§LBOSaar
§67

Bautechnische Nachweise

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. 3Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise für die in § 66 Abs. 4 Satz 1 genannten Vorhaben mit Ausnahme des Standsicherheitsnachweises ein.

(2)

1Bei

1.

Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und

2.

sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis, bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach § 31 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist.

2Der Standsicherheitsnachweis darf nach Maßgabe von § 32 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes auch von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist. 3Bei Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus ist eine Stellungnahme des bergbauberechtigten Unternehmens über die Erforderlichkeit vorbeugender Sicherungsmaßnahmen einzuholen. 4Die Sicherungsmaßnahmen sind im Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen. 5Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach den Sätzen 1 und 2 dürfen auch Nachweise über den Schall- und Erschütterungsschutz sowie die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden erstellen oder anerkennen.

(3)

1Der Brandschutznachweis darf auch von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 33 des Saarländischen Architekten-und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder nach Maßgabe des § 34 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist. 2Hat die nachweisberechtigte Person für einzelne Fragen des Brandschutznachweises nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, findet § 54 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(4)

1Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein bei

1.

Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

2.

folgenden baulichen Anlagen, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist:

a)

Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und ihre Nebengebäude,

b)

Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen,

c)

sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,

d)

Fundamente für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen.

2Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein bei

1.

Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und Sonderbauten,

2.

Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1 000 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen.

(5)

1Außer in den Fällen des Absatzes 4 müssen bautechnische Nachweise weder geprüft noch bescheinigt werden; § 68 bleibt unberührt. 2Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung). 3Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

Rechtsprechung zu § 67

9 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • VG Saarland, Urteil vom 19.05.2020 – 5 K 14/18

    • Rn. 44 zitiert: § 67 Abs. 4 LBO

      „M. hat nämlich überdies eine förmliche „Erklärung der Tragwerksplanerin/des Tragwerkplaners nach § 67 Abs. 4 LBO und § 8 Abs. 2 BauVorlVO“ auf entsprechendem Formblatt ausgefertigt und unter dem 06.03.2017 unterzeichnet.33 Darin wird hinsichtlich der streitgegenständlichen Stützmauer durch …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.06.2019 – 2 B 326/18

    • Rn. 32 zitiert: § 67 Abs. 1 LBO

      „Das Verfahrensrecht nach den §§ 67 Abs. 1 LBO, 8 Abs. 1, 9 BauVorlVO weise dem Bauherrn eine Nachweispflicht für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.12.2016 – 2 B 298/16

    • Rn. 12 zitiert: § 67 LBO

      „Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die nach § 67 LBO vorzulegenden bautechnischen Nachweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bauaufsichtlich nicht geprüft werden müssen und damit auch nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung geworden sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 08.01.2014 – 5 L 2184/13

    • Rn. 19 zitiert: § 67 Abs. 1 LBO

      „Nach § 67 Abs. 1 LBO ist die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen“
    • Rn. 19 zitiert: § 67 Abs. 3 LBO

      „Bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchzuführen ist, muss nach § 67 Abs. 3 LBO der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft und durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 LBO bescheinigt sein.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 08.01.2014 – 5 L 2155/13

    • Rn. 18 zitiert: § 67 Abs. 1 LBO

      „Nach § 67 Abs. 1 LBO ist die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen“
    • Rn. 18 zitiert: § 67 Abs. 3 LBO

      „Bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchzuführen ist, muss nach § 67 Abs. 3 LBO der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft und durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 LBO bescheinigt sein.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2013 – 1 K 758/12

    • Rn. 26 zitiert: § 67 LBO

      „… des Gesetzes und seiner Novellierung durch das Gesetz zur Neuordnung des saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts folgt, dass nach § 67 LBO die bautechnischen Nachweise nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 LBO durch hierzu berechtigte Personen …“
    • Rn. 26 zitiert: § 67 Abs. 3 LBO

      „Nach § 67 Abs. 3 LBO muss bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO durchzuführen ist, der Brandschutznachweis und der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 344/13

    • Rn. 15 zitiert: § 67 LBO

      „Auf dieser Grundlage können sie auch, soweit keine speziellere Vorschrift – etwa § 67 LBO oder § 82 Abs. 3 LBO – eingreift, die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise verlangen, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob eine Baumaßnahme im Einklang mit öffentlichem Recht steht“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 28.06.2012 – 5 L 524/12

    • Rn. 64 zitiert: § 67 LBO

      „Denn nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LBO entbindet diese Verfahrensart nicht von der Vorlage der nach § 67 LBO verlangten bautechnischen Nachweise etwa über den Brandschutz, den der Antragsteller bisher nicht vorgelegt hat“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 28/10

    • Rn. 31 zitiert: § 67 Abs. 4 LBO

      „Zwar entbinden die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung (§§ 64, 65 und 67 Abs. 4 LBO) nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.