§LBOSaar
§73

Baugenehmigung, Baubeginn

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
15.10.2025
(1)

1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind. 2Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2)

1Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein). 2Sie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als nach § 71 Abs. 1 oder 5 fristgerecht erhobenen Einwendungen nicht entsprochen wird; § 71 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. 3Der Baugenehmigung sind die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen.

(3)

1Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. 2Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, dass die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird. 3Nach Widerruf oder nach Fristablauf ist die Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen.

(4)

Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(5)

1Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung sowie dem Ablauf der Frist nach § 64 Abs. 3 Satz 5 zu unterrichten. 2Wird die Baugenehmigung erteilt, so ist der Gemeinde die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch eine Übermittlung des Bescheids, einschließlich der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, zur Kenntnis zu geben; im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 sind nur die Bauvorlagen zu übersenden.

(6)

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

1.

die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder durch Fristablauf nach § 64 Abs. 3 Satz 5 als erteilt gilt,

2.

die bautechnischen Nachweise soweit erforderlich bauaufsichtlich geprüft oder gemäß § 67 Abs. 4 bescheinigt sind und

3.

der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige nach Absatz 8 vorliegt.

(7)

1Vor Baubeginn müssen Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung). 2Die oder der Einweisende hat die Einweisung zu bescheinigen.

(8)

1Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). 2Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, und die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereitgehalten werden.

Rechtsprechung zu § 73

23 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Urteil vom 10.02.2026 – 2 A 102/24

    • Rn. 38 zitiert: § 73 LBO

      „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine (zu prüfenden) öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 73, 64 LBO)“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 25.01.2022 – 2 B 268/21

    • Rn. 19 zitiert: § 73 Abs. 1 LBO

      „… (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwingend notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz gerade des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus, die zudem von dem konkreten Entscheidungsumfang (hier nach §§ 73 Abs. 1, 65 LBO)6 umfasst wird“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.01.2022 – 2 B 264/21

    • Rn. 12 zitiert: § 73 Abs. 1 LBO

      „… in der Hauptsache (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwingend notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz gerade des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus, die von dem konkreten Entscheidungsumfang (hier nach §§ 73 Abs. 1, 65 LBO)6 umfasst wird“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2021 – 2 A 351/20

    • Rn. 16 zitiert: § 73 LBO

      „Offenbar hat aber die Beklagte, die sich im Ablehnungsbescheid vom 4.4.2019 ausdrücklich auf den § 73 LBO bezogen hat, indes die sich seit 2015 aus dem 2“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 12.05.2021 – 2 A 107/20

    • Rn. 27 zitiert: § 73 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „Die Bauaufsichtsbehörde hingegen darf den Bauantrag nach dem 2015 in die Landesbauordnung eingefügten § 73 Abs. 1 Satz 2 LBO auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 33 zitiert: § 73 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 04.12.2019 (LBO).39 Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 …“
    • Rn. 33 zitiert: § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“
    • Rn. 36 zitiert: § 73 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBO

      „Zwar darf die Bauaufsichtsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBO den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die – wie hier – im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1886/19

    • Rn. 38 zitiert: § 73 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin im Hilfsantrag begehrte Baugenehmigung sind §§ 60 und 73 LBO. Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist“
    • Rn. 38 zitiert: § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 A 273/19

    • Rn. 18 zitiert: § 73 LBO

      „Was das mit dem in erster Instanz gestellten Hauptantrag verfolgte Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 73 LBO) angeht, setzt sich die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht mit dem vom Beklagten und von der Widerspruchsbehörde als eigenständigen Versagungsgrund …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19

    • Rn. 13 zitiert: § 73 Abs. 1 LBO

      „… einschlägiger materiell-rechtlicher Vorgaben erteilt worden sein,5 ändert das nichts daran, dass die hier zur Rede stehende Bauvoranfrage allein am Maßstab der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, hier der §§ 30 Abs. 1 BauGB, 6 BauNVO 1962, zu beurteilen ist (§§ 76, 73 Abs. 1 LBO)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2018 – 5 K 970/18, (5 K 80/16)

    • Rn. 48 zitiert: § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015

      „Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015 zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 19.07.2017 – 5 K 1213/16

    • Rn. 50 zitiert: § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Die Baugenehmigung ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 18.02.2016 – 5 K 851/14

    • Rn. 32 zitiert: § 73 LBO

      „Die Regelung des Bescheides erschöpfte sich hauptsächlich in einem Satz, aus dem hervorging, dass für die Erteilung der Baugenehmigung gem. § 73 LBO auf der Grundlage des Saarländischen Gebührengesetzes in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis für Bauaufsichtsbehörden und dessen Nr. 10 …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 14.07.2015 – 5 K 32/14

    • Rn. 19 zitiert: § 73 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“
    • Rn. 19 zitiert: § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 19.11.2014 – 5 K 2185/13

    • Rn. 48 zitiert: § 73 LBO

      „Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60, 64 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“
    • Rn. 48 zitiert: § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 08.10.2014 – 5 K 786/13

    • Rn. 31 zitiert: § 73 LBO

      „Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 30/13

    • Rn. 18 zitiert: § 73 LBO 2004

      „… gegen das genehmigte Vorhaben vermittelnden eigenen Rechtsverletzung hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf die Baugenehmigung, der in Anwendung der §§ 65, 73 LBO 2004 eine umfassende öffentlich-rechtliche Überprüfung des Vorhabens zugrunde liegt, im Ergebnis zu Recht angenommen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 29/13

    • Rn. 19 zitiert: § 73 LBO 2004

      „… das genehmigte Vorhaben vermittelnden Verletzung in eigenen Rechten hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf die Baugenehmigung, der in Anwendung der §§ 65, 73 LBO 2004 eine umfassende öffentlich-rechtliche Überprüfung des Vorhabens zugrunde liegt, im Ergebnis zu Recht angenommen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 10.04.2013 – 5 K 37/12

    • Rn. 19 zitiert: § 73 LBO

      „Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60, 64 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“
    • Rn. 19 zitiert: § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 08.12.2010 – 5 K 333/10

    • Rn. 62 zitiert: § 73 Abs. 1 LBO

      „… – wie bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 7 BauGB - „die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht“ abzuwägen, sondern nach § 73 Abs. 1 LBO allein zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, die im Verfahren zu prüfen sind“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10

    • Rn. 16 zitiert: § 73 Abs. 4 LBO 2004

      „Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung von vorneherein nicht relevant, wer zivilrechtlich Eigentümer des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks ist (§ 73 Abs. 4 LBO 2004).“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 28/10

    • Rn. 26 zitiert: § 73 Abs. 1 LBO

      „Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 73 Abs. 1 LBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“
    • Rn. 33 zitiert: § 73 Abs. 4 LBO

      „Denn die Baugenehmigung ergeht nach § 73 Abs. 4 LBO unbeschadet privater Rechte Dritter und bestätigt deshalb nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.02.2010 – 5 K 1761/08

    • Rn. 23 zitiert: § 73 LBO

      „Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 17.02.2010 – 5 K 1903/08

    • Rn. 56 zitiert: § 73 Abs. 1 LBO

      „Das Schüttgutlager bedarf auch einer Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 LBO, da es nicht zu den gemäß § 61 LBO verfahrensfreien Vorhaben zählt.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.