§LBOSaar
§86a

Technische Baubestimmungen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
7 · Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten
Fassung gültig ab
10.04.2020
(1)

1Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. 2Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 3Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung die Anforderungen in gleichem Maße erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2)

Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

1.

bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,

2.

die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

3.

die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere

a)

Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,

b)

Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auswirken,

c)

Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auswirken,

d)

zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,

e)

die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,

f)

die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,

4.

die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfungszeugnisses nach § 17a Abs. 3 oder nach § 20 Abs. 1 bedürfen,

5.

Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 23,

6.

die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3)

Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4)

Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 18 Abs. 3 genannte Liste.

(5)

1Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. 2Die nach Satz 1 bekannt gemachte Verwaltungsvorschrift gilt als Verwaltungsvorschrift des Saarlandes, soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde keine abweichende Verwaltungsvorschrift im Amtsblatt des Saarlandes bekannt macht. 3Die Fundstelle der Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

Rechtsprechung zu § 86a

1 Entscheidung des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 25.01.2022 – 2 B 268/21

    • Rn. 21 zitiert: § 86a Abs. 5 LBO

      „… für das Bauvorhaben geltende technische Vorgaben, insbesondere die eingeführten technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (§§ 3, 86a Abs. 5 LBO) zu beachten und einzuhalten sind.8 Dazu bedarf es keiner „Regelung“ im Sinne einer Auflage, sondern allenfalls eines Hinweises“