§LBOSaar
§6

Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

1Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 2Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. 3Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. 4Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

(2)

1Zu- oder Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. 2Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

Rechtsprechung zu § 6

4 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 19.08.2021 – 2 A 186/20

    • Rn. 15 zitiert: § 6 LBO

      „Im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der alleine gerügten Würdigung des Verwaltungsgerichts, den Klägern stehe ein Anspruch auf Erteilung einer unbedingten Baugenehmigung zu, da ihr Vorhaben (auch) am Maßstab der §§ 5 und 6 LBO ausreichend erschlossen sei.“
    • Rn. 18 zitiert: § 6 LBO

      „… Zulässigkeit ergeben sich aus dem Antragsvorbringen schließlich nicht hinsichtlich des alleine die innere Erschließung betreffenden § 6 LBO. Denn insbesondere führt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – weder der zweite Rettungsweg des erdgeschossigen Gebäudes …“
    • Rn. 18 zitiert: § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „… wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – weder der zweite Rettungsweg des erdgeschossigen Gebäudes über Rettungsgeräte der Feuerwehr (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 33 LBO), noch steht das zu errichtende Gebäude mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO).“
    • Rn. 18 zitiert: § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO

      „… wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – weder der zweite Rettungsweg des erdgeschossigen Gebäudes über Rettungsgeräte der Feuerwehr (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 33 LBO), noch steht das zu errichtende Gebäude mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO).“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2021 – 2 A 351/20

    • Rn. 16 zitiert: § 6 LBO

      „Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dem § 2 Abs. 2 LBO um eine gesetzliche Definition handelt und dass die Vorgaben des § 6 LBO an die „Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken“ nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO, der gerade insoweit eine Einschränkung der Prüfung …“
    • Rn. 21 zitiert: § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Ist damit hinsichtlich der beiden Garagen von einem in das Wohnhaus integrierten Teil des Gebäudes auszugehen, so stellt sich nicht die Frage, ob es sich – zusätzlich – um ein „rückwärtiges“ Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO handeln würde, nicht mehr.“
    • Rn. 23 zitiert: § 6 Abs. 1 LBO

      „Abgesehen davon, dass auch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 LBO davon auszugehen ist, dass sich die beiden Garagenräume nicht in einem (eigenen) „rückwärtigen“ Gebäude befinden, lässt sich dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 LBO nicht entnehmen, dass der saarländische Landesgesetzgeber für die dort …“
    • Rn. 23 zitiert: § 6 LBO

      „Der Landesgesetzgeber hat also zur Gewährleistung der Anforderungen des § 6 LBO insgesamt – möglicherweise mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Duldungspflichten der Grundeigentümer bei notwendigen Feuerwehreinsätzen gemäß § 40 Abs. 1 SBKG – ein eigenes strenges …“
  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 41 zitiert: § 6 Abs. 1 Hs. 1 LBO

      „Ob die vom Hofbereich aus zu betretenden Garagen sich außerdem als „rückwärtig“ darstellen würden, wie es für die Forderung nach einem „geradlinigen“ Zugang im Sinne des § 6 Abs. 1 Hs. 1 LBO erforderlich wäre, kann daher fallbezogen dahinstehen“
    • Rn. 41 zitiert: § 6 Abs. 1 LBO

      „Gleiches gilt für die Frage, ob § 6 Abs. 1 LBO nicht nur einen geradlinigen Zu- oder Durchgang, sondern auch dessen öffentlich-rechtliche Sicherung fordert“
    • Rn. 42 zitiert: § 6 Abs. 1 LBO

      „Somit steht § 6 Abs. 1 LBO jedenfalls mangels eines (selbstständigen) „Gebäudes“ bereits tatbestandlich der begehrten Nutzungsänderung nicht entgegen.“
  • VG Saarland, Urteil vom 06.06.2012 – 5 K 16/12

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.