1Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Satz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände).
Sachliche Zuständigkeit
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
- Abschnitt
- 1 · Bauaufsichtsbehörden
- Fassung gültig ab
- 26.04.2025
Rechtsprechung zu § 59
2 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen
Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.
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OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2016 – 2 A 240/15
Rn. 34 zitiert: § 59 Abs. 1 LBO 2004
„… der Unterseite des Gebäudeteils über der Durchfahrt findet ihre Grundlage in § 57 Abs. 2 LBO 2004/2015, wonach die Untere Bauaufsichtsbehörde (§ 59 Abs. 1 LBO 2004/2015), hier konkret die Beklagte (§§ 58 Abs. 2 LBO, 1 ZustV-LBO), unter anderem bei der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber …“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Urteil vom 27.05.2014 – 2 A 2/14
Rn. 37 zitiert: § 59 Abs. 1 LBO 2004
„… hat insoweit einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigungsbehörde, hier die ebenfalls beim Beklagten angesiedelte Untere Bauaufsichtsbehörde (§ 59 Abs. 1 LBO 2004), keine Vorhaben unter Ersetzung ihres (verweigerten) Einvernehmens genehmigt, die den planungsrechtlichen Vorgaben des § 34 …“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.