§LBOSaar
§76

Vorbescheid

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
18.03.2022

1Auf in Textform gestellten Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ist zu einzelnen Fragen ihres oder seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. 2Der Vorbescheid gilt drei Jahre. 3Die Frist kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. 4Für Fragen zu Vorhaben nach den §§ 61 und 63 gilt § 64 Abs. 2 entsprechend; für Fragen zu Vorhaben nach den §§ 64 und 65 gilt § 65 entsprechend; daneben gelten die §§ 67 bis 72 und § 74 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 76

14 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 17.01.2022 – 2 A 281/21

    • Rn. 15 zitiert: § 76 LBO

      „Soweit die Klägerin nun vorträgt, dass „nur drei Pferde einziehen“ sollten, bleibt festzuhalten, dass es im – wie hier bezogen auf die Bauvoranfrage (§ 76 LBO) – baurechtlichen Zulassungsstreit – allein auf den Inhalt der vom Bauherrn beziehungsweise hier der Bauherrin eingereichten …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 30.03.2020 – 2 A 78/20

    • Rn. 14 zitiert: § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „… einem möglichen späteren Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde einwendbare zumindest nachträgliche „Legalisierung“ des Vorhabens durch die Bejahung der Einhaltung „einzelner“ materiell-rechtlicher Anforderungen, auf die der Vorbescheid nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO zielt, nicht erreichen ließe“
    • Rn. 15 zitiert: § 76 LBO

      „Der Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 24.3.2020 begründet auch ansonsten keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (§ 76 LBO)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 A 273/19

    • Rn. 31 zitiert: § 76 Satz 1 LBO

      „… „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von einem der Erteilung der Baugenehmigung und auch eines diese Frage umfassenden positiven Bauvorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO) entgegenstehenden materiell-rechtlichen Hindernis auszugehen, so bedarf die Frage, ob mit dem Verwaltungsgericht zusätzlich auch von …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19

    • Rn. 13 zitiert: § 76 LBO

      „… einschlägiger materiell-rechtlicher Vorgaben erteilt worden sein,5 ändert das nichts daran, dass die hier zur Rede stehende Bauvoranfrage allein am Maßstab der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, hier der §§ 30 Abs. 1 BauGB, 6 BauNVO 1962, zu beurteilen ist (§§ 76, 73 Abs. 1 LBO)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2018 – 2 B 170/18

    • Rn. 11 zitiert: § 76 Satz 1 LBO 2015

      „Nach dem § 76 Satz 1 LBO 2015 ist der Bauherrin oder dem Bauherrn auf Antrag ein Vorbescheid zu „einzelnen Fragen“ eines Bauvorhabens zu erteilen, der nach Satz 2 der Vorschrift drei Jahre „gilt“, das heißt die Baugenehmigungsbehörde im Verhältnis zum Bauvoranfragesteller bei der anschließenden …“
    • Rn. 13 zitiert: § 76 LBO 2015

      „… (vorläufige) Realisierbarkeit des Vorhabens keinen „vollziehbaren“ Inhalt aufweist, den Dritten nicht hindert, eine Nichteinhaltung der im Sinne des § 76 LBO 2015 vom Bauherrn oder der Bauherrin „vorab“ zur Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde gestellten rechtlichen Anforderungen, soweit sie …“
    • Rn. 16 zitiert: § 76 Satz 3 LBO 2015

      „Dass der Saarländische Landesgesetzgeber in dem neu gefassten § 76 Satz 3 LBO 2015 den Bauherrinnen und Bauherren auch bei verfahrens- und genehmigungsfreien Bauvorhaben nach den §§ 61 beziehungsweise 63 LBO 2015 die Möglichkeit eröffnet hat, einen „Vor“-Bescheid zu Einzelfragen des Bauvorhabens im …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 04.07.2016 – 2 A 161/16

    • Rn. 8 zitiert: § 76 LBO 2004

      „… des Verwaltungsgerichts vom 13.4.2016 – 5 K 623/15 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung des dem Beigeladenen erteilten positiven Vorbescheids (§ 76 LBO 2004/2015) vom 25.6.2014 für die Errichtung eines „Wohngebäudes mit Garage“ auf der Parzelle Nr. … in Flur … der Gemarkung N. und des seinen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 06.04.2016 – 2 A 148/15

    • Rn. 7 zitiert: § 76 LBO 2004

      „Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.6.2015 – 5 K 652/14 –, mit dem seine Klage auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 76 LBO 2004/2015) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden“
    • Rn. 11 zitiert: § 76 LBO 2015

      „Nach seinem eindeutigen Wortlaut eröffnet der § 76 LBO 2015 der Bauherrin respektive dem Bauherrn die Möglichkeit, zu einzelnen Fragen „seines oder ihres Vorhabens“ eine auf drei Jahre befristete verbindliche Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu erhalten“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 23.09.2015 – 5 K 669/14

    • Rn. 23 zitiert: § 76 Satz 1 LBO

      „Rechtsgrundlage für den von den Klägern begehrten Vorbescheid ist § 76 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO)“
    • Rn. 23 zitiert: § 76 Satz 2 LBO

      „Dieser ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Bauerlaubnis; er enthält jedoch die auf 3 Jahre befristete (§ 76 Satz 2 LBO) verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit einen vorweggenommenen Teil der Endgenehmigung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 25.03.2015 – 5 K 1092/13

    • Rn. 28 zitiert: § 76 Satz 2 LBO

      „Nach § 76 Satz 2 LBO gilt der Vorbescheid drei Jahre“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 01.08.2012 – 5 K 607/11

    • Rn. 26 zitiert: § 76 Satz 1 LBO

      „Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten Vorbescheid ist § 76 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO)“
    • Rn. 26 zitiert: § 76 Satz 2 LBO

      „Dieser ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Bauerlaubnis; er enthält jedoch die auf 3 Jahre befristete (§ 76 Satz 2 LBO) verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit einen vorweggenommenen Teil der Endgenehmigung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 13.07.2011 – 2 B 231/11

    • Rn. 26 zitiert: § 76 Satz 1 LBO 2004

      „… mindestens inkonsequent, wenn der Antragsgegner einerseits vom Vorliegen eines „im Einvernehmen“ mit der Antragstellerin erteilten Vorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO 2004) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ausgeht, andererseits im Baugenehmigungsverfahren für das aus seiner Sicht …“
    • Rn. 28 zitiert: § 76 LBO 2004

      „Aufgrund der in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden Regelung des Baugenehmigungsverfahrens enthält der Vorbescheid nach § 76 LBO 2004 im Saarland allgemein, insbesondere auch in der Form der eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffenden …“
    • Rn. 28 zitiert: § 76 Satz 2 LBO 2004

      „… § 76 LBO 2004 im Saarland allgemein, insbesondere auch in der Form der eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffenden Bebauungsgenehmigung einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung.11 Nach § 76 Satz 2 LBO 2004 „gilt“ der Vorbescheid für drei Jahre“
    • Rn. 37 zitiert: § 76 Satz 2 LBO 2004

      „… Veränderungssperre „nicht berührt“.16 Die in einem solchen Bescheid enthaltene Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in einem späteren Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Bindungsfrist des § 76 Satz 2 LBO 2004 keiner erneuten Überprüfung mehr zu unterziehen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10

    • Rn. 16 zitiert: § 76 LBO 2004

      „Soweit die Antragsteller eine fehlende abschließende Entscheidung über ihren Rechtsbehelf gegen einen Bauvorbescheid (§ 76 LBO 2004) aus dem Jahre 2008 anmahnen, ist festzuhalten, dass der Bauwillige allgemein nicht verpflichtet ist, dem Bauantrag eine Bauvoranfrage vorzuschalten“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 12.05.2010 – 5 K 28/10

    • Rn. 31 zitiert: § 76 LBO

      „Das bedeutet, dass im Falle der Verfahrensfreiheit die Erteilung einer Baugenehmigung und damit auch eines Bauvorbescheides nach § 76 LBO ausgeschlossen ist und der Bauherr in Eigenverantwortung entscheiden muss, ob er das Vorhaben mit dem Risiko realisiert, anschließend mit einer …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 17.02.2010 – 5 K 469/09

    • Rn. 19 zitiert: § 76 Satz 1 LBO

      „Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten Vorbescheid ist § 76 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO)“
    • Rn. 19 zitiert: § 76 Satz 2 LBO

      „Dieser ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Bauerlaubnis; er enthält jedoch die auf 3 Jahre befristete (§ 76 Satz 2 LBO) verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und damit einen vorweggenommenen Teil der Endgenehmigung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 18.03.2022); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.