§LBOSaar
§51

Sonderbauten

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
7 · Besondere bauliche Anlagen
Fassung gültig ab
26.04.2025

1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf

1.

die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

2.

die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstücks,

3.

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

4.

die Anlage der Zu- und Abfahrten,

5.

die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlags- oder Brauchwasser,

6.

die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

7.

Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,

8.

die Löschwasserrückhaltung,

9.

die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,

10.

die Beleuchtung und Energieversorgung,

11.

die Lüftung und Rauchableitung,

12.

die Feuerungsanlagen und Heizräume,

13.

die Wasserversorgung,

14.

die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,

15.

die Stellplätze und Garagen,

16.

die barrierefreie Nutzbarkeit,

17.

die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz-und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

18.

die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,

19.

Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes,

20.

weitere zu erbringende Bescheinigungen,

21.

die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter,

22.

den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,

23.

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind,

24.

Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr.

Rechtsprechung zu § 51

1 Entscheidung des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • VG Saarland, Urteil vom 28.04.2010 – 5 K 1579/09

    • Rn. 93 zitiert: § 51 LBO

      „Die Windkraftanlage erfüllt auch die Voraussetzungen des § 51 LBO. Nach dieser Bestimmung können an Sonderbauten zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 LBO im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt und/oder Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.