber der gerichtlichen Beurteilung der Standsicherheit der klägerischen Betonstützmauer zugrunde zu legen und ist mithin deren Standsicherheit im Sinne des § 13 Abs. 1 LBO zu bejahen.“
  • VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 – 5 K 2421/17

    • Rn. 42 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Zutreffend ist dort ausgeführt, dass die bezweifelte Standsicherheit der Solaranlage (§ 13 Abs. 1 Satz 1 LBO) nicht die objektive Rechtmäßigkeit betrifft und auch nicht den Nachbarschutz berührt“
    • Rn. 43 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „… durch von der Solarthermieanlage und/oder der Aufschüttung(en) über deren Böschung abfließendes Oberflächen- und Niederschlagswasser im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO in drittschützender Weise die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des …“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.06.2019 – 2 B 326/18

    • Rn. 30 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „… und dem Antragsgegner auch keinen durchgreifenden Bedenken mit Blick auf die Einhaltung der anerkannt nachbarschützenden Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO, die mit den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Aussetzungsverfahrens noch nicht abschließend zu beurteilen ist“
    • Rn. 31 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „… vom 10.11.2017, mit der die Änderung des WEA-Anlagentyps bei drei Anlagen der Beigeladenen von Enercon E-101 (Windpark „ B...“) in den Anlagentyp E-115 genehmigt wurde, im Verhältnis zu den Antragstellerinnen rechtmäßig ist, weil ihnen kein Abwehranspruch aus § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO zusteht“
    • Rn. 32 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „… machen ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie die Gefährdung der Standsicherheit ihrer Windenergieanlagen und damit einen Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 16 Abs. 3 LBO nicht hinreichend nachgewiesen hätten“
  • VG Saarland, Beschluss vom 12.11.2018 – 5 L 411/18

    • Rn. 218 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen ergibt sich aus der drittschützenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO. Zudem könnten die Antragstellerinnen in ihrem Recht auf Baufreiheit betroffen sein“
    • Rn. 226 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „… 10.11.2017 verstößt nach den Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen eines Eilverfahrens aller Voraussicht nach nicht gegen die drittschützende Norm des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO. Danach muss jede bauliche Anlage nicht nur für sich allein standsicher und dauerhaft sein; sie darf auch die Standsicherheit …“
  • OVG Saarland, Urteil vom 01.02.2018 – 2 A 185/16

    • Rn. 37 zitiert: § 13 Abs. 1 LBO

      „… Statik der Halle zur Lagerung von Heu und Stroh herzuleiten versucht, kann zunächst auf die diesbezüglichen, in der Sache zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, insbesondere zu der nur eingeschränkt nachbarschützende Wirkung des § 13 Abs. 1 LBO, Bezug genommen werden“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.12.2016 – 2 B 298/16

    • Rn. 10 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO dürfen zwar die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden“
    • Rn. 14 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „Zwar ist - wie bereits erwähnt - die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfen, nachbarschützend.10 Die Beschwerdebegründung gibt jedoch keinen Anlass, die …“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 344/13

    • Rn. 18 zitiert: § 13 LBO

      „Auszugehen ist davon, dass jede bauliche Anlage nach § 13 LBO im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss und der Antragsgegner die Einhaltung dieser Vorschrift sicherzustellen hat“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 21.08.2012 – 2 B 178/12

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 03.02.2010 – 2 A 407/09

    • Rn. 15 zitiert: § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004

      „… fallen in den Bereich der gesetzlichen Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, zu deren „vornehmsten Aufgaben“ seit jeher die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe sich aus einer im Einzelfall …“