§LBOSaar
§83

Baulasten

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
6 · Baulasten, Datenschutz
Fassung gültig ab
18.03.2022
(1)

1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). 2Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.

(2)

1Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. 2Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird; dies gilt nicht für Träger öffentlicher Verwaltung.

(3)

1Die Baulast erlischt durch in Textform zu erklärenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde. 2Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 3Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. 4Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4)

1Die Baulasten sind in ein Verzeichnis (Baulastenverzeichnis) einzutragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird. 2In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen

1.

andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,

2.

andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, soweit eine Rechtsvorschrift die Eintragung verlangt.

(5)

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen.

Rechtsprechung zu § 83

3 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 17.06.2021 – 2 A 48/21

    • Rn. 23 zitiert: § 83 Abs. 3 LBO

      „Sie kann – anders als eine zivilrechtliche Vereinbarung – nach § 83 Abs. 3 LBO nicht mehr ohne Mitwirkung der eintragenden Bauaufsichtsbehörde zum Erlöschen gebracht werden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 A 273/19

    • Rn. 18 zitiert: § 83 Abs. 3 LBO

      „… kann, etwa wenn die Verkehrsfunktion durch eine entsprechende Zuwegungsbaulast gesichert ist, deren Erlöschen von einer Erklärung der Unteren Bauaufsichtsbehörde abhängt (§ 83 Abs. 3 LBO) und damit der alleinigen Dispositionsbefugnis der privaten Eigentümer entzogen ist, erscheint zweifelhaft“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.08.2016 – 2 A 176/16

    • Rn. 17 zitiert: § 83 Abs. 1 LBO 2015

      „… der Eintragung in das speziell bei den Unteren Bauaufsichtsbehörden, hier bei dem Beklagten, geführte Verzeichnis beinhaltende Baulast nach § 83 Abs. 1 LBO 2015, hier letztlich bezogen auf den § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO in Form einer (zudem) auf beiden Grundstücken einzutragenden …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.