§LBOSaar
§81

Einstellung von Arbeiten

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
5 · Bauaufsichtliche Maßnahmen
Fassung gültig ab
10.04.2020
(1)

1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2Dies gilt insbesondere, wenn

1.

die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 63 freigestellten Vorhabens ohne Baugenehmigung oder Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 2 oder entgegen den Vorschriften des § 73 Abs. 6 und 7 begonnen wurde,

2.

bei der Ausführung eines Vorhabens von der erteilten Genehmigung abgewichen wird, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte,

3.

bei der Ausführung eines nach § 63 freigestellten Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 61 verfahrensfrei,

4.

Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 kein Ü-Zeichen tragen,

5.

Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 3) gekennzeichnet sind.

(2)

1Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle, die Anlage oder einzelne Teile derselben versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. 2Satz 1 gilt auch, wenn nach Erlass eines unanfechtbaren oder eines für sofort vollziehbar erklärten Benutzungsverbots die verbotene Nutzung fortgesetzt wird.

Rechtsprechung zu § 81

21 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2023 – 2 B 96/23

    • Rn. 17 zitiert: § 81 LBO

      „… verfolgten Anordnungsbegehrens auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten (§ 123 Abs. 1 VwGO) ist darauf hinzuweisen, dass eine Baueinstellung (§ 81 LBO) durch den Antragsgegner nicht in Betracht kommt, solange die Beigeladenen Inhaber einer nach dem zuvor Gesagten gemäß § 212a Abs. 1 BauGB …“
  • VG Saarland, Beschluss vom 04.11.2021 – 5 L 1076/21

    • Rn. 94 zitiert: § 81 Abs. 1 LBO

      „… besteht nach Ansicht der Kammer auch weiterhin kein Anspruch auf Stilllegung der Baustelle bzw. der Aushubarbeiten nach § 123 VwGO i.V.m. § 81 Abs. 1 LBO. Das Gericht kann eine solche Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis …“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.07.2020 – 2 B 194/20

    • Rn. 10 zitiert: § 81 Abs. 1 LBO

      „… notwendigen Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 LBO) ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung weiterer Arbeiten auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 LBO. Entsprechendes gilt in Fällen, in denen zwischen der Behörde und dem Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin streitig ist, ob die …“
    • Rn. 12 zitiert: § 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO

      „… Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO) kommt einer vom Adressaten eingewandten materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage unter Ermessensgesichtspunkten allenfalls …“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 B 176/20

    • Rn. 11 zitiert: § 81 Abs. 1 LBO

      „… notwendigen Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 LBO) ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung weiterer Arbeiten auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 LBO. Die Intention der Sicherung des formellen Baurechts lag dem Tätigwerden des Antragsgegners im konkreten Fall deutlich erkennbar …“
    • Rn. 15 zitiert: § 81 Abs. 1 LBO

      „Insgesamt hat der Antragsgegner damit durch seine umfangreichen Feststellungen die Voraussetzungen für sein Einschreiten nach dem § 81 Abs. 1 LBO, was die „formelle Illegalität“ anbelangt – um es mit den Worten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung auszudrücken – zumindest ausreichend …“
    • Rn. 18 zitiert: § 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO

      „… Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO) kommt schließlich einer vom Adressaten eingewandten materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage unter …“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.01.2018 – 2 B 820/17

    • Rn. 13 zitiert: § 81 LBO 2015

      „… Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass auch ein Anspruch des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten (§ 81 LBO 2015) auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO mit Blick auf die insoweit in den Blick zu nehmende tatsächliche Bauausführung nicht in …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.12.2016 – 2 B 298/16

    • Rn. 14 zitiert: § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf ein Einschreiten gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO glaubhaft gemacht“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 28.01.2016 – 2 B 236/15

    • Rn. 13 zitiert: § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „… obliegende Entscheidung im Sinne des § 68 Abs. 3 LBO 2004 über die Befreiung positiv getroffen, steht dies einem Tätigwerden des Antragsgegners nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO und dementsprechend einem darauf gerichteten Einschreitensanspruch der Antragsteller zumindest solange entgegen wie der …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 L 214/14

    • Rn. 61 zitiert: § 81 Abs. 1 LBO

      „Die Antragsteller haben nach Maßgabe der Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren auch keinen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellung nach § 81 Abs. 1 LBO wegen einer Verletzung der Nachbarschutz vermittelnden Bestimmung des Bauordnungsrechts, die nicht Gegenstand der im vereinfachten Verfahren …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2014 – 2 B 201/14

    • Rn. 0 zitiert: § 81 LBO 2004

      „… auf der Parzelle Nr. … im Wege der Zwischenregelung bis zur Entscheidung über die entsprechenden Eilrechtsschutzanträge wenden und – darüber hinaus – die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Einstellung der Arbeiten beantragen nach § 81 LBO 2004 beantragen, ist zu entsprechen.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2013 – 2 B 339/13

    • Rn. 10 zitiert: § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004

      „Den Antragstellern steht nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) auf Erlass einer Baueinstellung für diese Arbeiten durch die Antragsgegnerin zu (§ 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004).“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.07.2013 – 2 B 320/13

    • Rn. 12 zitiert: § 81 LBO 2004

      „Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr alles dafür, dass ein solcher Einschreitensanspruch auf der Grundlage des einschlägigen § 81 LBO 2004 nicht besteht“
    • Rn. 13 zitiert: § 81 LBO 2004

      „Allein aus einem objektiven Verstoß gegen den § 35 BauGB kann ein subjektiver Einschreitensanspruch von Nachbarn auf der Grundlage der §§ 81, 82 Abs. 2 LBO 2004 oder gar des § 82 Abs. 1 LBO 2004 nicht hergeleitet werden“
    • Rn. 15 zitiert: § 81 LBO 2004

      „… Einschreiten des Antragsgegners zum Schutz etwaiger allein privater Rechte der Antragstellerin durch hoheitliche Inanspruchnahme des Beigeladenen (§§ 81, 82 LBO 2004) ohne Verletzungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften von der Rechtsordnung nicht legitimiert ist und damit auch nicht als …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 30/13

    • Rn. 38 zitiert: § 81 LBO 2004

      „Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin auch zu Recht – antragsgemäß – verpflichtet, die Bauarbeiten auf der Grundlage von § 81 LBO 2004 (erneut) sofort vollziehbar einzustellen.“
    • Rn. 40 zitiert: § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004

      „Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen nach der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor“
    • Rn. 40 zitiert: § 81 Abs. 1 LBO 2004

      „… Vorschriften würde der Antragstellerin als direkter Grundstücksnachbarin während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der …“
    • Rn. 40 zitiert: § 81 LBO 2004

      „… nicht im Wege einer Tektur in das Verfahren eingeführt, wobei die Frage einer – hier ohnehin nicht ersichtlichen – Verfahrensfreistellung der Änderung (§ 61 Abs. 1 LBO 2004) und deren Berücksichtigung bereits im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf den § 81 LBO 2004 keiner Vertiefung bedarf“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 29/13

    • Rn. 40 zitiert: § 81 LBO 2004

      „Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin auch zu Recht – antragsgemäß – verpflichtet, die Bauarbeiten auf der Grundlage von § 81 LBO 2004 (erneut) sofort vollziehbar einzustellen.“
    • Rn. 42 zitiert: § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004

      „Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen nach der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor“
    • Rn. 42 zitiert: § 81 Abs. 1 LBO 2004

      „… Vorschriften würde den Antragstellern als direkten Grundstücksnachbarn während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der …“
    • Rn. 42 zitiert: § 81 LBO 2004

      „… nicht im Wege einer Tektur in das Verfahren eingeführt, wobei die Frage einer – hier ohnehin nicht ersichtlichen – Verfahrensfreistellung der Änderung (§ 61 Abs. 1 LBO 2004) und deren Berücksichtigung bereits im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf den § 81 LBO 2004 keiner Vertiefung bedarf“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 49/12

    • Rn. 14 zitiert: § 81 Abs. 1 LBO 2004

      „… würde den Antragstellern als den konkret betroffenen Grundstücksnachbarn während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 48/12

    • Rn. 14 zitiert: § 81 Abs. 1 LBO 2004

      „… Vorschriften würde der Antragstellerin als direkter Grundstücksnachbarin während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 400/11

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2012 – 2 B 398/11

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 20.10.2011 – 5 L 510/11

    • Rn. 29 zitiert: § 81 Abs. 2 LBO

      „Die Landesbauordnung regelt die Versiegelung im vorliegenden Fall dagegen nicht, da § 81 Abs. 2 LBO nur die Versiegelung im Rahmen der Baueinstellung erfasst.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 09.08.2011 – 5 L 579/11

    • Rn. 49 zitiert: § 81 LBO 2004

      „Der Antragsgegner hat sich als Rechtsgrundlage für die Baueinstellung auf § 81 LBO 2004 gestützt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 – 2 B 308/10

    • Rn. 13 zitiert: § 81 LBO 2004

      „Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend einen auf den Erlass einer Baueinstellungsanordnung (§ 81 LBO 2004) gerichteten Einschreitensanpruch der Antragstellerin verneint“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 09.03.2010 – 2 B 516/09

    • Rn. 14 zitiert: § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004

      „Der § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 ermächtigt die Unteren Bauaufsichtsbehörden, hier den Antragsgegner, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, wobei im konkreten Fall keiner der in …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 10.04.2020); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.