§LBOSaar
§85

Örtliche Bauvorschriften

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
7 · Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über

1.

besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

2.

das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen,

3.

die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze und der Abstellplätze für Fahrräder, der Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, die Begrünung baulicher Anlagen, der Spielplätze sowie der Camping-, Zelt- und Wochenendplätze; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplätze oder als Arbeitsflächen hergerichtet oder benutzt werden dürfen,

4.

die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen,

5.

von § 7 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils; dabei sind eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz zu gewährleisten.

6.

die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen im Gemeindegebiet oder in Teilen davon, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert,

7.

die Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen nach Art und Maß der Nutzung unter Berücksichtigung der verkehrlichen, wirtschaftspolitischen oder städtebaulichen Gründe,

8.

das Verbot oder die Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung oder sonstige städtebauliche Gründe dies erfordern und die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen berücksichtigt werden,

9.

die Höhe des Geldbetrags im Sinne von § 47 Abs. 3,

10.

die Unzulässigkeit von mehr als einer Empfangsanlage für Rundfunk- und Fernsehprogramme auf Gebäuden, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsempfangsanlage möglich ist.

(2)

Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon

1.

Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen,

2.

bei der Errichtung und der grundlegenden Dachsanierung von Wohngebäuden bestimmte Anlagen erneuerbarer Energien vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zum Schutz des Klimas und der allgemeinen Energieeinsparung gerechtfertigt ist.

(3)

1Anforderungen nach Absatz 1 können in der Örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. 2Diese können durch öffentliche Auslegung bekannt gemacht werden; hierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Örtlichen Bauvorschrift hinzuweisen.

(4)

1Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch sonstige städtebauliche Satzungen erlassen werden. 2In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215a des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt.

(5)

Satzungen nach den Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf bauliche Anlagen öffentlicher Stellen auf Militärgelände.

Rechtsprechung zu § 85

18 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.06.2023 – 2 A 14/23

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 01.06.2023 – 2 A 13/23

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 04.12.2020 – 2 A 269/20

    • Rn. 14 zitiert: § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO

      „Im Rahmen des § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO geht es auch nicht um eine Abwehr von „Verunstaltungen“ im Sinne des § 4 LBO, sondern um eine darüber hinaus vom Landesgesetzgeber ausdrücklich zugelassene positive Gestaltungspflege“
    • Rn. 14 zitiert: § 85 LBO

      „Da Örtliche Bauvorschriften nach § 85 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch für Werbeanlagen gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO generell zum Prüfungsprogramm der Baugenehmigungsbehörde gehören, muss hier der Frage nicht nachgegangen werden, ob nach der Übernahme in einen Bebauungsplan …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 33 zitiert: § 85 LBO

      „Gegenstand der Prüfung ist gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LBO außerdem die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO).“
    • Rn. 35 zitiert: § 85 LBO

      „Nichts anderes gilt bezüglich der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO).“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1886/19

    • Rn. 39 zitiert: § 85 LBO

      „Einschlägige Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 LBO hat die Beklagte nicht angeführt und sind für ihr Stadtgebiet auch nicht ersichtlich;17 sie hat von der ihr unter den entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen18 zustehenden Möglichkeit, durch Satzung namentlich besondere Anforderungen an …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 A 272/19

    • Rn. 16 zitiert: § 85 LBO

      „… ausschließt, nicht den materiellen Anforderungen entspricht, die nach dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.11 Der Katalog für Werbeanlagen in der dortigen Nr. 3 (ehemals Nr. 2) erfasst seit 2012 auch die Prüfung örtlicher Bauvorschriften (§ 85 LBO).“
    • Rn. 18 zitiert: § 85 Abs. 1 LBO

      „… und daher allgemein nicht eindeutig einer der Gebietskategorien der §§ 2 ff. BauNVO zuzuordnenden, nicht beplanten Innerortslagen rechtfertigen die Annahme, der § 85 Abs. 1 LBO lasse eine Gestaltungspflege durch die saarländischen Kommunen über den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 LBO nicht zu“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 26.06.2020 – 2 A 271/19

    • Rn. 16 zitiert: § 85 Abs. 1 LBO

      „… geprägten und daher nicht eindeutig einer der Gebietskategorien der §§ 2 ff. BauNVO zuzuordnenden, nicht beplante Innerortslagen rechtfertigen die Annahme, der § 85 Abs. 1 LBO lasse eine Gestaltungspflege durch die saarländischen Kommunen über den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 LBO nicht zu“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 A 273/19

    • Rn. 33 zitiert: § 85 Abs. 1 LBO

      „Ein „zweckwidriger Missbrauch“ des Instruments der örtlichen Bauvorschriften nach § 85 Abs. 1 LBO, wonach die Gemeinden durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen können über „besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2019 – 2 C 44/18

    • Rn. 33 zitiert: § 85 Abs. 4 Satz 2 LBO

      „… örtliche Bauvorschriften gemäß § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO können nach dem unter anderem – klarstellend – auf den ersten Abschnitt im zweiten Teil in Kapitel 1 des Baugesetzbuchs verweisenden § 85 Abs. 4 Satz 2 LBO grundsätzlich ebenfalls durch Erlass einer Veränderungssperre gesichert werden.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2018 – 5 K 970/18, (5 K 80/16)

    • Rn. 51 zitiert: § 85 Abs. 1 Nr. 7 LBO

      „Diese Voraussetzungen liegen hier vor. § 85 Abs. 1 Nr. 7 LBO erfordert, dass die mit einer darauf gestützten Satzung verfolgte Absicht gebietsspezifisch sein muss“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2018 – 5 K 104/18

    • Rn. 28 zitiert: § 85 Abs. 4 LBO

      „Der Zulässigkeit des Vorhabens steht auch nicht die Festsetzung im Bebauungsplan im Rahmen der Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 Abs. 4 LBO entgegen, in der es heißt, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 28.08.2018 – 2 A 158/18

    • Rn. 29 zitiert: § 85 LBO 2015

      „… LBO 2004/2008 vom 11.7.2014 als zweiter Punkt aufgeführte und bei der Flachdachkonstruktion nicht eingehaltene, offensichtlich allein städtebaulich gestalterische Funktion aufweisende Festsetzung der Dachform (damals § 9 Abs. 2 BBauG 1960, heute § 85 LBO 2015) – im konkreten Fall nachbarschützend.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.01.2018 – 2 B 820/17

    • Rn. 11 zitiert: § 85 LBO 2015

      „Solche Satzungsbefugnisse zur Schaffung lokalen Baurechts (heute: § 85 LBO 2015) ergänzen die durch das Bauplanungsrecht eröffneten Kompetenzen der Gemeinde zur Bauleitplanung und die insoweit erlassenen Vorschriften haben in aller Regel lediglich gestalterische Intention“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 14.07.2015 – 5 K 32/14

    • Rn. 19 zitiert: § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO

      „Bei Werbeanlagen sind nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LBO zusätzlich die Anforderungen nach den §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie die Einhaltung Örtlicher Bauvorschriften der Gemeinde nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO zu prüfen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 25.03.2015 – 5 K 1092/13

    • Rn. 35 zitiert: § 85 Abs. 1 Nr. 7 LBO

      „Die Beigeladene hat sich insoweit als Ermächtigungsgrundlage auf § 85 Abs. 1 Nr. 7 LBO gestützt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 13.05.2013 – 2 B 44/13

    • Rn. 19 zitiert: § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004

      „… Gesichtspunkten (§§ 4, 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004) hinnehmbar oder gar wünschenswert ist oder ob sie – nach dem Willen der jeweiligen Kommune ein konkret orts- und ortsbildbezogenes Gegensteuern durch normative Vorgaben der positiven Gestaltungspflege (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004) erfordert.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 29.08.2012 – 5 K 703/11

    • Rn. 24 zitiert: § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO

      „Rechtsgrundlage für die vom Gemeinderat der Beigeladenen am 28.10.2010 als Satzung beschlossene Werbeanlagensatzung ist § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO. Danach können die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung …“
    • Rn. 25 zitiert: § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO

      „In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Landesgesetzgeber sich bei einer Vorschrift wie dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz hält, da Vorschriften über den Erlass örtlicher Bauvorschriften, die die zulässigen Anforderungen an Werbeanlagen zur Durchführung bestimmter …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 23.08.2012 – 5 L 617/12

    • Rn. 58 zitiert: § 85 LBO 2004

      „Örtliche Bauvorschriften können nach § 85 LBO (2004; früher § 113 LBO 1965/1974) durch Satzung insbesondere zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen erlassen werden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.