§LBOSaar
§61

Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
2 · Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

Verfahrensfrei sind:

1.

folgende Gebäude:

a)

eingeschossige Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich,

b)

eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum, überdachte Stellplätze und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung,

c)

Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche und mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in der jeweils geltenden Fassung dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

d)

Gewächshäuser bis 1 200 m² Brutto-Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,

e)

Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der jeweils geltenden Fassung und in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes,

f)

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

g)

Schutzhütten für Wanderer und Grillhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

h)

Terrassenüberdachungen,

i)

Balkonüberdachungen und Balkonverglasungen,

j)

Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,

2.

Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,

3.

folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a)

Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

b)

gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m,

c)

gebäudeunabhängige Windkraftanlagen und Windkraftanlagen auf Dächern, jeweils bis zu 15 m Höhe, bei gebäudeunabhängigen Windkraftanlagen im Außenbereich bis zu 20 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vorhaben nur verfahrensfrei, wenn vor der Bauausführung von einer oder einem Prüfsachverständigen aufgrund des § 86 Abs. 3 ein Standsicherheitsnachweis erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt wurde,

d)

Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,

e)

Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht überschreitet,

4.

folgende Versorgungsanlagen:

a)

Brunnen,

b)

Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis zu 50 m³ Brutto-Rauminhalt,

5.

folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

a)

Masten bis 10 m Höhe,

b)

Masten und Unterstützungen für Freileitungen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Fahnen und Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen,

c)

unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m und zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 20 m³ ; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vorhaben nur verfahrensfrei, wenn vor der Bauausführung von einer oder einem Prüfsachverständigen aufgrund des § 86 Abs. 3 ein Standsicherheitsnachweis erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt wurde,

d)

die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und die Änderung der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung, An- oder Einbringung von Antennen einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten bis zu 10 m³ Netto-Rauminhalt in bestehenden baulichen Anlagen und bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt an oder auf bestehenden baulichen Anlagen,

e)

ortsveränderliche Antennenträger, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden, einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten sowie der Anbringung und Veränderung von Antennen.

f)

Sirenen und deren Masten,

g)

Blitzschutzanlagen,

h)

Signalhochbauten der Landesvermessung,

6.

folgende Behälter und Wasserbecken:

a)

ortsfeste Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen, für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m³ Brutto-Rauminhalt,

b)

ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt,

c)

ortsfeste Behälter sonstiger Art bis zu 50 m³ Brutto-Rauminhalt und bis zu 3 m Höhe,

d)

landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,

e)

Wasserbecken bis zu 100 m³ Beckeninhalt,

7.

folgende Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützmauern:

a)

Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe, außer im Außenbereich,

b)

offene Einfriedungen und Weidezäune für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,

c)

Stützmauern bis zu 2 m Höhe,

8.

folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

a)

Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

b)

Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

c)

Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportflächen, Reit-und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

d)

Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen jeweils bis zu 10 m Höhe,

e)

Landungsstege,

f)

Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf genehmigten Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,

9.

folgende Werbeanlagen, Warenautomaten, ähnliche Anlagen und Hinweisschilder und -zeichen, jeweils bis zu 10 m Anlagenhöhe, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage:

a)

Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,

b)

Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung dienen und nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind,

c)

Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

d)

für höchstens 2 Monate an der Stätte der Leistung angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen,

e)

Waren- und Leistungsautomaten sowie Packstationen von Post- und Paketdienstleistern,

f)

Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen, außer im Außenbereich,

g)

Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen oder auf einen Beruf hinweisen (Hinweisschilder) an der Stätte der Leistung, vor Ortsdurchfahrten, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, und an Stellen, an denen sie nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind,

h)

Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

i)

Servicesäulen und Hinweistafeln für Mobilitätsdienstleistungen,

10.

folgende sonstige vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:

a)

Gerüste,

b)

Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

c)

Toilettenwagen,

d)

Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

e)

bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten und Märkten errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

f)

bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

g)

vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,

11.

folgende tragende und nicht tragende Bauteile:

a)

nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

b)

die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

c)

die Erneuerung von Balkonen oder der Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

d)

Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

e)

Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Verblendungen, Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,

f)

Dächer von Gebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe,

g)

einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird; der Einbau in der Dachfläche liegender Fenster gilt nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes, auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage,

12.

folgende Plätze, private Verkehrsanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen:

a)

Abstellplätze für Fahrräder,

b)

unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen,

c)

sonstige Lager- und Abstellplätze sowie Ausstellungsplätze, jeweils bis zu 300 m² Fläche, in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten,

d)

unbeschadet der Buchstaben b und c Stellplätze und Abstellplätze für Anhänger mit bis zu 36 m² Gesamtfläche,

e)

Kleinkinderspielplätze im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1,

f)

private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu jeweils 5 m sowie Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,

g)

Wirtschaftswege der Land- und Forstwirtschaft,

h)

Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, wenn ihre Grundfläche nicht größer als 36 m², im Außenbereich nicht größer als 300 m² ist,

i)

Ausgrabungen des Landesdenkmalamtes,

j)

Aufschüttungen und Abgrabungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen,

13.

folgende sonstige Anlagen und Teile von Anlagen:

a)

Regale bis zu einer Höhe von 7,50 m Oberkante Lagergut,

b)

Anlagen, die der Erlaubnis nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen,

c)

Fahrradabstellanlagen,

d)

Fahrzeugwaagen,

e)

Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne bis zu 1 t Traglast,

f)

Denkmale, Skulpturen und Feldkreuze jeweils bis zu 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,

g)

Treppenaufzüge in Wohngebäuden,

h)

Ladestationen für Elektromobilität einschließlich technischer Nebenanlagen und die damit verbundene Änderung der Nutzung.

14.

andere vergleichbare unbedeutende Anlagen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfasst sind, wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Fensterläden, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Teppichstangen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände und Taubenhäuser,

15.

alle baulichen Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf Militärgelände.

(2)

1Über Absatz 1 hinaus sind verfahrensfrei:

1.

Gebäude ohne Feuerstätten mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

2.

Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs dienen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat und die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.

2Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist mit, dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf mit der Ausführung des Vorhabens bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 begonnen werden.

(3)

Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

1.

für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 zu prüfen sind, als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,

2.

Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die zu diesen Wohnungen gehören, umgenutzt werden,

3.

Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder und Toiletten umgenutzt werden,

4.

die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.

(4)

1Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

1.

Anlagen nach Absatz 1,

2.

freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,

3.

sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

2Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 zu überwachen. 4Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. 5§ 73 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.

(5)

Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

Rechtsprechung zu § 61

37 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.04.2023 – 2 A 259/22

    • Rn. 20 zitiert: § 61 Abs. 1 LBO

      „Dass die Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 LBO, die letztlich ein „Bauen auf eigenes Risiko“ bedeutet, selbst keine Auswirkungen auf die materielle Beurteilung eines Bauvorhabens und auf die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden hat, ergibt sich allgemein aus dem § 60 Abs. 2 LBO.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 27.01.2022 – 2 C 113/21

    • Rn. 22 zitiert: § 61 Abs. 3 LBO

      „… auch reklamierten offensichtlichen Verfahrensfreiheit der Nutzungsänderung in Frage stellende offensichtliche Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 3 LBO oder ein evidenter Anspruch auf Erteilung einer in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellten Ausnahme (§ 14 Abs. 2 BauGB) …“
    • Rn. 22 zitiert: § 61 LBO

      „Insoweit ist zum einen festzuhalten, dass die Verfahrensfreiheit nach § 61 LBO keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Beachtung materiell-baurechtlicher Anforderungen an ein Vorhaben hat (§ 60 Abs. 2 LBO), dass verfahrensrechtlichen Privilegierungen durch Landesgesetzgeber auch im § 14 Abs. 1 …“
    • Rn. 22 zitiert: § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO

      „Die Verfahrensfreistellung speziell der Nutzungsänderung nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO scheidet nach der Rechtsprechung des Senats im Übrigen jedenfalls nicht nur aus, wenn die bisherige und die geänderte Nutzung in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt sind, sondern auch dann, wenn sich aus …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 29.12.2021 – 2 B 276/21

    • Rn. 10 zitiert: § 61 Abs. 1 Nr. 1 LBO

      „Eine Verfahrensfreistellung auf der Grundlage des für Gebäude geltenden § 61 Abs. 1 Nr. 1 LBO kommt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 22.12.2021 erkennbar nicht in Betracht“
    • Rn. 11 zitiert: § 61 Abs. 2 LBO

      „Dass der im Zuge der Reform der Landesbauordnung 2015 vom Anwendungsbereich her stark reduzierte § 61 Abs. 2 LBO sachlich nicht einschlägig ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 33 zitiert: § 61 LBO

      „… Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 04.12.2019 (LBO).39 Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1886/19

    • Rn. 38 zitiert: § 61 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin im Hilfsantrag begehrte Baugenehmigung sind §§ 60 und 73 LBO. Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.07.2020 – 2 B 194/20

    • Rn. 10 zitiert: § 61 Abs. 1 LBO

      „Zwar hat der Landesgesetzgeber für den Anwendungsbereich der Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 LBO in § 1 Abs. 1 BauVorlVO bestimmt, dass keine Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens (Bauvorlagen), auch nicht was dessen Umfang angeht, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 B 176/20

    • Rn. 12 zitiert: § 61 Abs. 1 LBO

      „… – zwischen der Behörde und dem Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO vorliegen oder nicht, wenn im konkreten Fall objektiv belastbare Anhaltspunkte gegeben sind und von der Behörde auch festgestellt und …“
    • Rn. 13 zitiert: § 61 Abs. 1 LBO

      „… zuzustimmen – dadurch gekennzeichnet, dass der Landesgesetzgeber speziell für den Anwendungsbereich der Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO, anders als beispielsweise für genehmigungsfreigestellte Vorhaben (§ 63 LBO), im § 1 Abs. 1 BauVorlVO bestimmt hat, dass keine …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 – 5 K 2421/17

    • Rn. 33 zitiert: § 61 LBO

      „Allerdings dienen die formal-rechtlichen Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO) allein den öffentlichen Interessen und sind von daher schon vom Ansatz her ungeeignet, Nachbarn irgendwelche Abwehrrechte …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2018 – 5 K 970/18, (5 K 80/16)

    • Rn. 47 zitiert: § 61 LBO 2015

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO 2015 bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO 2015 nichts anderes bestimmt ist.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 28.11.2018 – 5 K 1500/16

    • Rn. 42 zitiert: § 61 LBO 2015

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO 2015 bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO 2015 nichts anderes bestimmt ist.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2018 – 2 B 170/18

    • Rn. 18 zitiert: § 61 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO 2015

      „Dort verfolgt der Beigeladene – mit Blick auf die von den Beteiligten übereinstimmend angenommene Anzeigepflicht des Abrisses (§ 61 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO 2015) den Anspruch auf Erteilung einer insoweit – klarstellend – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 LBO 2015 notwendigen isolierten …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 17.01.2018 – 2 A 383/17

    • Rn. 20 zitiert: § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004

      „Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht ausgeführt, dass sich aus der Anzeige des Klägers auf der Grundlage des bis Dezember 2012 geltenden § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 weder der von ihm reklamierte „Vertrauenstatbestand“, noch ein in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgiebig …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 14.07.2016 – 2 A 46/15

    • Rn. 40 zitiert: § 61 LBO 2004

      „… hat zutreffend ausgeführt, dass die formal-rechtlichen Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO 2004), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO 2004) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO 2004) allein den öffentlichen Interessen dienen und daher ungeeignet sind, Nachbarn …“
    • Rn. 53 zitiert: § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004

      „… eigenverantwortlichen Realisierung von Bauwerken im Rahmen der Inanspruchnahme von landesrechtlichen Vorschriften über eine Verfahrensfreistellung (§§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 60 Abs. 2 LBO 2004) - an einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2016 – 2 A 5/16

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 04.11.2015 – 5 K 1945/14

    • Rn. 37 zitiert: § 61 Abs. 1 Nr. 11h LBO

      „… und der Rechtsausschuss insoweit ausgeführt, dass die vorgenommenen Aufschüttungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO als bauliche Anlagen gelten, die nach § 60 Abs. 1 LBO der Erteilung einer Baugenehmigung bedürften und wegen ihrer Größe nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 11h LBO verfahrensfrei seien“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 14.07.2015 – 5 K 32/14

    • Rn. 19 zitiert: § 61 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 19.11.2014 – 5 K 2185/13

    • Rn. 48 zitiert: § 61 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 08.10.2014 – 5 K 808/13

    • Rn. 41 zitiert: § 61 LBO

      „Die formal-rechtlichen Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht (§ 60 LBO), die Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO) und die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO) dienen allein den öffentlichen Interessen und sind von daher schon vom Ansatz her ungeeignet, Nachbarn irgendwelche Abwehrrechte gegenüber …“
    • Rn. 41 zitiert: § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO

      „… deshalb auch keine Rolle, ob der Beklagte objektiv-rechtlich zutreffend davon ausgeht, dass die Nutzung der Scheune durch den Beigeladenen nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO („Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 08.10.2014 – 5 K 786/13

    • Rn. 31 zitiert: § 61 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 – 2 B 209/14

    • Rn. 10 zitiert: § 61 Abs. 3 LBO 2004

      „Die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 3 LBO 2004 liegen ebenfalls offensichtlich nicht vor.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.07.2013 – 2 B 320/13

    • Rn. 12 zitiert: § 61 Abs. 2 LBO 2004

      „Ungeachtet des Umstands, dass diese Vorschrift die im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 61 Abs. 2 LBO 2004 nicht beteiligte Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt, eine entsprechende Verfügung bereits im Falle einer formellen Rechtswidrigkeit zu treffen,10 setzt ein sich aus einer …“
    • Rn. 14 zitiert: § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004

      „… eigenverantwortlichen Realisierung von Bauwerken im Rahmen der Inanspruchnahme von landesrechtlichen Vorschriften über eine Verfahrensfreistellung (§§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 60 Abs. 2 LBO 2004) – an einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 30/13

    • Rn. 40 zitiert: § 61 Abs. 1 LBO 2004

      „… nicht im Wege einer Tektur in das Verfahren eingeführt, wobei die Frage einer – hier ohnehin nicht ersichtlichen – Verfahrensfreistellung der Änderung (§ 61 Abs. 1 LBO 2004) und deren Berücksichtigung bereits im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf den § 81 LBO 2004 keiner Vertiefung bedarf“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 29/13

    • Rn. 42 zitiert: § 61 Abs. 1 LBO 2004

      „… nicht im Wege einer Tektur in das Verfahren eingeführt, wobei die Frage einer – hier ohnehin nicht ersichtlichen – Verfahrensfreistellung der Änderung (§ 61 Abs. 1 LBO 2004) und deren Berücksichtigung bereits im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf den § 81 LBO 2004 keiner Vertiefung bedarf“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 13.05.2013 – 5 L 687/13

    • Rn. 20 zitiert: § 61 Abs. 2 LBO

      „Die Anzeige gemäß § 61 Abs. 2 LBO datiert vom 16.05.2012 und ging am 21.05.2012 bei der Antragsgegnerin ein, sodass bis zum Datum des Bauscheins (20.11.2012) etwa ein halbes Jahr verstrichen war“
    • Rn. 21 zitiert: § 61 LBO

      „Stockwerk des Hochhauses nach § 61 LBO im Jahre 2012 verfahrensfrei war, spricht wenig.“
    • Rn. 27 zitiert: § 61 LBO

      „Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass es gebührenrechtlich einen Unterschied macht, ob ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß § 61 LBO angezeigt wird oder aber eine Baugenehmigung nach § 65 LBO erteilt wird“
    • Rn. 31 zitiert: § 61 Abs. 2 Satz 1 LBO

      „Diese Anzeige stellt – wie sich aus der Formulierung in § 61 Abs. 2 Satz 1 LBO „wenn der Bauherr der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichung der erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat“ eindeutig ergibt - keinen „Antrag“ auf Zulassung des Vorhabens dar und hat die …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 10.04.2013 – 5 K 37/12

    • Rn. 19 zitiert: § 61 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 14.01.2013 – 2 A 130/12

    • Rn. 11 zitiert: § 61 Abs. 1 Nr. 6b LBO 2004

      „… oder forstwirtschaftlich – nicht notwendig im Rahmen eines „Betriebs“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) – genutztes Außenbereichsgrundstück im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 6b LBO 2004 anzusehen nach dieser Vorschrift generell (bauordnungsrechtlich) verfahrensfrei gestellt ist,4 so dass insoweit nicht von …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 10.10.2012 – 5 K 542/12

    • Rn. 18 zitiert: § 61 Abs. 2 Nr. 6 LBO

      „Vorab ist klarzustellen, dass die von der Klägerin am 23.03.2010 bei dem Beklagten und am 21.04.2010 bei der Gemeinde eingereichte Bauanzeige gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 6 LBO und der unterbliebene Antrag der Gemeinde auf vorläufige Untersagung der Errichtung der baulichen Anlage der Klägerin nicht die …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 – 2 A 223/12

    • Rn. 12 zitiert: § 61 LBO 2004

      „Die nach der gesetzlichen Konstruktion im Bereich der Verfahrens- und Genehmigungsfreistellung (§§ 61, 63 LBO 2004), insbesondere aber auch im heute wegen der Ausklammerung des Bauordnungsrechts aus dem Prüfungsprogramm (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) keine Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörden …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 29.08.2012 – 5 K 703/11

    • Rn. 21 zitiert: § 61 Abs. 2 LBO

      „Im Übrigen ist diese Prozesssituation die Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers in erheblichem Umfang Vorhaben verfahrensfrei zu stellen und sogar dann, wenn diese gemäß § 61 Abs. 2 LBO einer Anzeige bedürfen, eine automatische Einbeziehung der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorzusehen.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 07.02.2012 – 2 B 422/11

    • Rn. 29 zitiert: § 61 Abs. 2 LBO 2004

      „Insofern wird lediglich unter Nr. 2 der Beschreibung der Baumaßnahme auf eine vorgesehene verfahrensfreie Ergänzung des Bauvorhabens durch „geplante Werbeanlagen“ nach § 61 Abs. 2 LBO 2004 verwiesen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 400/11

    • Rn. 17 zitiert: § 61 LBO 2004

      „Da die Verfahrensfreistellung nach § 61 LBO 2004 generell und insbesondere auch mit Blick auf das Planungsrecht des Bundes (§ 35 BauGB) keine Einschränkungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben zur Folge hat (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), ergibt sich der Verstoß gegen die …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 398/11

    • Rn. 17 zitiert: § 61 LBO 2004

      „Da die Verfahrensfreistellung nach § 61 LBO 2004 generell und insbesondere auch mit Blick auf das Planungsrecht des Bundes (§ 35 BauGB) keine Einschränkungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben zur Folge hat (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), ergibt sich der Verstoß gegen die …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 28/10

    • Rn. 28 zitiert: § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004

      „Vorliegend bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 in diesem Sinne „anderes““
    • Rn. 29 zitiert: § 61 Abs. 2 LBO

      „Bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Abs. 2 LBO sind nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO als erforderliche Unterlagen eine Lageplanskizze mit Angabe des Baugrundstücks (Anschrift, Gemarkung, Flurstück) und der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück und eine einfache Beschreibung des Vorhabens …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 09.03.2010 – 2 B 516/09

    • Rn. 14 zitiert: § 61 Abs. 5 LBO 2004

      „Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob die dem wohl zugrunde liegende Einordnung der Baumaßnahmen als verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) zutreffend ist.“
    • Rn. 19 zitiert: § 61 Abs. 5 LBO 2004

      „… Beurteilung der angestrebten Benutzung der baulichen Anlagen nach ihrer Sanierung und der gegebenenfalls verfahrensfreien „Instandhaltungsarbeiten“ (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) „auf eigenes Risiko“ zur Sicherung des auch anderweitig nutzbaren Baubestands zumindest sehr naheliegend erscheint, …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.02.2010 – 5 K 325/09

    • Rn. 37 zitiert: § 61 Abs. 1 LBO

      „Keine Rolle spielt im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Verlegung der Erdwärmekabel oder die Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen von der erteilten Baugenehmigung erfasst sind, der Baugenehmigung bedürften oder aber nach § 61 Abs. 1 LBO verfahrensfrei sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.02.2010 – 5 K 1761/08

    • Rn. 23 zitiert: § 61 LBO

      „Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 17.02.2010 – 5 K 1903/08

    • Rn. 56 zitiert: § 61 LBO

      „Das Schüttgutlager bedarf auch einer Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 LBO, da es nicht zu den gemäß § 61 LBO verfahrensfreien Vorhaben zählt.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.