§LBOSaar
§69

Bauantrag und Bauvorlagen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
15.10.2025
(1)

Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2)

1Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 nicht geprüft werden. 2Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. 3Auf Antrag kann die Baugenehmigung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht werden und mit der Bauausführung erst soweit erforderlich nach erfolgter bauaufsichtlicher Prüfung der nachgereichten Nachweise oder nach Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 4 begonnen werden darf.

(3)

§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 69

2 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • VG Saarland, Urteil vom 19.11.2014 – 5 K 2185/13

    • Rn. 38 zitiert: § 69 Abs. 2 Satz 1 LBO

      „Denn nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LBO sind dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 LBO …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 26.10.2011 – 5 K 752/10

    • Rn. 48 zitiert: § 69 Abs. 2 LBO

      „Gemäß § 69 Abs. 2 LBO sind dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einschließlich der bautechnischen Nachweise beizufügen, auch insoweit Anforderungen in den Verfahren nach §§ 64 und 65 LBO nicht geprüft …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 15.10.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.