§LBOSaar
§2

Begriffe

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
1 · Allgemeine Vorschriften
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Als bauliche Anlagen gelten auch

1.

Aufschüttungen und Abgrabungen,

2.

Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

3.

Sport- und Spielflächen,

4.

Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,

5.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

6.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,

7.

Gerüste,

8.

Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

9.

Regale im Freien und Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.

4Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.

(2)

Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3)

1Es gehören an:

1.

der Gebäudeklasse 1:

a)

freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und

b)

freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

2.

der Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

3.

der Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

4.

der Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,

5.

der Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum geplant ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Flächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 4Gebäude werden nicht der Gebäudeklasse 2 wegen angebauter Nebengebäude zugeordnet, wenn es sich um Nebengebäude der in § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art und Größe handelt.

(4)

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

1.

Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

2.

bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m über der Geländeoberfläche,

3.

Gebäude, deren Geschoss mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m² Grundfläche hat, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,

4.

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,

5.

Gebäude mit Räumen, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,

6.

Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

7.

Versammlungsstätten

a)

mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

b)

im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,

8.

Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten sowie Spielhallen und Wettbüros mit jeweils mehr als 150 m² Grundfläche,

9.

Gebäude mit mindestens einer Nutzungseinheit zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn

a)

mindestens eine Nutzungseinheit für mehr als sechs Personen bestimmt ist,

b)

mindestens eine Nutzungseinheit für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt ist oder

c)

mindestens zwei Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und insgesamt für mehr als zwölf Personen bestimmt sind,

10.

Krankenhäuser,

11.

Wohnheime,

12.

Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Kinder, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, sowie sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen wohnartige Einrichtungen für nicht mehr als zehn Personen,

13.

Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

14.

Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

15.

Camping- und Wochenendplätze,

16.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

17.

bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions-oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

18.

Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

19.

Fliegende Bauten, [3] soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

20.

Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt sind, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

(5)

1Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. 2Ein Geschoss im Dachraum und ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3Garagengeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche hinausragen.

(6)

1Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, im Übrigen sind sie Kellergeschosse. 2Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

(7)

Geländeoberfläche ist die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück.

(8)

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(9)

1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. 2Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerplätze und -räume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

(10)

Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(11)

Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

(12)

Öffentlich-rechtliche Sicherung ist die Sicherstellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Eintragung einer Baulast, Festsetzung in einer städtebaulichen Satzung oder durch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.

(13)

Bauprodukte sind

1.

Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 10, ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 118), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41), in der jeweils geltenden Fassung, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

2.

aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 auswirken kann.

(14)

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

Rechtsprechung zu § 2

24 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 29.12.2021 – 2 B 276/21

    • Rn. 10 zitiert: § 2 Abs. 8 LBO

      „Hinsichtlich des „mobilen Wohnwagens“ weist er auf eine Nutzung zu Umkleide- und Ablage- sowie zusätzlich zu „Aufenthaltszwecken“ hin, wobei für die Qualifizierung von Aufenthaltsräumen ohnehin bereits die Eignung zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ausreicht (§ 2 Abs. 8 LBO)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2021 – 2 A 351/20

    • Rn. 16 zitiert: § 2 Abs. 2 LBO

      „Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dem § 2 Abs. 2 LBO um eine gesetzliche Definition handelt und dass die Vorgaben des § 6 LBO an die „Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken“ nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO, der gerade insoweit eine Einschränkung der Prüfung …“
    • Rn. 17 zitiert: § 2 Abs. 12 LBO

      „… öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Grundstücks entweder selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder dass er zumindest eine befahrbare, nach Maßgabe des § 2 Abs. 12 LBO öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben muss“
    • Rn. 18 zitiert: § 2 Abs. 2 LBO

      „Bei dem genehmigten Vorhaben geht es ferner nicht um die Änderung der Nutzung eines selbständigen (eigenen) „Gebäudes“ im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO. Darüber könnte man theoretisch nachdenken bei isolierter Betrachtung des Grundrisses für das rückseitig aufgrund des dort tiefer liegenden Geländes …“
    • Rn. 19 zitiert: § 2 Abs. 2 LBO

      „In diesem Sinne ist eine „selbständige Benutzbarkeit“ nach der Vorgabe des § 2 Abs. 2 LBO Voraussetzung für die Annahme eines „Gebäudes“ im bauordnungsrechtlichen Verständnis“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 17.06.2021 – 2 A 48/21

    • Rn. 23 zitiert: § 2 Abs. 11 LBO

      „… – wie hier – durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist.25 Die weiterreichende Wegebaulast ist als öffentlich-rechtliches Sicherungsinstrument (§ 2 Abs. 11 LBO) im Übrigen nicht einmal in allen Bundesländern gesetzlich vorgesehen, wurde hier aber sogar zusätzlich von der Forstverwaltung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 08.04.2021 – 2 B 24/21

    • Rn. 14 zitiert: § 2 Abs. 1 LBO

      „… Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO nur für diejenigen Einrichtungen gelten, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 11.11.2020 – 5 K 215/19

    • Rn. 33 zitiert: § 2 Abs. 1 LBO

      „… zu beseitigenden Anlagen um gemäß §§ 60 Abs. 1 i.V.m. §§ 61 Abs. 1 und 2 LBO genehmigungsbedürftige (bauliche bzw. sonstige) Anlagen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Satz 2 LBO handelt21 und diese sich überdies im Außenbereich des Ortsteils ... der Gemeinde A-Stadt befinden, ergibt sich …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 40 zitiert: § 2 Abs. 2 LBO

      „Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung zutreffend ausführt, stellen sich die in Rede stehenden Garagen hier jedenfalls nicht als (selbstständiges) „Gebäude“ im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO dar“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 – 5 K 2421/17

    • Rn. 34 zitiert: § 2 Abs. 7 Hs. 2 LBO

      „Sie ist damit nach inzwischen ca. 40 Jahren Teil der natürlichen Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs. 7 Hs. 2 LBO geworden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 09.01.2019 – 2 B 289/18

    • Rn. 19 zitiert: § 2 Abs. 12 LBO 2015

      „Auch diesen qualifizierten Anforderungen ist im Übrigen formal durch die im März 2017 in das Verzeichnis beim Antragsgegner eingetragenen Baulasten zu Lasten der landeseigenen (Saarforst Landesbetrieb) Parzellen Nr. … in der Gemarkung … und Nr. 2/37 genügt worden (§ 2 Abs. 12 LBO 2015)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.02.2018 – 2 A 451/17

    • Rn. 18 zitiert: § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO

      „Bei dem Lagerplatz handelt es sich nämlich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO, die gemäß § 60 Abs. 1 LBO grundsätzlich genehmigungsbedürftig ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.12.2017 – 2 B 733/17

    • Rn. 10 zitiert: § 2 Abs. 12 LBO 2015

      „… auch was Baumaßnahmen im Zwischenraum, sofern diese zulässig sein sollten, anbelangt, durch die Eintragung einer entsprechenden Abstandsbaulast (§ 2 Abs. 12 LBO 2015) nicht vorliegt und möglicherweise mit Blick auf das Verhalten der Nachbarn auch nicht erreicht werden kann, ändert daran für …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.11.2017 – 2 A 579/17

    • Rn. 15 zitiert: § 2 Abs. 2 LBO 2004

      „… auf seitliche Abstandsflächenerfordernisse im Rahmen einer geschlossenen Bebauung (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1990) nicht nur (Haupt-)„Gebäude“ (§ 2 Abs. 2 LBO 2004/2015), sondern erst Recht für sonstige (untergeordnete) bauliche Anlagen, seien es Nebengebäude oder selbständige andere Anlagen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 04.11.2015 – 5 K 1945/14

    • Rn. 37 zitiert: § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO

      „Zutreffend haben der Beklagte und der Rechtsausschuss insoweit ausgeführt, dass die vorgenommenen Aufschüttungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO als bauliche Anlagen gelten, die nach § 60 Abs. 1 LBO der Erteilung einer Baugenehmigung bedürften und wegen ihrer Größe nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 11h …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2014 – 2 B 207/14

    • Rn. 11 zitiert: § 2 Abs. 3 LBO 2004

      „… Gebäudes seit dem Inkrafttreten der aktuellen Landesbauordnung im Jahre 20044 keinem Baugenehmigungserfordernis mehr unterliegt, sofern sich – was die Fotoaufnahmen in der Akte zumindest nahe legen – das betroffene Haus A-Straße einer der Gebäudeklassen 1 bis 3 (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) zuordnen lässt“
    • Rn. 11 zitiert: § 2 Abs. 4 LBO 2004

      „… allem auch von der konkret beabsichtigten Nutzung, sofern es sich – wofür vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich sind – nicht ausnahmsweise um ein Vorhaben mit Sonderbaueigenschaft im Sinne des enumerativen Katalogs in § 2 Abs. 4 LBO 2004 handelt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 13.05.2013 – 5 L 687/13

    • Rn. 24 zitiert: § 2 Abs. 4 Nr. 1 LBO

      „… Voraussetzungen des § 64 LBO für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens lagen voraussichtlich nicht vor, weil das Spannbanner mit der Anbringung Bestandteil eines Hochhauses wird, das nicht unter die Gebäudeklassen 1 – 3 fällt, vielmehr gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 LBO einen Sonderbau darstellt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 04.02.2013 – 5 L 36/13

    • Rn. 49 zitiert: § 2 Abs. 7 LBO

      „Sollten die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Höhenangaben am jeweils unteren Beginn eines Wandabschnitts nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 LBO entsprechen und die Darstellung und Berechnung der Abstandsflächen deshalb vom falschen unteren Beginn der Wandabschnitte ausgehen und insoweit …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 04.02.2013 – 5 L 15/13

    • Rn. 41 zitiert: § 2 Abs. 7 LBO

      „Sollten die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Höhenangaben am jeweils unteren Beginn eines Wandabschnitts nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 LBO entsprechen und die Darstellung und Berechnung der Abstandsflächen deshalb vom falschen unteren Beginn der Wandabschnitte ausgehen und insoweit …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 – 2 A 223/12

    • Rn. 17 zitiert: § 2 Abs. 11 LBO 2004

      „Insofern gebietet bereits die theoretische Möglichkeit von Ausnahmen und/oder Befreiungen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 11 LBO 2004 und damit eine „öffentlich-rechtliche Sicherung“ im Verständnis des § 8 Abs. 6 Satz 1 1“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 49/12

    • Rn. 23 zitiert: § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004

      „Sollte sich im Übrigen feststellen lassen, dass die nur an die Höhenvorgabe in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 geknüpfte Zuordnung zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004) nach Anwendung des dort für hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im …“
    • Rn. 23 zitiert: § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004

      „Sollte sich im Übrigen feststellen lassen, dass die nur an die Höhenvorgabe in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 geknüpfte Zuordnung zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004) nach Anwendung des dort für hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 48/12

    • Rn. 23 zitiert: § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004

      „Sollte sich im Übrigen feststellen lassen, dass die nur an die Höhenvorgabe in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 geknüpfte Zuordnung zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004) nach Anwendung des dort für hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im …“
    • Rn. 23 zitiert: § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004

      „Sollte sich im Übrigen feststellen lassen, dass die nur an die Höhenvorgabe in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 geknüpfte Zuordnung zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004) nach Anwendung des dort für hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 09.08.2011 – 5 L 579/11

    • Rn. 45 zitiert: § 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO

      „Deshalb musste die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Nutzungsuntersagung davon ausgehen, dass die Gaststätte ein Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 8 LBO ist.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 – 2 B 277/10

    • Rn. 25 zitiert: § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO 2004

      „… über eine dem Abstellen dienliche bauliche Verfestigung der Geländeoberfläche verfügen oder – was die anlässlich der Ortsbesichtigung im Juli 2009 gefertigten Fotos nahelegen – nicht, ist mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO 2004 für die bauordnungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 01.09.2010 – 5 L 795/10

    • Rn. 28 zitiert: § 2 Abs. 4 LBO

      „Ein Abstellplatz für Gebrauchtwagen ist auch kein Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 LBO, für den die Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht gilt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10

    • Rn. 16 zitiert: § 2 Abs. 3 LBO 2004

      „… aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist ferner nicht von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 LBO 2004, GK 4) zutreffend beurteilt und entsprechend verfahrensrechtlich nach den §§ 60 ff., 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 LBO 2004 richtig …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 28.04.2010 – 5 K 1579/09

    • Rn. 88 zitiert: § 2 Abs. 1 LBO

      „In jeder Hinsicht abwegig ist die Begründung des Widerspruchs, die genehmigte Windkraftanlage sei bereits keine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO, weil sie nicht aus Bauprodukten hergestellt sei, es sich dabei vielmehr nur um Maschinen handele, die auf einem Maschinenfundament …“
    • Rn. 89 zitiert: § 2 Abs. 2 LBO

      „Nach § 2 Abs. 2 LBO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“
    • Rn. 90 zitiert: § 2 Abs. 2 LBO

      „Windenergieanlage stellen nicht per se Gebäude im Verständnis von § 2 Abs. 2 LBO dar, sondern nur dann, wenn sie von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 12 Das traf auf die Windkraftanlage nicht zu, über die das OVG …“
    • Rn. 93 zitiert: § 2 Abs. 4 LBO

      „Welche baulichen Anlagen unter „Sonderbauten“ fallen, bestimmt § 2 Abs. 4 LBO:“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.