§LBOSaar
§12

Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind. 2Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen und Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- oder Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2)

1Für Werbeanlagen gelten die an bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen. 2Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(3)

1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. 2Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

1.

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

2.

Sammelhinweisschilder vor Ortsdurchfahrten, die Namen und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen,

3.

einzelne Schilder oder Zeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die auf abseits liegende Betriebe oder Stätten hinweisen,

4.

Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

5.

Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen und Messegeländen.

(4)

1In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. 2In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. 3An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

(5)

Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5 gelten für Warenautomaten entsprechend.

(6)

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

1.

Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

2.

Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

3.

Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

4.

Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.

Rechtsprechung zu § 12

12 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1886/19

    • Rn. 40 zitiert: § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO

      „Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO sind Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig“
    • Rn. 46 zitiert: § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO

      „Handelt es sich aber bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht um ein (allgemeines) Wohngebiet, steht auch § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO der Zulässigkeit des Vorhabens der Wechselwerbung nicht entgegen.“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 A 272/19

    • Rn. 18 zitiert: § 12 Abs. 4 LBO

      „Die saarländischen Kommunen sind insoweit insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers durch den § 12 Abs. 4 LBO nicht gehindert, über den dortigen Regelungsbereich hinaus auch außerhalb der in der Vorschrift genannten Wohn-, Kleinsiedlungs- und Dorfgebiete auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 …“
    • Rn. 19 zitiert: § 12 Abs. 4 LBO

      „Auf einem solchen – dem § 12 Abs. 4 LBO zugrundeliegenden Konzept – basiert die Satzung der Beigeladenen aus dem Jahr 2014 gerade nicht“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 26.06.2020 – 2 A 271/19

    • Rn. 17 zitiert: § 12 Abs. 4 LBO

      „Auf einem solchen – dem § 12 Abs. 4 LBO zugrundeliegenden Konzept – basiert die Satzung der Beigeladenen aus dem Jahr 2014 gerade nicht“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 A 210/19

    • Rn. 14 zitiert: § 12 LBO

      „… gegenwärtiger Erkenntnislage sowohl ein Einfügen der Anlagen nach dem einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch die Einhaltung der speziellen Anforderungen des § 12 LBO an Werbeanlagen und damit im Ergebnis auch die Genehmigungsfähigkeit der beiden Werbetafeln der Klägerin zu Recht bejaht“
    • Rn. 20 zitiert: § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO

      „Schließlich unterliegt auch die Richtigkeit der Verneinung einer „störenden Häufung“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO im erstinstanzlichen Urteil keinen ernstlichen Zweifeln“
    • Rn. 21 zitiert: § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO

      „… im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO insoweit gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des …“
  • VG Saarland, Urteil vom 12.12.2018 – 5 K 104/18

    • Rn. 24 zitiert: § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO

      „Keiner rechtlichen Bedeutung kommt vorliegend der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO zu“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 11.05.2018 – 2 A 850/17

    • Rn. 13 zitiert: § 12 Abs. 4 LBO 2004

      „Der der Verfügung der Beklagten zugrunde liegende § 12 Abs. 4 LBO 2004 geht unschwer erkennbar differenzierend davon aus, dass es, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt, in einem „kompletten Stadtgebiet“ von ihrer Gebietsqualität her unterschiedlich einzuordnende Teile im Sinne von …“
    • Rn. 13 zitiert: § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO 2004

      „Die nähere Umgebung wurde vom Verwaltungsgericht nach einer Besichtigung der Örtlichkeit ohne weiteres nachvollziehbar als „faktisch reines Wohngebiet“ (§ 3 BauNVO 1990) bewertet, in dem die streitige Werbeanlage nach § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO 2004/2015 nicht zulässig ist.“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 19.03.2018 – 2 A 851/17

    • Rn. 13 zitiert: § 12 Abs. 4 LBO 2015

      „Der der Verfügung der Beklagten zugrunde liegende § 12 Abs. 4 LBO 2015 geht unschwer erkennbar differenzierend davon aus, dass es, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt, in einem „kompletten Stadtgebiet“ von ihrer Gebietsqualität her unterschiedlich einzuordnende Teile im Sinne von …“
    • Rn. 13 zitiert: § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO 2015

      „Die nähere Umgebung wurde vom Verwaltungsgericht nach einer Besichtigung der Örtlichkeit ohne weiteres nachvollziehbar als „faktisch reines Wohngebiet“ (§ 3 BauNVO 1990) bewertet, in dem die streitige Werbeanlage nach § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO 2015 nicht zulässig ist.“
  • OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2016 – 2 A 5/16

    • Rn. 31 zitiert: § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004

      „… ein Einschreiten gegen die von der Klägerin betriebene Anlage wegen eines Verstoßes gegen den in den im Widerspruchsbescheid weiter angeführten § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 aufgrund einer „unzulässigen“ störenden Häufung von Werbeanlagen in dem Bereich ausgegangen werden.10 Hierbei …“
    • Rn. 32 zitiert: § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004

      „Das Verbot einer „Häufung“ in dem § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 beinhaltet darüber hinaus stets eine zeitliche Komponente, da es die einzelne Werbeanlage nur aufgrund einer bestimmten Anzahl, letztlich also ein „Hinzutreten“ verbietet“
  • OVG Saarland, Urteil vom 12.05.2016 – 2 A 202/15

    • Rn. 26 zitiert: § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004

      „Auch der in der Widerspruchsentscheidung ferner – als verletzt – angeführte § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 rechtfertigt die Beseitigungsanordnung der Beklagten im Ergebnis nicht“
    • Rn. 27 zitiert: § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004

      „Das Verbot einer „Häufung“ in dem § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 beinhaltet darüber hinaus stets eine zeitliche Komponente, da es die einzelne Werbeanlage nur aufgrund einer bestimmten Anzahl, letztlich also ein „Hinzutreten“ verbietet“
  • VG Saarland, Urteil vom 14.07.2015 – 5 K 32/14

    • Rn. 23 zitiert: § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO

      „Dem Vorhaben steht aber § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO entgegen“
    • Rn. 26 zitiert: § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO

      „Bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO ist zwischen den Begriffen der "Häufung" und der "Störung" zu unterscheiden“
    • Rn. 28 zitiert: § 12 Abs. 4 LBO

      „Dies belegen bereits die Regelungen des § 12 Abs. 4 LBO. Verbietet § 12 Abs. 4 LBO grundsätzlich Fremdwerbung in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, …“
    • Rn. 31 zitiert: § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO

      „Von dieser Häufung geht auch eine Störung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO aus“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 13.05.2013 – 2 B 44/13

    • Rn. 19 zitiert: § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004

      „… Städten, die im Übrigen häufig selbst durch die Vermietung entsprechender Werbeeinrichtungen „am Markt“ sind, unter gestalterischen Gesichtspunkten (§§ 4, 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004) hinnehmbar oder gar wünschenswert ist oder ob sie – nach dem Willen der jeweiligen Kommune ein konkret orts- und …“
  • VG Saarland, Urteil vom 29.08.2012 – 5 K 703/11

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.