§LBOSaar
§65

Baugenehmigungsverfahren

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
26.04.2025

1Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:

1.

die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs,

2.

die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen

a)

Anforderungen aufgrund von §§ 12a bis 12c,

b)

Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift,

c)

Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz,

3.

die Zulässigkeit nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität,

4.

beantragte Abweichungen.

2§ 67 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 65

11 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • VG Saarland, Beschluss vom 25.07.2023 – 5 L 800/23

    • Rn. 30 zitiert: § 65 LBO

      „Deshalb ist es etwa nicht von Bedeutung, ob ein Vorhaben verfahrensrechtlich nach den §§ 60 bis 65 LBO zutreffend eingeordnet wurde oder aber die Nachbarschaft im Verständnis von § 71 LBO ausreichend beteiligt wurde“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 04.11.2021 – 5 L 1076/21

    • Rn. 55 zitiert: § 65 LBO

      „Das Gesamtvorhaben beurteilt sich nach § 65 LBO und ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin sowohl im Vorbescheid vom 07.11.2018 als auch in der Teilbaugenehmigung bauplanungsrechtlich zulässig.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 19.11.2014 – 5 K 2185/13

    • Rn. 38 zitiert: § 65 LBO

      „… 2 Satz 1 LBO sind dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 LBO nicht geprüft werden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2013 – 1 K 758/12

    • Rn. 26 zitiert: § 65 LBO

      „Nach § 67 Abs. 3 LBO muss bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO durchzuführen ist, der Brandschutznachweis und der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 30/13

    • Rn. 18 zitiert: § 65 LBO 2004

      „… gegen das genehmigte Vorhaben vermittelnden eigenen Rechtsverletzung hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf die Baugenehmigung, der in Anwendung der §§ 65, 73 LBO 2004 eine umfassende öffentlich-rechtliche Überprüfung des Vorhabens zugrunde liegt, im Ergebnis zu Recht angenommen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 29/13

    • Rn. 19 zitiert: § 65 LBO 2004

      „… das genehmigte Vorhaben vermittelnden Verletzung in eigenen Rechten hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf die Baugenehmigung, der in Anwendung der §§ 65, 73 LBO 2004 eine umfassende öffentlich-rechtliche Überprüfung des Vorhabens zugrunde liegt, im Ergebnis zu Recht angenommen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 13.05.2013 – 5 L 687/13

    • Rn. 27 zitiert: § 65 LBO

      „Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass es gebührenrechtlich einen Unterschied macht, ob ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß § 61 LBO angezeigt wird oder aber eine Baugenehmigung nach § 65 LBO erteilt wird“
    • Rn. 29 zitiert: § 65 LBO

      „… dass sich die Regelung (nur) auf solche Werbeanlagen bezieht, die aufgrund von Art. 1 des Gesetzes vom 11.12.2012 genehmigungspflichtig geworden sind und zuvor verfahrensfrei waren, wurde die Baugenehmigung vom 20.11.2012 zu Recht nicht im vereinfachten, sondern im Verfahren nach § 65 LBO erteilt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 49/12

    • Rn. 23 zitiert: § 65 Abs. 1 LBO 2004

      „… hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im Übrigen ein umfängliches Genehmigungsverfahren, dann nach § 65 Abs. 1 LBO 2004 unter Einschluss einer bauordnungsrechtlichen Prüfung, durchzuführen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 48/12

    • Rn. 23 zitiert: § 65 Abs. 1 LBO 2004

      „… hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im Übrigen ein umfängliches Genehmigungsverfahren, dann nach § 65 Abs. 1 LBO 2004 unter Einschluss einer bauordnungsrechtlichen Prüfung, durchzuführen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 26.10.2011 – 5 K 752/10

    • Rn. 48 zitiert: § 65 LBO

      „… § 69 Abs. 2 LBO sind dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einschließlich der bautechnischen Nachweise beizufügen, auch insoweit Anforderungen in den Verfahren nach §§ 64 und 65 LBO nicht geprüft werden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 28/10

    • Rn. 31 zitiert: § 65 LBO

      „Zwar entbinden die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung (§§ 64, 65 und 67 Abs. 4 LBO) nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.