§LBOSaar
§64

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 1, bei denen die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 2 nicht vorliegen, wird ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. 2Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3. 3Ein vereinfachtes Verfahren wird auch für nicht nach § 63 Abs. 3 baugenehmigungsfrei gestellte Vorhaben und Antennen, einschließlich Masten mit einer Höhe bis zu 50 Metern über der Geländeoberfläche durchgeführt.

(2)

1Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden geprüft:

1.

die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 96), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl I. S. 354), in der jeweils geltenden Fassung,

2.

die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8) und das barrierefreie Bauen (§ 50) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85), ausgenommen Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift,

3.

bei Werbeanlagen abweichend von Nummer 2 die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie mit den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85),

4.

beantragte Abweichungen.

2§ 67 bleibt unberührt.

(3)

1Über den Bauantrag ist innerhalb von zehn Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung beantragt ist oder die Erteilung der Baugenehmigung der Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle bedarf oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 71 Abs. 3 erforderlich ist. 3Wenn zur Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen. 4Die Frist wird im Übrigen auch durch einen nachgereichten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen. 5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. 6Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die Frist für die Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle nach bundesrechtlichen Vorschriften mehr als zwei Monate beträgt oder über zwei Monate hinaus verlängert werden darf.

(4)

1Für Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, berichtigt durch L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L 2024/1711 vom 26.6.2024, S. 1) fallen, wird ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt; dies gilt auch für Sonderbauten. 2Für diese Verfahren gelten abweichend folgende Vorschriften:

1.

die Frist nach § 70 Abs.1 Satz 1 beträgt 45 Tage,

2.

über den Bauantrag ist innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit des Antrags zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist,

3.

ab dem 21. November 2025 ist das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen.

Rechtsprechung zu § 64

54 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Urteil vom 10.02.2026 – 2 A 102/24

    • Rn. 38 zitiert: § 64 LBO

      „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine (zu prüfenden) öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 73, 64 LBO)“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2023 – 2 B 96/23

    • Rn. 17 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO

      „Dieser erfasst zwar seit 2015 wieder die anerkannt nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8, 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO)“
    • Rn. 17 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Da Verstöße gegen außerhalb des Prüfungsprogramms des § 64 Abs. 2 LBO liegende (bauordnungsrechtliche) Vorschriften nicht vorgetragen sind und auch genehmigungsabweichende Arbeiten nach dem Beschwerdevorbringen nicht in Rede stehen, kann hier letztlich offenbleiben, ob aus den Angaben der …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 25.07.2023 – 5 L 800/23

    • Rn. 33 zitiert: § 64 LBO

      „Die angefochtene Baugenehmigung ist den Beigeladenen im Verfahren nach § 64 LBO erteilt worden, so dass gemäß § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des …“
    • Rn. 33 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Die angefochtene Baugenehmigung ist den Beigeladenen im Verfahren nach § 64 LBO erteilt worden, so dass gemäß § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.06.2023 – 2 A 14/23

    • Rn. 16 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „… durch einen rückwärtigen Anbau im Kellergeschoss und Nutzungsänderung von Kellerräumen zu Büroräumen“ unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass von dem Beigeladenen nur Räume seines …“
    • Rn. 17 zitiert: § 64 LBO

      „… Rechten durch das bekämpfte Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde …“
    • Rn. 17 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „… Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehörenden Vorschrift ergeben“
    • Rn. 26 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender, vom Entscheidungsprogramm im § 64 Abs. 2 LBO nicht erfasster bauordnungsrechtlicher Vorschriften, die ihr im Wege einer Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Tätigwerden des Beklagten vermitteln, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 01.06.2023 – 2 A 13/23

    • Rn. 16 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „… durch einen rückwärtigen Anbau im Kellergeschoss und Nutzungsänderung von Kellerräumen zu Büroräumen“ unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass von dem Beigeladenen nur Räume seines …“
    • Rn. 17 zitiert: § 64 LBO

      „… Rechten durch das bekämpfte Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde …“
    • Rn. 17 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „… Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehörenden Vorschrift ergeben“
    • Rn. 26 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender, vom Entscheidungsprogramm im § 64 Abs. 2 LBO nicht erfasster bauordnungsrechtlicher Vorschriften, die ihm im Wege einer Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Tätigwerden des Beklagten vermitteln, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2022 – 2 A 153/22

    • Rn. 35 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht, wie von § 34 Abs. 1 BauGB (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) gefordert, in die Eigenart der näheren Umgebung ein“
    • Rn. 47 zitiert: § 64 LBO

      „… zu den früheren Genehmigungsverfahren zum sogenannten „Baulückenschluss“ im linken Teil wohl nur aus Gründen der Verfahrenswahl im Sinne des § 64 LBO für das „Hofgebäude“ geschehen, auch eine separate Beurteilung einzelner Teile der Bebauung auf dem Grundstück zum Anlass nehmen, eine …“
    • Rn. 54 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO

      „Ob dem Genehmigungsanspruch des Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht ausräumbar auch die dort wieder 2015 in das Prüfungsprogramm der Unteren Bauaufsichtsbehörden im Vereinfachten Genehmigungsverfahren aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Vorgaben der §§ 7, 8 LBO beziehungsweise § 50 …“
    • Rn. 54 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit der vom Kläger im hinteren Bereich des „Hofgebäudes“ vorgenommene bauliche Integration des dort befindlichen Energieleitungsmastes nach „sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 27.01.2022 – 2 C 113/21

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2021 – 2 A 351/20

    • Rn. 16 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO

      „… Definition handelt und dass die Vorgaben des § 6 LBO an die „Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken“ nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO, der gerade insoweit eine Einschränkung der Prüfung vereinfachten Baugenehmigungsverfahren regelt, offensichtlich nicht …“
    • Rn. 16 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO

      „Die Klägerin hat – von ihrem Rechtsstandpunkt konsequent – nach der Bauakte auch keine Ausweitung des Prüfungsumfangs durch einen entsprechenden Abweichungsantrag (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO) vorgenommen, da sie auch insoweit von einer Zulässigkeit ausgeht“
    • Rn. 16 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO

      „Halbsatz im Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ergebende Befugnis eigener Erweiterung des Prüfungsprogramms auf von § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht erfasste „öffentlich-rechtliche Vorschriften“ angewandt und die Frage ausreichender bauordnungsrechtlicher Erschließung des Vorhabens der Nutzungsänderung im …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 17.06.2021 – 2 A 48/21

    • Rn. 21 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „… unterliegt die Feststellung, dass die Klägerin der Ersetzung ihres Einvernehmens (§§ 36 BauGB, 72 LBO) und damit der Erteilung der Baugenehmigung (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) auch unter diesen Gesichtspunkten nicht durchgreifend eine Verletzung ihrer Rechte entgegenhalten kann, keinen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 12.05.2021 – 2 A 107/20

    • Rn. 16 zitiert: § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO

      „… sich zunächst nicht hinsichtlich der Abweisung des auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion wegen Überschreitens der Entscheidungsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO bezogen auf den mit Eingang am 12.10.2016 bei der Beklagten eingegangenen Bauantrag“
    • Rn. 16 zitiert: § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO

      „Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch auf der Grundlage des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO mit Blick auf die von dem Kläger Anfang Dezember 2016 eingereichten neuen Planunterlagen zu Recht verneint“
    • Rn. 18 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO

      „Inwiefern die Forderung der Beklagten im Schreiben vom 24.11.2016 zur Anpassung der Pläne an die nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO zwingend und unabhängig von bauplanungsrechtlichen Aspekten des Vorhabens mit zu prüfenden Anforderungen des barrierefreien Bauens (§ 50 Abs. 2 LBO) überzogen „wie für …“
    • Rn. 25 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „… § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt, kommt es für das negative Ergebnis eines Nichtbestehens des hilfsweise geltend gemachten Genehmigungsanspruchs (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO, 34 BauGB) nicht entscheidend auf die sich bei anderer Einstufung des Gebiets hypothetisch stellenden Folgefragen an, …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 04.12.2020 – 2 A 269/20

    • Rn. 14 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO

      „Da Örtliche Bauvorschriften nach § 85 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch für Werbeanlagen gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO generell zum Prüfungsprogramm der Baugenehmigungsbehörde gehören, muss hier der Frage nicht nachgegangen werden, ob nach der Übernahme in einen Bebauungsplan …“
    • Rn. 14 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „… zum Prüfungsprogramm der Baugenehmigungsbehörde gehören, muss hier der Frage nicht nachgegangen werden, ob nach der Übernahme in einen Bebauungsplan generell von einer bauplanungsrechtlichen Anforderung an das Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO ausgegangen werden kann oder muss.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 33 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „… die begehrte Baugenehmigung gemäß den §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 LBO im vereinfachten Verfahren zu erteilen, so dass nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO von der Baugenehmigungsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1886/19

    • Rn. 31 zitiert: § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO

      „Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO, wonach im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen der Bauherrin die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen hat“
    • Rn. 32 zitiert: § 64 Abs. 1 LBO

      „Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist genehmigungspflichtig und fällt (unstreitig) unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 und 2 LBO)“
    • Rn. 32 zitiert: § 64 Abs. 3 Satz 3 LBO

      „Zusätzliche Unterlagen oder Angaben hat sie ebenso nicht angefordert (§ 64 Abs. 3 Satz 3 LBO)“
    • Rn. 32 zitiert: § 64 Abs. 3 Satz 4 LBO

      „Die Klägerin hat auch keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 4 LBO nachgereicht“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 A 272/19

    • Rn. 16 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO

      „… zu qualifizierende Anlagen der Fremdwerbung in dem fraglichen Bereich ausschließt, nicht den materiellen Anforderungen entspricht, die nach dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.11 Der Katalog für Werbeanlagen in der dortigen Nr. 3 (ehemals Nr. 2) …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 26.06.2020 – 2 A 271/19

    • Rn. 13 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO

      „… 1 WAS, der bauplanungsrechtlich als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung zu qualifizierende Anlagen der Fremdwerbung in dem fraglichen Bereich ausschließt, nicht den materiellen Anforderungen entspricht, die nach dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 A 273/19

    • Rn. 18 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO

      „… angeführten, in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht angesprochenen Verstoß gegen die zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zählenden Vorschriften über die Abstandsflächen (Abstände) in §§ 7 und 8 LBO auseinander (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO)“
    • Rn. 20 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO

      „… dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens ist – zunächst mit Blick auf den § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO davon auszugehen, dass das Vorhaben der Klägerin auch anderweitigen materiellen Anforderungen, die nach dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht entspricht“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 A 210/19

    • Rn. 14 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens ist mit Blick auf den § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO davon auszugehen, dass das Vorhaben der Klägerin den materiellen Genehmigungsanforderungen im vereinfachten Verfahren nach dem § 64 Abs. 2 LBO entspricht“
    • Rn. 21 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO

      „Soweit die Beklagte hier unter Verweis auf einen „Unfallschwerpunkt“ auch die – ganz anders gelagerte – Thematik einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit anspricht (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 17 Abs. 2 LBO), ist das in dem Umfeld gerade durch die beiden festen Plakattafeln zumindest fernliegend“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 04.01.2019 – 2 B 344/18

    • Rn. 12 zitiert: § 64 LBO 2015

      „Im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung ferner nur aus der Nichtbeachtung materiellrechtlicher Bestimmungen – generell nicht aus Verfahrensvorschriften – ergeben, die nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 …“
    • Rn. 12 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2015

      „… sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung ferner nur aus der Nichtbeachtung materiellrechtlicher Bestimmungen – generell nicht aus Verfahrensvorschriften – ergeben, die nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2018 – 5 K 970/18, (5 K 80/16)

    • Rn. 48 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2015

      „Findet wie vorliegend das vereinfachte Genehmigungsverfahren für das Vorhaben Anwendung, sind nach § 64 Abs. 2 LBO 2015 von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2018 – 5 K 104/18

    • Rn. 22 zitiert: § 64 LBO

      „Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig und fällt unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO).“
    • Rn. 23 zitiert: § 64 Abs. 2 Nr. 3 LBO

      „Im vereinfachten Verfahren wird nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 LBO bei Werbeanlagen die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie mit den Örtlichen Bauvorschriften geprüft.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 28.11.2018 – 5 K 1500/16

    • Rn. 74 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2015

      „Findet wie vorliegend das vereinfachte Genehmigungsverfahren für das Vorhaben Anwendung, sind nach § 64 Abs. 2 LBO 2015 von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 03.08.2018 – 5 L 808/18

    • Rn. 21 zitiert: § 64 LBO

      „Die angefochtene Baugenehmigung ist der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen …“
    • Rn. 21 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Die angefochtene Baugenehmigung ist der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.01.2018 – 2 B 820/17

    • Rn. 9 zitiert: § 64 LBO 2015

      „Im – wie hier – Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum …“
    • Rn. 9 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2015

      „… nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.11.2017 – 2 A 579/17

    • Rn. 13 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004

      „Der gesondert gestellte Abweichungsantrag vom 20.8.2013 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) betraf jedenfalls bei wörtlichem Verständnis der Begründung nur den „überdachten Freisitz“ am rückseitigen Ende des Grundstücks und die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfene Frage der Zulassung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.12.2016 – 2 B 298/16

    • Rn. 11 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „… mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegnerin auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine Gefährdung ihres Hauses wegen Art. 14 GG als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO hätte prüfen müssen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 30.08.2016 – 2 B 224/16

    • Rn. 8 zitiert: § 64 LBO 2015

      „Im – wie hier – Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum …“
    • Rn. 8 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2015

      „… nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören“
    • Rn. 9 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2015

      „… der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegend insbesondere mit Blick auf das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2015) enthaltene, eine Bewertung nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten gebietende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme nicht …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 29.06.2016 – 5 L 815/16

    • Rn. 23 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Denn die angefochtene Baugenehmigung ist der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 14.07.2015 – 5 K 32/14

    • Rn. 19 zitiert: § 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO

      „Vorliegend ist die begehrte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zu erteilen ist, so dass nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb …“
    • Rn. 19 zitiert: § 64 Abs. 2 Nr. 2 LBO

      „Bei Werbeanlagen sind nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LBO zusätzlich die Anforderungen nach den §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs. 2 sowie die Einhaltung Örtlicher Bauvorschriften der Gemeinde nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO zu prüfen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 19.11.2014 – 5 K 2185/13

    • Rn. 24 zitiert: § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO

      „Das Begehren auf Erteilung einer Bestätigung nach § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO über das Bestehen einer Genehmigung nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO hat keinen Erfolg“
    • Rn. 24 zitiert: § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO

      „Das Begehren auf Erteilung einer Bestätigung nach § 64 Abs. 3 Satz 6 LBO über das Bestehen einer Genehmigung nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO hat keinen Erfolg“
    • Rn. 35 zitiert: § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO

      „Nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO gilt eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 entschieden worden ist“
    • Rn. 36 zitiert: § 64 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Es fehlt jedoch an dem Vorliegen der ersten Voraussetzung des § 64 Abs. 1 Satz 1 LBO, nämlich dem Eingang eines vollständigen Antrages“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 26.08.2014 – 5 L 996/14

    • Rn. 35 zitiert: § 64 LBO 2004

      „Selbst für den Anwendungsbereich des § 67 LBO 1996 („vereinfachtes Genehmigungsverfahren“, nunmehr § 64 LBO 2004) erstreckt sich die materielle Prüfungspflicht ausdrücklich zwingend auf „alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts““

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 L 214/14

    • Rn. 26 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Nach § 64 Abs. 2 LBO ist in diesem Verfahren die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, zu …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2014 – 2 B 201/14

    • Rn. 0 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004

      „Nach der auch bei der Entscheidung in Nachbarrechtsbehelfsverfahren zu beachtenden3 Vorgabe des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 gehören diese landesrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben – mit der hier nicht interessierenden Ausnahme von Werbeanlagen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2012) – seit 2004 …“
    • Rn. 0 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2012

      „… Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 gehören diese landesrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben – mit der hier nicht interessierenden Ausnahme von Werbeanlagen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2012) – seit 2004 nicht mehr zum Prüfungsprogramm in dem hier vom Antragsgegner durchgeführten vereinfachten …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 344/13

    • Rn. 18 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „… Nachweis eines für die Richtigkeit haftenden Bauvorlageberechtigten vorgelegt hat, der im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 Abs. 2 LBO nach der Bauvorlagenverordnung zwar zu erbringen wäre, aber nicht zum behördlichen Prüfungsprogramm gehörte und daher der Erteilung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2013 – 2 B 339/13

    • Rn. 11 zitiert: § 64 LBO 2004

      „… der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 erteilte Baugenehmigung vom 22.11.2012 für den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ zurückgewiesen hat, die Beigeladenen also insoweit …“
    • Rn. 17 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004

      „Verstöße gegen sonstige außerhalb des Entscheidungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 liegende nachbarschützende Vorschriften sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 15.05.2013 – 2 B 51/13

    • Rn. 9 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004

      „… Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Einschränkungen im Entscheidungsprogramm der Antragsgegnerin im Wesentlichen auf das Bauplanungsrecht (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004)3 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhausanbaus auf der gemeinsamen Grenze lässt sich mit den …“
    • Rn. 14 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2004

      „… durch die Beschränkung des Prüfungsprogramms für bauaufsichtsbehördliche Genehmigungsentscheidungen im – wie hier – vereinfachten Verfahren nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 die Beachtung der insoweit nicht erfassten materiellrechtlichen Anforderungen an das jeweilige Vorhaben (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 13.05.2013 – 5 L 687/13

    • Rn. 24 zitiert: § 64 LBO

      „Auch die Voraussetzungen des § 64 LBO für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens lagen voraussichtlich nicht vor, weil das Spannbanner mit der Anbringung Bestandteil eines Hochhauses wird, das nicht unter die Gebäudeklassen 1 – 3 fällt, vielmehr gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 LBO einen Sonderbau …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 10.04.2013 – 5 K 37/12

    • Rn. 19 zitiert: § 64 LBO

      „Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60, 64 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“
    • Rn. 19 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Vorliegend ist die begehrte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zu erteilen ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 20.03.2013 – 5 L 1781/12

    • Rn. 23 zitiert: § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO

      „Die vorliegend nach Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO als erteilt geltende Baugenehmigung ist rechtswidrig“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 11.03.2013 – 5 L 1880/12

    • Rn. 24 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Vorliegend ist die angefochtene Baugenehmigung dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 14.01.2013 – 2 A 130/12

    • Rn. 12 zitiert: § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004

      „… des § 35 Abs. 1 SNG nichts anderes als im Anwendungsbereich der Regelungen über so genannte Genehmigungsfiktionen, etwa in § 42a SVwVfG oder in § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004 für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.5 Das wird in § 35 Abs. 1 Satz 4 SNG ausdrücklich klargestellt.6 Da, wie …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 – 2 A 223/12

    • Rn. 12 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „… (§§ 61, 63 LBO 2004), insbesondere aber auch im heute wegen der Ausklammerung des Bauordnungsrechts aus dem Prüfungsprogramm (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) keine Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörden erfordernden Anwendungsfälle der Vorschrift setzen – außer bei der im …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 28.06.2012 – 5 L 524/12

    • Rn. 63 zitiert: § 64 LBO

      „… die Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung des bestehenden Büro- und Geschäftsgebäudes in ein Gastronomiegebäude mit Eventveranstaltungen mit max. 90 Steh- und Sitzplätzen“ vom 23.09.2009 im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO genehmigt wurde, ist kaum mit dessen Absatz 1 Satz 2 zu vereinbaren“
    • Rn. 64 zitiert: § 64 LBO

      „Selbst in dem von den Beteiligten favorisierten vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO ist die Nutzungsänderung nicht offensichtlich genehmigungsfähig, obwohl das Bauordnungsrecht dort nicht zum Prüfungsgegenstand gehört“
    • Rn. 64 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 2 LBO

      „Denn nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LBO entbindet diese Verfahrensart nicht von der Vorlage der nach § 67 LBO verlangten bautechnischen Nachweise etwa über den Brandschutz, den der Antragsteller bisher nicht vorgelegt hat“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 18.01.2012 – 5 K 437/11

    • Rn. 25 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Vorliegend ist die angefochtene Baugenehmigung der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 400/11

    • Rn. 13 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004

      „… allenfalls beachtlichen offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit mit Blick auf die auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 umfassend zu prüfenden Zulassungsvoraussetzungen nach dem Bauplanungsrecht (hier: § 35 BauGB) ausgegangen werden …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 398/11

    • Rn. 13 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004

      „… allenfalls beachtlichen offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit mit Blick auf die auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 umfassend zu prüfenden Zulassungsvoraussetzungen nach dem Bauplanungsrecht (hier: § 35 BauGB) ausgegangen werden …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 26.10.2011 – 5 K 752/10

    • Rn. 48 zitiert: § 64 LBO

      „… § 69 Abs. 2 LBO sind dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einschließlich der bautechnischen Nachweise beizufügen, auch insoweit Anforderungen in den Verfahren nach §§ 64 und 65 LBO nicht geprüft werden“
    • Rn. 48 zitiert: § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO

      „Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO wird bei der Errichtung und Änderung eines hier gegebenen Gebäudes der Gebäudeklasse 1 bis 3 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, in dem die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und den sonstigen öffentlich-rechtlichen …“
    • Rn. 48 zitiert: § 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO

      „… die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und der Energieeinsparungsverordnung, geprüft wird (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO).“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 24.05.2011 – 5 L 324/11

    • Rn. 20 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Vorliegend ist die angefochtene Baugenehmigung den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 – 2 B 308/10

    • Rn. 10 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004

      „… Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter …“
    • Rn. 10 zitiert: § 64 LBO 2004

      „… notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 folgt. 4 Von daher geht der neuerliche Hinweis der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weitgehend fehl, dass nach der erteilten …“
    • Rn. 10 zitiert: § 64 Abs. 1 LBO 2004

      „Diese ganz überwiegend, insbesondere was den Brandschutz angeht, bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 1 LBO 2004 darf die Bauaufsichtsbehörde nach der Vorgabe des Gesetzgebers in § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Verfahren – vorbehaltlich einer konkreten …“
    • Rn. 10 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2004

      „… Anforderungen an Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 1 LBO 2004 darf die Bauaufsichtsbehörde nach der Vorgabe des Gesetzgebers in § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Verfahren – vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) und zusätzlich eines auf deren Zulassung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.11.2010 – 5 K 1988/09

    • Rn. 37 zitiert: § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004

      „Das nach Art und Größe gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Beigeladenen verletzt keine nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Rahmen zu prüfenden baurechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.“
    • Rn. 37 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2004

      „Das nach Art und Größe gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Beigeladenen verletzt keine nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Rahmen zu prüfenden baurechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind.“
    • Rn. 38 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2004

      „Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 außer Abweichungen (Nr. 2 i.V.m. § 68 LBO 2004) nur die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts geprüft, …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 06.10.2010 – 5 L 915/10

    • Rn. 19 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO

      „Vorliegend ist die angefochtene Baugenehmigung den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, so dass nach § 64 Abs. 2 LBO von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 23.09.2010 – 2 A 196/10

    • Rn. 11 zitiert: § 64 LBO 2004

      „… Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkten Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 sowie auf die sich insoweit – allgemein – ergebende, in § 60 Abs. 2 LBO 2004 noch einmal klar gestellte uneingeschränkte …“
    • Rn. 11 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2004

      „… befasst hat, mag angesichts des Streitstoffs nachvollziehbar sein, ist aber, wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern.“
    • Rn. 12 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2004

      „Der vom Kläger befürchtete materielle „Rechtsverlust“, der mit Blick auf Art. 14 GG eine den klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 LBO 2004 ignorierende verfassungskonforme Auslegung gebieten könnte, droht jedenfalls nicht.“
    • Rn. 20 zitiert: § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004

      „Wie sich dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 unschwer entnehmen lässt, sind Vorschriften der „ Landesbauordnung “, abgesehen von hier nicht relevanten konkreten Abweichungsanträgen (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 68 Abs. 1 LBO 2004), insgesamt nicht mehr Gegenstand des auch für die Anfechtung einer …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 28/10

    • Rn. 29 zitiert: § 64 LBO

      „Demgegenüber verlangt die Einreichung eines Bauantrages für Werbeanlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO) nach § 1 Abs. 1 und 3 Buchstabe c) BauVorlVO u.a. die Vorlage einer Vervielfältigung der Flurkarte (§ 2), des Lageplans (§ 3), der Bauzeichnungen (§ 4), der Bau- und …“
    • Rn. 31 zitiert: § 64 LBO

      „Zwar entbinden die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung (§§ 64, 65 und 67 Abs. 4 LBO) nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 1876/09

    • Rn. 23 zitiert: § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004

      „Das nach Art und Größe gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben des Beigeladenen verletzt keine nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Rahmen zu prüfenden baurechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.“
    • Rn. 23 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2004

      „Das nach Art und Größe gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben des Beigeladenen verletzt keine nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Rahmen zu prüfenden baurechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind.“
    • Rn. 24 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2004

      „Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 außer Abweichungen (Nr. 2 i.V.m. § 68 LBO 2004) nur die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts geprüft, …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.02.2010 – 5 K 1761/08

    • Rn. 43 zitiert: § 64 Abs. 2 LBO 2004

      „Dies ist fraglich, weil die Baugenehmigung möglicherweise im vereinfachten Verfahren nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 zu erteilen wäre, so dass von der Baugenehmigungsbehörde lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.