§LBOSaar
§63

Genehmigungsfreistellung

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
2 · Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Keiner Baugenehmigung bedürfen über die §§ 61, 62 und 77 hinaus

1.

Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5,

2.

sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind,

3.

Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

2Satz 1 gilt nicht für

1.

Werbeanlagen,

2.

Sonderbauten,

3.

Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht,

4.

Vorhaben innerhalb eines Achtungsabstands von 2 200 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), in der jeweils geltenden Fassung, durch die

a)

dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche neu geschaffen werden oder bestehende dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten um mehr als 5 000 m² Bruttogrundfläche erweitert werden,

b)

die gleichzeitige Nutzung einer oder mehrerer öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird, es sei denn, die Bauherrin oder der Bauherr weist durch ein Gutachten eines oder einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen oder durch eine Bestätigung der Immissionsschutzbehörde nach, dass sich das Vorhaben außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes befindet.

(2)

Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn

1.

sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs liegen und den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen,

2.

die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,

3.

eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erforderlich ist und

4.

die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.

(3)

1Baugenehmigungsfrei gestellt sind auch

1.

unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 und 4 die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5 im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches,

2.

unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben, von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 5,

3.

unter den Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 und 4 die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Baugesetzbuches und

4.

die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).

2Satz 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 2 vorliegen; Vorhaben nach Satz 1 Nr. 4 sind auch dann baugenehmigungsfreigestellt, wenn es sich um Sonderbauten handelt.

(4)

1Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde leitet, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, die Unterlagen unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter. 2Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 3Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. 4Beantragt die Gemeinde innerhalb der Frist nach Satz 2 eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, sind der Bauherrin oder dem Bauherrn die eingereichten Unterlagen zurückzugeben. 5Will die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 2 oder 3 zulässig geworden ist, beginnen, ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(5)

1Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 kann insbesondere deshalb erfolgen, weil die Gemeinde eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben. 4Hat der Bauherr bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als Bauantrag zu behandeln sind, leitet die Gemeinde die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.

(6)

1§ 67 bleibt unberührt. 2§§ 69 Abs. 2 Satz 1 und 70 Abs. 4 sowie § 73 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 63

34 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 33 zitiert: § 63 LBO

      „… Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 04.12.2019 (LBO).39 Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1886/19

    • Rn. 38 zitiert: § 63 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin im Hilfsantrag begehrte Baugenehmigung sind §§ 60 und 73 LBO. Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 B 176/20

    • Rn. 13 zitiert: § 63 LBO

      „… für den Anwendungsbereich der Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO, anders als beispielsweise für genehmigungsfreigestellte Vorhaben (§ 63 LBO), im § 1 Abs. 1 BauVorlVO bestimmt hat, dass keine Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens (Bauvorlagen), auch nicht was dessen Umfang …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 – 5 K 2421/17

    • Rn. 33 zitiert: § 63 LBO

      „… die formal-rechtlichen Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO) allein den öffentlichen Interessen und sind von daher schon vom Ansatz her ungeeignet, Nachbarn irgendwelche Abwehrrechte oder gar …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 19.12.2018 – 5 L 1318/18

    • Rn. 26 zitiert: § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „… hat, so dass auf diesen insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, nichts ersichtlich; insbesondere ist das Gebäude der Gebäudeklasse 4 nicht etwa gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO genehmigungsfrei gestellt (unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 LBO).“
    • Rn. 26 zitiert: § 63 Abs. 2 LBO

      „… hat, so dass auf diesen insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, nichts ersichtlich; insbesondere ist das Gebäude der Gebäudeklasse 4 nicht etwa gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO genehmigungsfrei gestellt (unbeschadet der weiteren Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 LBO).“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2018 – 5 K 970/18, (5 K 80/16)

    • Rn. 47 zitiert: § 63 LBO 2015

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO 2015 bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO 2015 nichts anderes bestimmt ist.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 28.11.2018 – 5 K 1500/16

    • Rn. 42 zitiert: § 63 LBO 2015

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO 2015 bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO 2015 nichts anderes bestimmt ist.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.02.2018 – 2 A 451/17

    • Rn. 20 zitiert: § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004

      „… es vorliegend keines weiteren Eingehens darauf, dass nach dem im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme - jedenfalls vor 2015 - geltenden Verfahrensrecht (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) eine seinerzeit noch nicht an die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans (Plankonformität) geknüpfte …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 14.07.2016 – 2 A 46/15

    • Rn. 40 zitiert: § 63 LBO 2004

      „… Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO 2004), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO 2004) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO 2004) allein den öffentlichen Interessen dienen und daher ungeeignet sind, Nachbarn Abwehrrechte gegenüber Vorhaben oder Nutzungen auf …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 28.01.2016 – 2 B 236/15

    • Rn. 13 zitiert: § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO 2004

      „An das Vorliegen einer erteilten oder durch Fristablauf nach Antragstellung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 fingierten Befreiung war nach der bis zum 3.9.2015 geltenden Bestimmung in § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO 2004 die Baufreigabe geknüpft“
    • Rn. 13 zitiert: § 63 LBO 2004

      „Die insoweit erforderlichen isolierten Entscheidungen bildeten die einzige formelle Schranke für die Bauausführung und stellten inhaltlich einen Restbestand der ansonsten im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 nicht mehr erforderlichen Baugenehmigung dar“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 06.01.2016 – 5 L 1961/15

    • Rn. 26 zitiert: § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO

      „Dabei ist vorliegend zudem davon auszugehen, dass die Beurteilung der Antragsgegnerin zutreffend ist, da Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LBO vorliegen und die Ausnahme des § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO nicht eingreift“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 26.08.2015 – 2 B 154/15

    • Rn. 17 zitiert: § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004

      „… oder sogar unter abstandsflächenrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 7, 8 LBO 2004), wobei ein solcher Verstoß zum einen die Genehmigungsfreistellung (§ 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004) und zum anderen die Zuständigkeit der Gemeinde K. für die Erteilung einer „isolierten“ Befreiung (§ 68 Abs. 3 LBO 2004) …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 14.07.2015 – 5 K 32/14

    • Rn. 19 zitiert: § 63 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 19.11.2014 – 5 K 2185/13

    • Rn. 48 zitiert: § 63 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 08.10.2014 – 5 K 808/13

    • Rn. 41 zitiert: § 63 LBO

      „Die formal-rechtlichen Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO) dienen allein den öffentlichen Interessen und sind von daher schon vom Ansatz her ungeeignet, Nachbarn irgendwelche Abwehrrechte gegenüber …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 08.10.2014 – 5 K 786/13

    • Rn. 31 zitiert: § 63 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 – 2 B 209/14

    • Rn. 10 zitiert: § 63 Abs. 1 LBO 2004

      „… Grundstück an der G… Straße – nach dem Vortrag der Beteiligten unstreitig – nicht mit vom Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§§ 30 Abs. 1 und Abs. 2, 12 BauGB) erfasst wird, scheidet insbesondere eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 1 LBO 2004 aus“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 27.05.2014 – 2 A 2/14

    • Rn. 32 zitiert: § 63 LBO 2004

      „Für das vorliegende Verfahren kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 63 LBO 2004 für eine Genehmigungsfreistellung des mit der Baugenehmigung vom Dezember 2010 zugelassenen Bauvorhabens erfüllt sind“
    • Rn. 32 zitiert: § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004

      „… des Plans – ein nach wie vor ansonsten bestehendes Genehmigungserfordernis ergibt sich sicher nicht aus dem in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts in dem Zusammenhang mit dem Verweis auf eine fehlende „Plankonformität“ in seiner Bedeutung verkannten § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2014 – 2 B 207/14

    • Rn. 11 zitiert: § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004

      „… 1 Nr. 1, Satz 3 LBO 2004 eine Freistellung vom Baugenehmigungserfordernis unabhängig von der Konformität mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) und vor allem auch von der konkret beabsichtigten Nutzung, sofern es sich – wofür vorliegend keine durchgreifenden …“
    • Rn. 11 zitiert: § 63 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004

      „… allem auch von der konkret beabsichtigten Nutzung, sofern es sich – wofür vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich sind – nicht ausnahmsweise um ein Vorhaben mit Sonderbaueigenschaft im Sinne des enumerativen Katalogs in § 2 Abs. 4 LBO 2004 handelt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004)“
    • Rn. 11 zitiert: § 63 Abs. 2 LBO 2004

      „Die Genehmigungsfreistellung entfällt nach dem eindeutigen Wortlaut der insoweit maßgeblichen Bestimmung in § 63 Abs. 2 LBO 2004 lediglich bei Feststellbarkeit eines bauordnungsrechtlichen Abweichungserfordernisses (§§ 63 Abs. 2 Nr. 3, 68 LBO 2004)“
    • Rn. 11 zitiert: § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004

      „Die Genehmigungsfreistellung entfällt nach dem eindeutigen Wortlaut der insoweit maßgeblichen Bestimmung in § 63 Abs. 2 LBO 2004 lediglich bei Feststellbarkeit eines bauordnungsrechtlichen Abweichungserfordernisses (§§ 63 Abs. 2 Nr. 3, 68 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 29/13

    • Rn. 16 zitiert: § 63 LBO 2004

      „Dieser bezieht sich bei wörtlichem Verständnis auf die inzwischen „überholten“ Zulassungsbescheide der Antragsgegnerin vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012, die der Beigeladenen im Rahmen des damals betriebenen Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§ 63 LBO 2004) erteilt worden waren“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 13.05.2013 – 5 L 687/13

    • Rn. 23 zitiert: § 63 LBO

      „Dass die Voraussetzungen der Freistellung gemäß § 63 LBO nicht vorlagen, weil es sich bei dem Bebauungsplan aus dem Jahre 1960 nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Verständnis von § 30 Abs. 1 BauGB handelt und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 BauGB …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 10.04.2013 – 5 K 37/12

    • Rn. 19 zitiert: § 63 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 – 2 A 223/12

    • Rn. 12 zitiert: § 63 LBO 2004

      „Die nach der gesetzlichen Konstruktion im Bereich der Verfahrens- und Genehmigungsfreistellung (§§ 61, 63 LBO 2004), insbesondere aber auch im heute wegen der Ausklammerung des Bauordnungsrechts aus dem Prüfungsprogramm (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) keine Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörden …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 49/12

    • Rn. 15 zitiert: § 63 LBO 2004

      „Die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten und nach dem förmlichen Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten …“
    • Rn. 20 zitiert: § 63 LBO 2004

      „Insoweit handelt es sich um die Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn („Bauen auf eigenes Risiko“)“
    • Rn. 22 zitiert: § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO

      „… beinhaltet nach seinem eindeutigen Wortlaut insgesamt fünf von der Antragsgegnerin im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach den §§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO für erforderlich gehaltene und nach dieser gesetzlichen Vorgabe für die Baufreigabe notwendige Befreiungen auf der …“
    • Rn. 23 zitiert: § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004

      „… hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im Übrigen ein umfängliches Genehmigungsverfahren, dann nach § 65 Abs. 1 LBO 2004 unter Einschluss einer bauordnungsrechtlichen Prüfung, durchzuführen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 48/12

    • Rn. 15 zitiert: § 63 LBO 2004

      „Die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten und nach dem förmlichen Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten …“
    • Rn. 20 zitiert: § 63 LBO 2004

      „Insoweit handelt es sich um eine Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn („Bauen auf eigenes Risiko“)“
    • Rn. 22 zitiert: § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO

      „… vom 2.2.2012 beinhaltet nach seinem eindeutigen Wortlaut fünf von der Antragsgegnerin im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach den §§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO für erforderlich gehaltene und nach dieser gesetzlichen Vorgabe für die Baufreigabe notwendige Befreiungen auf der …“
    • Rn. 23 zitiert: § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004

      „… hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im Übrigen ein umfängliches Genehmigungsverfahren, dann nach § 65 Abs. 1 LBO 2004 unter Einschluss einer bauordnungsrechtlichen Prüfung, durchzuführen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2012 – 5 L 1919/11

    • Rn. 43 zitiert: § 63 LBO

      „Nur soweit die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 63 LBO für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist oder aber der Bauherr aus sonstigen Gründen ohne eine förmliche behördliche Zulassungsentscheidung baut, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2012 – 5 L 1918/11

    • Rn. 43 zitiert: § 63 LBO

      „Nur soweit die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 63 LBO für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist oder aber der Bauherr aus sonstigen Gründen ohne eine förmliche behördliche Zulassungsentscheidung baut, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 07.02.2012 – 2 B 422/11

    • Rn. 24 zitiert: § 63 LBO 2004

      „… Bebauungsplan „In der I “ für den Fall der Ungültigkeit hätte weiter gelten sollen und dass dieser insoweit verfahrensrechtlich mit Blick auf den § 63 LBO 2004 eine andere Einordnung des Vorhabens gerechtfertigt hätte, noch dafür, dass der insoweit teilweise aufgehobene Bebauungsplan in …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 20.10.2011 – 5 L 510/11

    • Rn. 25 zitiert: § 63 LBO

      „Die Nutzungsänderung war auch nicht nach § 63 LBO genehmigungsfrei, da zum Einen derzeit für das Gebiet wohl noch kein Bebauungsplan existiert – dieser befindet sich nach dem Vortrag der Antragstellerin erst in Aufstellung – und zum Anderen die Nutzung, bei der es sich um eine Vergnügungsstätte …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 28.09.2011 – 5 L 785/11

    • Rn. 43 zitiert: § 63 Abs. 1 LBO

      „Einer Baugenehmigung bedurfte das vom Antragsteller errichtete Ferienwohngebäude gemäß § 63 Abs. 1 LBO nicht, da es den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan entspricht“
    • Rn. 43 zitiert: § 63 LBO

      „Jede Änderung der Nutzung, die nicht mehr dem Bebauungsplan entspricht, bedarf jedoch der Genehmigung, da dann die Freistellungsregelung des § 63 LBO nicht eingreifen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 23.12.2010 – 2 E 330/10

    • Rn. 5 zitiert: § 63 LBO 2004

      „Der Landesgesetzgeber hat bei nach § 63 LBO 2004 genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004) die Berechtigung der Bauherrinnen und Bauherren zur Ausführung („Baufreigabe“) eines von den Festsetzungen des Plans abweichenden und …“
    • Rn. 5 zitiert: § 63 Abs. 1 LBO 2004

      „Der Landesgesetzgeber hat bei nach § 63 LBO 2004 genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004) die Berechtigung der Bauherrinnen und Bauherren zur Ausführung („Baufreigabe“) eines von den Festsetzungen des Plans abweichenden und …“
    • Rn. 5 zitiert: § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO 2004

      „… Berechtigung der Bauherrinnen und Bauherren zur Ausführung („Baufreigabe“) eines von den Festsetzungen des Plans abweichenden und damit befreiungsbedürftigen Vorhabens (§ 31 Abs. 2 BauGB) an die – gegebenenfalls fingierte – Erteilung des Dispenses geknüpft (§§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 01.09.2010 – 5 L 795/10

    • Rn. 28 zitiert: § 63 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „Ein Abstellplatz für Gebrauchtwagen ist auch kein Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 LBO, für den die Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht gilt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 28.04.2010 – 5 K 201/09

    • Rn. 24 zitiert: § 63 LBO

      „… Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 LBO für die Erteilung isolierter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei genehmigungsfreien Vorhaben (§ 63 LBO) zuständige Beklagte zu 2. bestehen unter prozessualen Gesichtspunkten keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§§ 44, 64 VwGO i.V.m. 59 …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.02.2010 – 5 K 1761/08

    • Rn. 23 zitiert: § 63 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.