§LBOSaar
§52

Grundsatz

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
4 · Die am Bau Beteiligten
Fassung gültig ab
01.06.2004

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.