§LBOSaar
§8

Erleichterungen von den Anforderungen des § 7

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche

1.

von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,

2.

von 2,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

2Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

(2)

1In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig:

1.

Behindertenrampen,

2.

nachträgliche Außenwandbekleidungen zur Schall- oder Wärmedämmung; nachträgliche Anbringung von Solaranlagen an Dach- und Außenwandflächen sowie Balkonen,

3.

Rollmarkisen zur zeitweisen Beschattung,

4.

Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; Garagen, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein; Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden,

5.

Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung bis zu 6 m Länge,

6.

gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; Solaranlagen, Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen an und bis zu einer Höhe von 1,50 m auf den Anlagen nach den Nummern 4 und 5,

7.

Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m,

8.

Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützmauern in Gewerbe- und Industriegebieten,

9.

zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen; das Neigungsverhältnis darf 1 zu 1,5 zur Geländeoberfläche nicht überschreiten.

2Werden Anlagen nach Satz 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; § 7 Abs. 6 Nr. 1 findet Anwendung. 3Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. 4Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 dürfen auch einen Zugang zu einem anderen Gebäude haben und mit diesem im Bereich der Dächer baulich verbunden werden, wenn das andere Gebäude für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält. 5Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung. 6Diese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein; dies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. 7Die Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen. 8Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind unzulässig.

(3)

Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig bei der nachträglichen Anhebung des Daches bestehender Gebäude, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient; die Anhebung darf 0,50 m nicht überschreiten.

(4)

1Für die Außenwände zulässigerweise errichteter Gebäude, die die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, gilt § 7 Abs. 1 bis 5 nicht für diese Außenwände bei

1.

Änderungen innerhalb des Gebäudes,

2.

der Schaffung von Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung ohne wesentliche Veränderung der Außenwände und des Daches des Gebäudes; Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen sind unbeschadet der §§ 30 und 32 (Brandwände und Dächer) so anzuordnen, dass von ihnen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können,

3.

sonstige Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,

4.

sonstige Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.

2Darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 2.

(5)

1Abstände und Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können. 2Sie müssen zusätzlich zu den für die Bebauung der Nachbargrundstücke vorgeschriebenen Abständen und Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden. 3Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist, bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 und 3 gelten auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen.

Rechtsprechung zu § 8

54 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 03.11.2023 – 2 B 127/23

    • Rn. 12 zitiert: § 8 LBO

      „… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2023 – 2 B 96/23

    • Rn. 14 zitiert: § 8 LBO

      „… eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienenden Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden“
    • Rn. 16 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 2 LBO

      „… erteilt.9 Nach der insoweit allein maßgeblichen (vermaßten) Grundrisszeichnung des Erdgeschosses in der Akte, die einen seitlichen Abstand zur Grenze der Antragsteller von „1,09“ m ausweist, wird bei dem Bau der Garage auch der Anforderung des § 8 Abs. 2 Satz 2 LBO entsprochen“
    • Rn. 17 zitiert: § 8 LBO

      „Dieser erfasst zwar seit 2015 wieder die anerkannt nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8, 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 25.07.2023 – 5 L 800/23

    • Rn. 35 zitiert: § 8 LBO

      „Es ist zunächst offensichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu den Antragstellern nicht gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO verstößt.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 01.06.2023 – 2 A 13/23

    • Rn. 28 zitiert: § 8 LBO

      „Bei dem letztgenannten Termin würde übrigens die Höhe der 0,3 m bis 0,4 m von der Grenze des Klägers entfernten Stützmauer beziehungsweise der dahinterliegenden Anschüttung noch einmal „durch Anlegen eines Zollstocks“ vermessen und entsprach den Grenzabstandsvorschriften (§§ 7, 8 LBO).“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.04.2023 – 2 A 259/22

    • Rn. 14 zitiert: § 8 Abs. 2 LBO

      „Danach könnten bauliche Anlagen, im konkreten Fall ihre den Privilegierungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 LBO entsprechende Grenzgarage, unter „erleichterten Voraussetzungen“ auf nicht überbaubaren Grundstückflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2022 – 2 A 153/22

    • Rn. 54 zitiert: § 8 LBO

      „… in das Prüfungsprogramm der Unteren Bauaufsichtsbehörden im Vereinfachten Genehmigungsverfahren aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Vorgaben der §§ 7, 8 LBO beziehungsweise § 50 LBO, die der Beklagte nach Angaben seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung bisher nicht in den Blick genommen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2022 – 2 B 139/22

    • Rn. 18 zitiert: § 8 LBO

      „… einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.01.2022 – 2 B 264/21

    • Rn. 17 zitiert: § 8 LBO

      „… einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 33 zitiert: § 8 LBO

      „Gegenstand der Prüfung ist gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LBO außerdem die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO).“
    • Rn. 35 zitiert: § 8 LBO

      „Nichts anderes gilt bezüglich der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO).“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 04.02.2020 – 2 C 341/18

    • Rn. 18 zitiert: § 8 LBO

      „… Zeitpunkt projektierten Konzentrationszonen waren und ob sich gerade bei diesem reduzierten Zuschnitt der zur Verfügung stehenden Fläche dort Windkraftanlagen unter Beachtung anderweitiger rechtlicher Anforderungen, etwa des bauordnungsrechtlichen Abstandrechts (§§ 7, 8 LBO), verwirklichen ließen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 A 273/19

    • Rn. 18 zitiert: § 8 LBO

      „… angeführten, in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht angesprochenen Verstoß gegen die zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zählenden Vorschriften über die Abstandsflächen (Abstände) in §§ 7 und 8 LBO auseinander (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 – 5 K 2421/17

    • Rn. 38 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO

      „Denn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO sind in Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche auch gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze zulässig; sofern sie nicht unmittelbar an der …“
    • Rn. 40 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO

      „Überschreitet die in Rede stehende Solaranlage somit nicht die von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO vorgegebenen Maße, so ist sie des Weiteren auch grenzständig errichtet“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 15.11.2018 – 5 L 1182/18

    • Rn. 30 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 4 LBO

      „… bis OK Regenrinne gemessen“ und das natürliche Gelände des antragstellerischen Grundstücks mit gemittelt 229,85 NN eingetragen (Schnitt Bl. 16 der Bauakte 00531/18-02), so dass im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 LBO eine mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche gerade noch eingehalten wird“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 28.08.2018 – 2 A 158/18

    • Rn. 31 zitiert: § 8 Abs. 2 LBO 2004

      „… Garagen versehen wurden, spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand in Einzelfällen vorfindlicher begehbarer Dächer an den Nachbargrenzen oder eine Höhenüberschreitung mit Blick auf den § 8 Abs. 2 LBO 2004 beziehungsweise die entsprechenden Vorläuferregelungen für privilegierte Grenzgaragen“
    • Rn. 34 zitiert: § 8 LBO 2014

      „Zwar ist davon auszugehen, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2014/2015) aufgrund der materiell abstandsflächenrechtlichen Privilegierungsvoraussetzungen eingehalten werden, was – wie vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zutreffend herausgestellt – in der Regel eine …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.11.2017 – 2 A 579/17

    • Rn. 13 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 3 LBO 2004

      „… LBO 2004) betraf jedenfalls bei wörtlichem Verständnis der Begründung nur den „überdachten Freisitz“ am rückseitigen Ende des Grundstücks und die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfene Frage der Zulassung einer Überschreitung der maximalen Länge von 15 m nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LBO 2004/2015“
    • Rn. 16 zitiert: § 8 Abs. 2 Nr. 2 LBO 2004

      „… des Garten liegende Terrasse als solche selbst bei isolierter Betrachtung nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 LBO 2015 nach der bewussten Liberalisierung derartiger begehbarer Anlagen an Grundstücksgrenzen (vormals: § 8 Abs. 2 Nr. 2 LBO 2004), kein eigenständiges Abstandserfordernis zur Nachbargrenze begründen.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 06.01.2016 – 5 L 1961/15

    • Rn. 46 zitiert: § 8 LBO

      „Da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller einen Mindestabstand von ca. 13 m einhält und damit die nach den §§ 7, 8 LBO vorgeschriebenen Mindestabstandsflächen weit überschreitet, ist eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme im Hinblick auf eine einmauernde oder erdrückende Wirkung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 26.08.2015 – 2 B 154/15

    • Rn. 17 zitiert: § 8 LBO 2004

      „… 15 Abs. 1 BauNVO, 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme oder sogar unter abstandsflächenrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 7, 8 LBO 2004), wobei ein solcher Verstoß zum einen die Genehmigungsfreistellung (§ 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004) und zum anderen die Zuständigkeit …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 25.03.2015 – 5 K 617/14

    • Rn. 21 zitiert: § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO

      „Es stellt sich insoweit bereits die Frage, ob auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Aufschüttung i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO vorhanden ist, gegen die die Kläger wegen Verletzung der drittschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO ein Einschreiten verlangen können“
    • Rn. 21 zitiert: § 8 LBO

      „Es stellt sich insoweit bereits die Frage, ob auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Aufschüttung i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO vorhanden ist, gegen die die Kläger wegen Verletzung der drittschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO ein Einschreiten verlangen können“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 382/13

    • Rn. 109 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004

      „… 7 LBO 2004 verstößt, zumal für diese Einrichtung zumindest im unteren Teil die gegenüber den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung günstigere Berechnungsmethode nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 bei Beachtung des dort genannten maximalen Neigungsverhältnisses in Anspruch genommen werden kann“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 08.10.2014 – 5 K 808/13

    • Rn. 80 zitiert: § 8 LBO

      „… mit der umfangreichen Werkzeugsammlung und etwa auch dem Sandstrahler und dem Werkstattofen in ihrer Gesamtheit das Bild einer Werkstatteinrichtung zu, die hier innerhalb der Abstandsfläche das Maß des nach § 8 LBO Zulässigen und damit verbunden des vom Nachbarn Hinzunehmenden übersteigt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 27.05.2014 – 2 A 2/14

    • Rn. 43 zitiert: § 8 Abs. 2 LBO 2004

      „… der Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1990 bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebungsbebauung für die „überbaubaren Grundstücksflächen“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht zu berücksichtigende, weil nach § 8 Abs. 2 LBO 2004 materiell abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzgarage“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 L 214/14

    • Rn. 26 zitiert: § 8 LBO

      „Eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO ist rechtlich nicht möglich, weil die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt wurde“
    • Rn. 55 zitiert: § 8 LBO

      „Das ist bereits vom Ansatz her ungeeignet, (vorliegend im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme) eine Verletzung der §§ 7 und 8 LBO durch die erteilte Baugenehmigung darzutun.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2014 – 2 B 201/14

    • Rn. 0 zitiert: § 8 LBO 2004

      „Die Antragsteller verkennen, dass der von ihnen als vom Verwaltungsgericht „nicht zur Kenntnis genommene“ Vortrag zu der von ihnen reklamierten Verletzung der Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) vom Verwaltungsgericht zutreffend nicht in die Erwägungen einbezogen wurde“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 30/13

    • Rn. 42 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004

      „… aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche“ Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht „nachträglich“ in Anspruch genommen werden kann.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 29/13

    • Rn. 31 zitiert: § 8 Abs. 2 LBO 2004

      „… Abstandsfläche A 5 erforderlichen Mindesttiefe von 3 m seitlich der ihrem Grundstück zugewandten, die Maße für eine materielle Privilegierung nach § 8 Abs. 2 LBO 2004 deutlich überschreitende Garage mit Flachdach eingewandten Reduzierungen durch „zusätzliche“ Maßnahmen wie Wärmeschutz und …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 11.03.2013 – 5 L 1880/12

    • Rn. 26 zitiert: § 8 LBO

      „Deshalb scheidet eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO von vornherein aus.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 04.02.2013 – 5 L 36/13

    • Rn. 90 zitiert: § 8 LBO 2004

      „… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) sei indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 04.02.2013 – 5 L 15/13

    • Rn. 78 zitiert: § 8 LBO 2004

      „… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) sei indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 – 2 A 223/12

    • Rn. 9 zitiert: § 8 Abs. 6 LBO 2008

      „Der Kläger wirft abstandsflächenrechtlich die aus seiner Sicht grundsätzliche Rechtsfrage auf, ob es für die Anwendung des § 8 Abs. 6 LBO 20085“
    • Rn. 10 zitiert: § 8 Abs. 6 LBO

      „„ausreicht, eine Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks im Rahmen des § 8 Abs. 6 LBO dann anzunehmen, wenn bereits abstrakt – also ohne konkrete Prüfung der möglicherweise bestehenden Ausnahmevorschriften – gesetzlich überhaupt Ausnahmevorschriften von öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften …“
    • Rn. 12 zitiert: § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008

      „Nach dem § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 erforderliche und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 im Regelfall auf dem Baugrundstück freizuhaltende Abstandsflächen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass …“
    • Rn. 13 zitiert: § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008

      „Für das Nachbargrundstück und seine Eigentümer hat die Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 einen an die Bestandszeit des Bauwerks anknüpfenden und daher in aller Regel dauerhaften Eingriff in ihr Grundeigentum zur Folge, der im eigentumsrechtlichen Verständnis nicht einmal durch einen Verweis …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 06.06.2012 – 5 K 16/12

    • Rn. 28 zitiert: § 8 Abs. 6 LBO

      „Entgegen der Einschätzung des Klägers greift die Regelung in § 8 Abs. 6 LBO zu seinen Gunsten nicht ein“
    • Rn. 30 zitiert: § 8 Abs. 6 LBO

      „Damit liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 LBO nicht vor.“
    • Rn. 46 zitiert: § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO

      „… Klägers entfernt ist, bei der Ortsbesichtigung nicht wahrgenommen wurde und sich damit voraussichtlich nicht einmal innerhalb derselben Raumeinheit befindet, sowie zumindest den Luftbildern zufolge sich als nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 LBO in der Abstandsfläche privilegiert zulässige Grenzgarage darstellt“
    • Rn. 46 zitiert: § 8 LBO

      „Da es somit keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass dieses Bauwerk nicht den Bestimmungen der §§ 7, 8 LBO entspricht und der Nachbar zudem damit nicht einverstanden ist, bedurfte es auch für das Gericht keiner weiteren Aufklärung, zumal der Kläger diesen Gesichtspunkt im gerichtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 49/12

    • Rn. 26 zitiert: § 8 LBO 2004

      „… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 48/12

    • Rn. 26 zitiert: § 8 LBO 2004

      „… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2012 – 5 L 1919/11

    • Rn. 87 zitiert: § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO

      „Deshalb wird für eine weitere Planung darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, nur solche „nachträglichen“ Maßnahmen erfasst, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2012 – 5 L 1918/11

    • Rn. 87 zitiert: § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO

      „Deshalb wird für eine weitere Planung darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, nur solche „nachträglichen“ Maßnahmen erfasst, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 01.02.2012 – 5 K 101/11

    • Rn. 22 zitiert: § 8 LBO

      „Sie verstößt gegen die Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der aufgegriffenen Aufschüttung handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 um eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts, so dass auf sie die Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO anwendbar sind“
    • Rn. 23 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO

      „Die sich entlang der gemeinsamen Grenze der Privatbeteiligten hinziehende Aufschüttung von 1,50 m bis 1,80 m Höhe ist nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO vom Erfordernis der Einhaltung einer Abstandsfläche befreit“
    • Rn. 27 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO

      „Die Privilegierungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO stellt nämlich Aufschüttungen zu Nachbarn hin nur dann vom Erfordernis einer „eigenen Abstandsfläche“ frei, wenn sie eine bestimmte Neigung zur Grenze aufweisen“
    • Rn. 34 zitiert: § 8 LBO

      „Zwar bilden beide zusammen eine einheitliche bauliche Anlage, die gemeinsam die Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO verletzen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 18.01.2012 – 5 K 437/11

    • Rn. 27 zitiert: § 8 LBO

      „Deshalb scheidet eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO von vornherein aus.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 20.09.2011 – 5 L 793/11

    • Rn. 63 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO

      „Deshalb wird nur noch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die im Bereich zum Grundstück der Antragstellerin 11,90 m lange und 3,00 m hohe Garage auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 LBO erfüllt.“
    • Rn. 63 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 4 LBO

      „Deshalb wird nur noch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die im Bereich zum Grundstück der Antragstellerin 11,90 m lange und 3,00 m hohe Garage auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 LBO erfüllt.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 24.05.2011 – 5 L 324/11

    • Rn. 42 zitiert: § 8 LBO

      „Das Vorhaben der Beigeladenen entspricht den Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO, insbesondere durfte es grenzständig errichtet werden“
    • Rn. 43 zitiert: § 8 LBO

      „… dem hiervon betroffenen anderen Nachbarn an der gemeinsamen Grenze im Gegenzug ein sog. „Anbaurecht“ vermittelt, hat sich durch die Neufassung der §§ 7, 8 LBO durch das Gesetz Nr. 1544 vom 18.02.2004 eine Veränderung gegenüber der vorher bestehenden Rechtslage zugunsten der Bauherrn ergeben.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 02.02.2011 – 5 K 623/10

    • Rn. 19 zitiert: § 8 LBO

      „Es kann dahinstehen, ob sich dieser Widerspruch bereits aus den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen , §§ 7 und 8 LBO, ergeben“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 – 2 B 308/10

    • Rn. 14 zitiert: § 8 Abs. 2 LBO 2004

      „Die Errichtung von Garagen unmittelbar auf den Nachbargrenzen – auch unter Anbau an vorhandene Gebäude auf angrenzenden Grundstücken – ist nichts Ungewöhnliches und, wie schon der § 8 Abs. 2 LBO 2004 zeigt, ein vom Gesetzgeber sogar generell abstandsflächenrechtlich begünstigtes Bauvorhaben“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.11.2010 – 5 K 273/10

    • Rn. 53 zitiert: § 8 Abs. 2 Nr. 2 LBO 2004

      „… andere Landesbauordnungen entsprechende Aufschüttungen bis 0,50 m oder sogar bis 1,00 m an der Grundstücksgrenze erlauben und die Wirkungen von nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 LBO 2004 zulässigen Terrassen an der Grundstücksgrenze ganz sicher nicht geringer sind als die einer ggf. sogar bepflanzten …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 06.10.2010 – 5 L 915/10

    • Rn. 21 zitiert: § 8 LBO

      „Deshalb scheidet eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung z.B. wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO von vornherein aus.“
    • Rn. 42 zitiert: § 8 LBO

      „Dies entspricht vorliegend den Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO. Insbesondere dürfen sie ihr Gebäude nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO grenzständig errichten“
    • Rn. 42 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO

      „… weil das Gebäude der Antragstellerin ebenfalls auf der Grenze errichtet ist, so dass § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO die grenzständige Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen, unabhängig von der Frage einer Privilegierung der Garage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO, zulässt.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 23.09.2010 – 2 A 196/10

    • Rn. 18 zitiert: § 8 LBO 2004

      „… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele …“
    • Rn. 18 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004

      „Die vom Kläger wiederholt thematisierte maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach konkret dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 18.08.2010 – 5 K 961/09

    • Rn. 35 zitiert: § 8 LBO

      „… der Beigeladenen errichtete Aufschüttung sowie die davor aus Florsteinen errichtete Stützwand verstoßen gegen die nachbarschützenden Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der vom Kläger angegriffenen Aufschüttung sowie der Stützwand handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Satz 1 LBO um …“
    • Rn. 37 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO

      „Denn zum Einen handelt sich bei der Garage um eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO privilegierte Grenzgarage und zum Anderen erfordert § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ausdrücklich, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird“
    • Rn. 39 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO

      „Bei der Garage dabei handelt es sich um ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO privilegiertes Gebäude, das nach dem Willen des Gesetzgebers grenzständig errichtet werden darf“
    • Rn. 40 zitiert: § 8 LBO

      „Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind die Anforderungen des § 8 LBO an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO unterfallen, nicht davon abhängig, ob im Einzelfall …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 18.08.2010 – 5 K 2127/09

    • Rn. 26 zitiert: § 8 LBO

      „Die von den Klägern errichtete Aufschüttung sowie die davor aus Florsteinen errichtete Stützwand verstoßen gegen die Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der vom Beklagten aufgegriffenen Aufschüttung sowie der Stützwand handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Satz 1 LBO um bauliche Anlagen, so …“
    • Rn. 28 zitiert: § 8 LBO

      „Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind die Anforderungen des § 8 LBO an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO unterfallen, nicht davon abhängig, ob im Einzelfall …“
    • Rn. 32 zitiert: § 8 LBO

      „Daher kommt es für die Frage eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 8 LBO nicht darauf an, ob von der entsprechenden Anlage gebäudegleiche Wirkungen ausgehen.“
    • Rn. 34 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO

      „Die Privilegierungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO ist auf die auf dem Grundstück der Kläger errichtete Stützmauer aus Florsteinen nicht anwendbar“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2010 – 2 A 105/10

    • Rn. 10 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004

      „… aus Sicht des Verwaltungsgerichts keinerlei nachvollziehbare Veranlassung, die Richtigkeit seiner Feststellung zur Nichtüberschreitung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 zugelassenen Neigungsverhältnisses von 1 zu 1,5 für die Böschung von Aufschüttungen im Grenzbereich ernsthaft in …“
    • Rn. 12 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004

      „… 11 Eine entsprechend qualifizierte Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers kann allerdings – sicher – nicht allein aus dem Vorhandensein einer Geländeanschüttung mit der durch § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 vom Gesetzgeber zugelassenen Geländeneigung im Böschungsbereich hergeleitet werden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 17.06.2010 – 2 A 425/08

    • Rn. 34 zitiert: § 8 LBO 2004

      „Für die aktuellen Nachfolgebestimmungen über die insbesondere von Gebäuden einzuhaltenden Abstandsflächenvorschriften in den §§ 7 und 8 LBO 2004 gilt nichts anderes. 10“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 09.06.2010 – 5 K 613/09

    • Rn. 33 zitiert: § 8 LBO

      „… vom Beigeladenen errichtete Aufschüttung sowie die davor aus Florsteinen errichtete Stützwand verstoßen gegen die nachbarschützenden Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der vom Kläger angegriffenen Aufschüttung sowie der Stützwand handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Satz 1 LBO um …“
    • Rn. 35 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO

      „Denn zum Einen handelt sich bei der Garage um eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO privilegierte Grenzgarage und zum Anderen erfordert § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ausdrücklich, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird“
    • Rn. 41 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO

      „Denn bei der Garage dabei handelt es sich um ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO privilegiertes Gebäude, das nach dem Willen des Gesetzgebers grenzständig errichtet werden darf“
    • Rn. 42 zitiert: § 8 LBO

      „Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind die Anforderungen des § 8 LBO an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO unterfallen, nicht davon abhängig, ob im Einzelfall …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10

    • Rn. 14 zitiert: § 8 LBO 2004

      „Das Ausmaß des den Nachbarn unter dem Aspekt ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des eigenen Grundstücks unter Rücksichtnahmegesichtspunkten Zumutbaren wird im Regelfall durch die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen konkretisiert (§§ 7, 8 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 1876/09

    • Rn. 25 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 4 LBO

      „Denn die Scheune ist wegen ihrer mittleren Wandhöhe von mehr als 3 m (§ 8 Abs. 2 Satz 4 LBO) keine nach § 8 LBO in der Abstandsfläche privilegiert zulässige Anlage, sondern ein sonstiges grenzständiges Bauwerk“
    • Rn. 25 zitiert: § 8 LBO

      „Denn die Scheune ist wegen ihrer mittleren Wandhöhe von mehr als 3 m (§ 8 Abs. 2 Satz 4 LBO) keine nach § 8 LBO in der Abstandsfläche privilegiert zulässige Anlage, sondern ein sonstiges grenzständiges Bauwerk“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 28.04.2010 – 5 K 598/09

    • Rn. 30 zitiert: § 8 LBO

      „… hilft der Klägerin indes nicht weiter, weil es sich bei dem Ersatzteillager mit der angebauten offenen Überdachung nicht um untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1977 handelt und dieses Bauwerk auch nicht nach § 8 LBO in der Abstandsfläche zulässig ist oder zugelassen werden kann“
    • Rn. 34 zitiert: § 8 LBO

      „… ist, stellt sich nicht, wenn das Objekt - wie vorliegend - nach bundesrechtlichem Bauplanungsrecht dort nicht errichtet werden darf. § 7 Abs. 1 LBO lässt deshalb – von den vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen des § 8 LBO abgesehen – Gebäude nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 28.04.2010 – 5 K 201/09

    • Rn. 52 zitiert: § 8 Abs. 2 Satz 2 LBO

      „… Bauaufsichtsbehörde einen Grenzabstand von 2,50 m einhält – unter Berücksichtigung des Dachüberstandes immerhin noch 1,70 m - und damit den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBO erforderlichen Mindestabstand von 1 m für die Errichtung von privilegierten, aber nicht grenzständigen Gebäude deutlich …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.02.2010 – 5 K 325/09

    • Rn. 39 zitiert: § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO

      „In diesem Zusammenhang spielt es aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO rechtlich keine Rolle, ob von der Aufschüttung Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden im Verständnis von § 7 Abs. 7 LBO ausgehen“
    • Rn. 40 zitiert: § 8 LBO

      „Das OVG des Saarlandes hat im Urteil vom 12.02.2009 – 2 A 17/08 – grundsätzlich entschieden, dass das Eingreifen von § 8 LBO (Abweichungen von den Abstandsflächen) nicht erfordert, dass die Voraussetzungen für des § 7 LBO für die Einhaltung von Abstandsflächen vorliegen“
    • Rn. 40 zitiert: § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO

      „Das bedeutet für Aufschüttungen im Grenzbereich nichts anderes, als dass § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO das Maß aller Dinge ist und damit Aufschüttungen zulässig sind, die das dort bezeichnete Neigungsverhältnis zur Grundstücksgrenze einhalten.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 17.02.2010 – 5 K 1903/08

    • Rn. 37 zitiert: § 8 LBO

      „Das von der Klägerin errichtete und betriebene Schüttgutlager verstößt gegen die Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO. Auf diese Anlage sind die Abstandsflächenvorschriften anzuwenden, obwohl es sich nicht um ein Gebäude nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO handelt, da nach § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO für …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.