§LBOSaar
§58

Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
1 · Bauaufsichtsbehörden
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. 2Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Satz 2 und Absatz 2.

(2)

Die oberste Bauaufsichtsbehörde überträgt einer Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und ihre Leistungsfähigkeit nachweist. [4]

(3)

Die unteren Bauaufsichtsbehörden müssen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ausreichend geeigneten Fachkräften besetzt sein.

Rechtsprechung zu § 58

7 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2016 – 2 A 5/16

    • Rn. 22 zitiert: § 58 Abs. 1 LBO

      „… zur Beseitigung der Werbeanlage findet keine Grundlage in dem § 82 Abs. 1 LBO 2004/2015, wonach die Untere Bauaufsichtsbehörde, hier der Beklagte (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO), die Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2016 – 2 A 240/15

    • Rn. 34 zitiert: § 58 Abs. 2 LBO

      „… findet ihre Grundlage in § 57 Abs. 2 LBO 2004/2015, wonach die Untere Bauaufsichtsbehörde (§ 59 Abs. 1 LBO 2004/2015), hier konkret die Beklagte (§§ 58 Abs. 2 LBO, 1 ZustV-LBO), unter anderem bei der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen hat, dass die öffentlich-rechtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 12.05.2016 – 2 A 202/15

    • Rn. 21 zitiert: § 58 Abs. 2 LBO

      „… der Werbeanlage findet keine Grundlage in dem § 82 Abs. 1 LBO 2004/2015, wonach die Untere Bauaufsichtsbehörde, hier konkret die Beklagte (§§ 58 Abs. 2 LBO, 1 ZustV-LBO), die Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 03.09.2014 – 2 B 319/14

    • Rn. 10 zitiert: § 58 Abs. 2 LBO 2004

      „… auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein so genanntes „nachträgliches“ Tätigwerden der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 1 LBO 2004, § 1 ZustVO3 der Antragsgegnerin – gegenüber „bestandsgeschützten“ baulichen Anlagen vor, wenn man eine Genehmigung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 03.09.2014 – 2 B 318/14

    • Rn. 10 zitiert: § 58 Abs. 2 LBO 2004

      „… auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein so genanntes „nachträgliches“ Tätigwerden der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 1 LBO 2004, § 1 ZustVO3 der Antragsgegnerin – gegenüber „bestandsgeschützten“ baulichen Anlagen vor, wenn man eine Genehmigung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 – 2 B 209/14

    • Rn. 10 zitiert: § 58 Abs. 2 LBO 2004

      „Danach kann eine Nutzung baulicher Anlagen von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 1 LBO 2004, § 1 ZustVO1 der Antragsgegnerin – untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.11.2012 – 3 A 113/12

    • Rn. 54 zitiert: § 58 Abs. 1 LBO

      „Die darin enthaltene Bestimmung über die Deckung der Kosten der nach § 58 Abs. 1 und 2 LBO in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung (im Folgenden:“
    • Rn. 55 zitiert: § 58 Abs. 2 LBO 2008

      „Die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde an die Klägerin auf Antrag nach § 58 Abs. 2 LBO 2008 stellt eine „Übertragung“ im Sinne des Art. 120 Abs. 1 SVerf dar (2.)“
    • Rn. 83 zitiert: § 58 Abs. 2 LBO 2008

      „Handelt es sich bei der Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde an die Klägerin aufgrund der in § 58 Abs. 2 LBO 2008 eröffneten Option – wie zuvor festgestellt - um eine Übertragung von Auftragsangelegenheiten im Sinne des Art. 120 Abs. 1 SVerf, so konnte diese nach Satz 1 der …“
    • Rn. 87 zitiert: § 58 LBO

      „§ 58 LBO in der vom 1.1. bis 21.2.2008 geltenden Fassung regelte in Abs. 1 Satz 2:“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.