§LBOSaar
§60

Grundsatz

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
2 · Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Fassung gültig ab
04.09.2015
(1)

Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 [6] und 77 nichts anderes bestimmt ist.

(2)

1Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. 2Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 entbindet auch nicht von der Verpflichtung, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen zu erstatten und Gestattungen einzuholen, insbesondere die Genehmigungen nach den Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsbl. S. 1374), in der jeweils geltenden Fassung.

(3)

Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird für verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 und für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben nach § 63 ein Genehmigungsverfahren nach § 64 und für Vorhaben nach § 64 ein Genehmigungsverfahren nach § 65 durchgeführt.

(4)

Schließt eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung die Baugenehmigung ein, kann die für die Erteilung dieser Gestattung zuständige Behörde in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen heranziehen oder die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen verlangen.

Rechtsprechung zu § 60

46 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • VG Saarland, Beschluss vom 25.07.2023 – 5 L 800/23

    • Rn. 30 zitiert: § 60 LBO

      „Deshalb ist es etwa nicht von Bedeutung, ob ein Vorhaben verfahrensrechtlich nach den §§ 60 bis 65 LBO zutreffend eingeordnet wurde oder aber die Nachbarschaft im Verständnis von § 71 LBO ausreichend beteiligt wurde“
  • VG Saarland, Beschluss vom 10.05.2023 – 6 L 1586/22

    • Rn. 35 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Die Nutzung als Wettvermittlungsstelle im Sinne eines Wettbüros stellt gegenüber der bisher genehmigten Nutzung vielmehr eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung im Verständnis von § 60 Abs. 1 Landesbauordnung –LBO- dar“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.04.2023 – 2 A 259/22

    • Rn. 20 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO

      „Dass die Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 LBO, die letztlich ein „Bauen auf eigenes Risiko“ bedeutet, selbst keine Auswirkungen auf die materielle Beurteilung eines Bauvorhabens und auf die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden hat, ergibt sich allgemein aus dem § 60 Abs. 2 LBO.“
  • OVG Saarland, Urteil vom 27.01.2022 – 2 C 113/21

    • Rn. 22 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO

      „… die Verfahrensfreiheit nach § 61 LBO keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Beachtung materiell-baurechtlicher Anforderungen an ein Vorhaben hat (§ 60 Abs. 2 LBO), dass verfahrensrechtlichen Privilegierungen durch Landesgesetzgeber auch im § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ihren Niederschlag gefunden …“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 29.12.2021 – 2 B 276/21

    • Rn. 9 zitiert: § 60 Abs. 2 Satz 1 LBO

      „Das ergibt sich unzweifelhaft aus dem § 60 Abs. 2 Satz 1 LBO, wonach alle verfahrensrechtlichen Privilegierungen – so sie denn vorliegen – nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben entbinden“
    • Rn. 10 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Des ungeachtet ist davon auszugehen, dass die im Bescheid des Antragsgegners enthaltene Annahme des Bestehens eines Genehmigungserfordernisses (§ 60 Abs. 1 LBO) zutrifft“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 08.04.2021 – 2 B 24/21

    • Rn. 12 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „… durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung eine baurechtlich nicht genehmigte, aber nach § 60 Abs. 1 LBO genehmigungsbedürftige Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung O, Flur, Flurstück als …“
  • VG Saarland, Urteil vom 11.11.2020 – 5 K 215/19

    • Rn. 33 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Dass es sich bei den zu beseitigenden Anlagen um gemäß §§ 60 Abs. 1 i.V.m. §§ 61 Abs. 1 und 2 LBO genehmigungsbedürftige (bauliche bzw. sonstige) Anlagen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Satz 2 LBO handelt21 und diese sich überdies im Außenbereich des Ortsteils ... der Gemeinde A-Stadt …“
  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 33 zitiert: § 60 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 04.12.2019 (LBO).39 Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 …“
    • Rn. 33 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „… für die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 04.12.2019 (LBO).39 Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO …“
  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1886/19

    • Rn. 38 zitiert: § 60 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin im Hilfsantrag begehrte Baugenehmigung sind §§ 60 und 73 LBO. Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“
    • Rn. 38 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin im Hilfsantrag begehrte Baugenehmigung sind §§ 60 und 73 LBO. Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.07.2020 – 2 B 194/20

    • Rn. 10 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „… Zulassungserfordernisse im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 LBO) ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung weiterer Arbeiten auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 LBO. Entsprechendes …“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 B 176/20

    • Rn. 11 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „… Zulassungserfordernisse im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 LBO) ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung weiterer Arbeiten auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 LBO. Die Intention …“
    • Rn. 13 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO

      „… des § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO, sondern auch auf die Beachtung der unabhängig von der für das jeweilige Vorhaben geltenden Verfahrensregelung nach § 60 Abs. 2 LBO stets zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben, hier beispielsweise der Anforderungen an die (zulässige) Realisierung von …“
  • VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 – 5 K 2421/17

    • Rn. 33 zitiert: § 60 LBO

      „Allerdings dienen die formal-rechtlichen Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO) allein den öffentlichen Interessen und sind von daher schon vom Ansatz her ungeeignet, Nachbarn irgendwelche Abwehrrechte …“
  • VG Saarland, Beschluss vom 19.12.2018 – 5 L 1318/18

    • Rn. 26 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Die Nutzung von Räumen, die als Ladenlokal bzw. Büro genehmigt wurden, als Internet-Café stellt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung im Verständnis von § 60 Abs. 1 LBO dar“
  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2018 – 5 K 970/18, (5 K 80/16)

    • Rn. 47 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO 2015

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO 2015 bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO 2015 nichts anderes bestimmt ist.“
  • VG Saarland, Urteil vom 28.11.2018 – 5 K 1500/16

    • Rn. 42 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO 2015

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO 2015 bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO 2015 nichts anderes bestimmt ist.“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2018 – 2 B 170/18

    • Rn. 18 zitiert: § 60 Abs. 2 Satz 2 LBO 2015

      „… angenommene Anzeigepflicht des Abrisses (§ 61 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO 2015) den Anspruch auf Erteilung einer insoweit – klarstellend – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 LBO 2015 notwendigen isolierten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 5 SDschG 2018, bisher § 8 SDschG …“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.02.2018 – 2 A 451/17

    • Rn. 18 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Bei dem Lagerplatz handelt es sich nämlich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO, die gemäß § 60 Abs. 1 LBO grundsätzlich genehmigungsbedürftig ist“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 17.01.2018 – 2 A 383/17

    • Rn. 20 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „… vom Gesetzgeber noch verfahrensfrei gestellt waren, kann ungeachtet der ohnehin fehlenden materiellen Legitimationswirkung solcher Anzeigen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004/2015) für eine Nutzungsuntersagung nicht mehr von einer diese allein legitimierenden formellen Illegalität ausgegangen werden.6“
    • Rn. 21 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „… im Übrigen bereits der Umstand, dass die Beklagte den Kläger als Reaktion auf die Anzeige auf eine von der Verfahrensfreistellung nicht berührte (§ 60 Abs. 2 LBO 2004/2015) – aus Ihrer Sicht – materielle Illegalität der Anlage hingewiesen und ihm in einer „Eingangsbestätigung“ für den Fall der …“
  • OVG Saarland, Urteil vom 14.07.2016 – 2 A 46/15

    • Rn. 40 zitiert: § 60 LBO 2004

      „Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die formal-rechtlichen Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO 2004), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO 2004) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO 2004) allein den öffentlichen Interessen dienen und daher ungeeignet sind, …“
  • OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2016 – 2 A 5/16

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

  • VG Saarland, Urteil vom 04.11.2015 – 5 K 1945/14

    • Rn. 37 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „… und der Rechtsausschuss insoweit ausgeführt, dass die vorgenommenen Aufschüttungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO als bauliche Anlagen gelten, die nach § 60 Abs. 1 LBO der Erteilung einer Baugenehmigung bedürften und wegen ihrer Größe nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 11h LBO verfahrensfrei seien“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 26.08.2015 – 2 B 154/15

    • Rn. 17 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „… der Hinweis des Antragsgegners in dessen Schreiben an die Antragsteller, dass bei verfahrens- und genehmigungsfreien Bauvorhaben die – davon gemäß § 60 Abs. 2 LBO 2004 unabhängige – Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften „primär im Verantwortungsbereich des Bauherrn“ …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 14.07.2015 – 5 K 32/14

    • Rn. 19 zitiert: § 60 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“
    • Rn. 19 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 19.11.2014 – 5 K 2185/13

    • Rn. 48 zitiert: § 60 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60, 64 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“
    • Rn. 48 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 08.10.2014 – 5 K 808/13

    • Rn. 41 zitiert: § 60 LBO

      „Die formal-rechtlichen Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO) dienen allein den öffentlichen Interessen und sind von daher schon vom Ansatz her ungeeignet, Nachbarn irgendwelche Abwehrrechte gegenüber …“
    • Rn. 41 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Deshalb spielt es keine Rolle, ob sich die Nutzung des Grundstücks durch den Beigeladenen auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 LBO („Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist.“) …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 08.10.2014 – 5 K 786/13

    • Rn. 31 zitiert: § 60 LBO

      „Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“
    • Rn. 31 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 – 2 B 209/14

    • Rn. 10 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO 2004

      „… ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung, weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte.2 Letzteres ergibt sich im konkreten Fall aus § 60 Abs. 1 LBO 2004“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2014 – 2 B 207/14

    • Rn. 12 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO 2004

      „… erfordern würde.6 Dass es der Antragsgegnerin entsprechend dem Wortlaut der Verfügung entscheidend auf den – nach dem zuvor Gesagten zweifelhaften – Verstoß gegen ein von ihr bejahtes Baugenehmigungserfordernis (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) ankam, belegt auch ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 344/13

    • Rn. 15 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO

      „… hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung auch der Frage der Einhaltung nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben nach § 60 Abs. 2 LBO unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiellrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.07.2013 – 2 B 320/13

    • Rn. 14 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „… der Anforderungen an die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 15 BNatSchG) zum Gegenstand und keine darüber hinausgehende, das Bauwerk beziehungsweise die bauliche Nutzung des Grundstücks an sich – abweichend von § 60 Abs. 2 LBO 2004 – legalisierende Konzentrationswirkung“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 15.05.2013 – 2 B 51/13

    • Rn. 14 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „… Genehmigungsentscheidungen im – wie hier – vereinfachten Verfahren nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 die Beachtung der insoweit nicht erfassten materiellrechtlichen Anforderungen an das jeweilige Vorhaben (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) in die „Eigenverantwortung“ der Bauherrinnen und Bauherren übertragen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 13.05.2013 – 2 B 44/13

    • Rn. 15 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „Da in den Fällen des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 a.F. den Bauherrinnen und Bauherren eine umfassende „eigenverantwortliche“ Pflicht zur Einhaltung der materiellen Anforderungen oblag (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), beschränkt sich die Betrachtung auf materielle Gesichtspunkte“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 10.04.2013 – 5 K 37/12

    • Rn. 19 zitiert: § 60 LBO

      „Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60, 64 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“
    • Rn. 19 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 10.10.2012 – 5 K 542/12

    • Rn. 18 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO

      „Im Übrigen entbände die Verfahrensfreiheit einer baulichen Anlage den Bauherrn nicht davon, die Anforderungen, die von öffentlich-rechtlichen Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, einzuhalten, und lässt auch die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (§ 60 Abs. 2 LBO).“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 A 446/11

    • Rn. 15 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO 2004

      „… … 61 in Ü als Büro für die Vermittlung von Sportwetten mangels der für die darin zu erblickende Nutzungsänderung erforderlichen Baugenehmigung (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 3, 64 LBO 2004) rechtswidrig ist und dass bereits dieser (auch) in der insoweit maßgeblichen Ermessensentscheidung der …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 49/12

    • Rn. 17 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „… sind die Bauherrinnen und Bauherrn, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, mit allen Konsequenzen auch hinsichtlich des Verlusts an Rechtssicherheit „freigestellt“ beziehungsweise nach dem Willen des Gesetzgebers (alternativlos) in die Eigenverantwortung entlassen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 48/12

    • Rn. 17 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „… sind die Bauherrinnen und Bauherrn, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, mit allen Konsequenzen auch hinsichtlich des Verlusts an Rechtssicherheit „freigestellt“ beziehungsweise nach dem Willen des Gesetzgebers (alternativlos) in die Eigenverantwortung entlassen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 400/11

    • Rn. 12 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO 2004

      „… 1 Nr. 1 a) LBO 2004) und unterliegen daher auch nach dem heutigen, gegenüber dem davor geltenden Bauordnungsrecht im Saarland weitreichend „liberalisierten“ Verfahrensrecht der geltenden Landesbauordnung dem sich für unbeplante Gebiete aus § 60 Abs. 1 LBO 2004 ergebenden Baugenehmigungserfordernis“
    • Rn. 17 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO 2004

      „… zu 10 qm Brutto-Grundfläche standortunabhängig in den Katalog der verfahrensfreien Vorhaben auf- und damit vom Genehmigungserfordernis ausgenommen (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) und die Bauherrinnen und Bauherren insoweit auch von der Pflicht zur Einreichung von Bauvorlagen vor der Bauausführung …“
    • Rn. 17 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „… das Planungsrecht des Bundes (§ 35 BauGB) keine Einschränkungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben zur Folge hat (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), ergibt sich der Verstoß gegen die öffentlichrechtlichen Vorschriften im Sinne des Tatbestands des § 82 Abs. 2 LBO 2004 …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 398/11

    • Rn. 12 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO 2004

      „… 1 Nr. 1 a) LBO 2004) und unterliegen daher auch nach dem heutigen, gegenüber dem davor geltenden Bauordnungsrecht im Saarland weitreichend „liberalisierten“ Verfahrensrecht der geltenden Landesbauordnung dem sich für unbeplante Gebiete aus § 60 Abs. 1 LBO 2004 ergebenden Baugenehmigungserfordernis“
    • Rn. 17 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO 2004

      „… 36 qm Bruttogrundfläche standortunabhängig in den Katalog der verfahrensfreien Vorhaben aufgenommen, damit vom Genehmigungserfordernis ausgenommen (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) und die Bauherrinnen und Bauherren insoweit auch von der Pflicht zur Einreichung von Bauvorlagen vor der Bauausführung …“
    • Rn. 17 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „… das Planungsrecht des Bundes (§ 35 BauGB) keine Einschränkungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben zur Folge hat (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), ergibt sich der Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Tatbestands des § 82 Abs. 2 LBO 2004 …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 20.10.2011 – 5 L 510/11

    • Rn. 25 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzungsuntersagung wohl auch materiell rechtmäßig ist, da die Antragstellerin durch die Umnutzung des ehemaligen Ladengeschäftes in eine Wettannahmestelle eine nach § 60 Abs. 1 LBO genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vorgenommen hat“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 – 2 B 277/10

    • Rn. 25 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO 2004

      „… LBO 2004 ebenfalls überschreitende Nutzung der auf der gegenüberliegenden Seite der Mstraße befindlichen Parzellen Nr. … als Abstellfläche für die genannten Fahrzeuge beziehungsweise Anhänger erfolgt ebenfalls ohne die insoweit nach § 60 Abs. 1 LBO 2004 notwendige bauaufsichtsbehördliche Zulassung“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 23.09.2010 – 2 A 196/10

    • Rn. 11 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „… Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkten Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 sowie auf die sich insoweit – allgemein – ergebende, in § 60 Abs. 2 LBO 2004 noch einmal klar gestellte uneingeschränkte „Eigenverantwortlichkeit“ der Bauherrinnen und Bauherrn für die Beachtung der …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 01.09.2010 – 5 L 795/10

    • Rn. 20 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „S. 2457) nicht zu vereinbaren, zum Anderen sei die Antragstellerin nicht im Besitze der nach § 60 Abs. 1 LBO erforderlichen Baugenehmigung“
    • Rn. 28 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist“
    • Rn. 29 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO

      „Zwar entbinden die Genehmigungsfreiheit und die Beschränkungen der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 60 Abs. 2 LBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 28/10

    • Rn. 27 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 (LBO) nichts anderes bestimmt ist.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 09.03.2010 – 2 B 516/09

    • Rn. 14 zitiert: § 60 Abs. 2 LBO 2004

      „Das belegt der in seiner Anordnung vom 12.10.2009 enthaltene konkrete Hinweis auf den § 60 Abs. 2 LBO 2004, in dem der Gesetzgeber die von der Frage der Zulassungsbedürftigkeit eines Vorhabens unabhängige Pflicht der Bauherrn zu einer „eigenverantwortlichen“ Beachtung öffentlich-rechtlicher …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.02.2010 – 5 K 1761/08

    • Rn. 23 zitiert: § 60 LBO

      „Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“
    • Rn. 23 zitiert: § 60 Abs. 1 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 04.09.2015); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.