§LBOSaar
§32

Dächer

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
3 · Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(2)

1Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude

1.

einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

2.

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

3.

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,

4.

von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m einhalten.

2Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen

1.

der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

2.

der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,

3.

der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.

Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,

2.

lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren Profilen sind zulässig,

3.

Dachflächenfenster, Oberlichter und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,

4.

Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,

5.

Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

(4)

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind

1.

lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und

2.

begrünte Bedachungen zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

(5)

1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichter und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:

1.

ohne Abstand

a)

Dachflächenfenster, Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn die Wände nach Halbsatz 1 mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,

b)

Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände nach Halbsatz 1 gegen Brandübertragung geschützt sind.

2.

mindestens 0,50 m Solaranlagen, die mit maximal 30 cm Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nr. 1 Buchstabe b fallen.

3.

mindestens 1,25 m

a)

Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter Nr. 1 Buchstabe a fallen,

b)

Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter Nr. 1 Buchstabe b fallen,

c)

Solaranlagen, die nicht unter Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 fallen.

(6)

1Dächer von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. 2Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.

(7)

1Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsdauer anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an das sie angebaut werden. 2Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.

(8)

Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

Rechtsprechung zu § 32

2 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 – 5 K 658/12

    • Rn. 36 zitiert: § 32 LBO

      „Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung von Ermessen auf der Grundlage von § 82 Abs. 1 LBO liegen vor, weil die Foliehalle nicht mit der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 32 LBO vereinbar ist.“
    • Rn. 37 zitiert: § 32 Abs. 1 LBO

      „Nach § 32 Abs. 1 LBO müssen Dächer gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung)“
    • Rn. 37 zitiert: § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO

      „Bedachungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (nur) zulässig, wenn die Gebäude einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m einhalten.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 16.02.2010 – 2 A 390/09

    • Rn. 18 zitiert: § 32 LBO 2004

      „… Zweifeln, soweit die Kläger auf aus ihrer Sicht nicht eingehaltene Brandschutzvorschriften hinsichtlich von Wänden und Dächern von Gebäuden (heute §§ 30, 32 LBO 2004 i.V.m. dem die Anforderungen konkretisierenden Anhang zur Landesbauordnung ) hinweisen und pauschal geltend machen, dass der „an …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.