Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.
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OVG Saarland, Beschluss vom 21.09.2026 – 2 B 80/26
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OVG Saarland, Beschluss vom 03.11.2023 – 2 B 127/23
Rn. 12 zitiert: § 7 LBO
„… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum ist“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2023 – 2 B 96/23
Rn. 14 zitiert: § 7 LBO
„… eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienenden Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden“
Rn. 17 zitiert: § 7 LBO
„Dieser erfasst zwar seit 2015 wieder die anerkannt nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8, 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO)“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 25.07.2023 – 5 L 800/23
Rn. 35 zitiert: § 7 LBO
„Es ist zunächst offensichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu den Antragstellern nicht gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO verstößt.“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 01.06.2023 – 2 A 13/23
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2022 – 2 A 153/22
Rn. 54 zitiert: § 7 LBO
„… in das Prüfungsprogramm der Unteren Bauaufsichtsbehörden im Vereinfachten Genehmigungsverfahren aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Vorgaben der §§ 7, 8 LBO beziehungsweise § 50 LBO, die der Beklagte nach Angaben seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung bisher nicht in den Blick genommen …“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2022 – 2 B 139/22
Rn. 18 zitiert: § 7 LBO
„… einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 24.01.2022 – 2 B 264/21
Rn. 17 zitiert: § 7 LBO
„… einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19
Rn. 33 zitiert: § 7 LBO
„Gegenstand der Prüfung ist gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LBO außerdem die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO).“
Rn. 35 zitiert: § 7 LBO
„Nichts anderes gilt bezüglich der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO).“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Urteil vom 04.02.2020 – 2 C 341/18
Rn. 18 zitiert: § 7 LBO
„… Zeitpunkt projektierten Konzentrationszonen waren und ob sich gerade bei diesem reduzierten Zuschnitt der zur Verfügung stehenden Fläche dort Windkraftanlagen unter Beachtung anderweitiger rechtlicher Anforderungen, etwa des bauordnungsrechtlichen Abstandrechts (§§ 7, 8 LBO), verwirklichen ließen“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 A 273/19
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 – 5 K 2421/17
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 15.11.2018 – 5 L 1182/18
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Urteil vom 28.08.2018 – 2 A 158/18
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 20.11.2017 – 2 A 614/16
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 02.11.2017 – 2 A 579/17
Rn. 15 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015
„Insoweit spricht alles dafür, dass der nach dem § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015 vorbehaltlich der Sonderregelung in § 7 Abs. 7 LBO 2015 anzunehmende Verzicht des Landesgesetzgebers auf seitliche Abstandsflächenerfordernisse im Rahmen einer geschlossenen Bebauung (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1990) nicht nur …“
Rn. 15 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO 2015
„Insoweit spricht alles dafür, dass der nach dem § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015 vorbehaltlich der Sonderregelung in § 7 Abs. 7 LBO 2015 anzunehmende Verzicht des Landesgesetzgebers auf seitliche Abstandsflächenerfordernisse im Rahmen einer geschlossenen Bebauung (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1990) nicht nur …“
Rn. 16 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015
„Unabhängig davon, dass der § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015 das Abstandflächenerfordernis des Satzes 1 in der geschlossenen Bauweise auch für die dort mit umfassten Anlagen mit gebäudegleichen oder ähnlichen Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO suspendiert, würde die nach den Plänen mit der …“
Rn. 16 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO
„… des Satzes 1 in der geschlossenen Bauweise auch für die dort mit umfassten Anlagen mit gebäudegleichen oder ähnlichen Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO suspendiert, würde die nach den Plänen mit der begehbaren Fläche 83 cm über dem Gelände des Garten liegende Terrasse als solche selbst …“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 06.01.2016 – 5 L 1961/15
Rn. 46 zitiert: § 7 LBO
„Da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller einen Mindestabstand von ca. 13 m einhält und damit die nach den §§ 7, 8 LBO vorgeschriebenen Mindestabstandsflächen weit überschreitet, ist eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme im Hinblick auf eine einmauernde oder erdrückende Wirkung …“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 26.08.2015 – 2 B 154/15
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 25.03.2015 – 5 K 617/14
Rn. 21 zitiert: § 7 LBO
„Es stellt sich insoweit bereits die Frage, ob auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Aufschüttung i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO vorhanden ist, gegen die die Kläger wegen Verletzung der drittschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO ein Einschreiten verlangen können“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 382/13
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Urteil vom 27.05.2014 – 2 A 2/14
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 L 214/14
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2014 – 2 B 201/14
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 16.10.2013 – 5 K 515/13
Rn. 73 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO
„Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann – wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden“
Rn. 73 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO
„Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann – wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden“
Rn. 73 zitiert: § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO
„Das Maß H wiederum bestimmt sich bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO. Danach ist H die Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errechnet“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2013 – 2 B 339/13
Rn. 14 zitiert: § 7 LBO 2004
„… entsprechend modifizierten Bauvorlagen zur unter dem 25.6.2013 „geänderten“ Baugenehmigung vom 22.11.2012 unterliegt die Einhaltung der nach § 7 LBO 2004 erforderlichen Abstandsflächen an der für die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller allein maßgeblichen Nordseite des Bauvorhabens …“
Rn. 15 zitiert: § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004
„Bei geneigten natürlichen Geländeoberflächen schreibt das saarländische Abstandsflächenrecht – mit allen sich daraus ergebenden „Unwägbarkeiten“ – in dem § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 nach wie vor ausdrücklich eine Mittelung vor“
Rn. 16 zitiert: § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO
„… und Bauherren strenge Rechtsprechung des Senats zu „manipulierenden“ Geländeabgrabungen in das Abstandsflächenrecht eingefügte Vergünstigung des § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO fällt,16 wonach bestimmte größenmäßig begrenzte Abgrabungen unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen als …“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 30/13
Rn. 21 zitiert: § 7 LBO 2004
„Mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin ist allerdings zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Beurteilung am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Zusammenhang mit einem nachbarlichen Aussetzungsbegehren bezüglich einer Baugenehmigung allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt …“
Rn. 27 zitiert: § 7 Abs. 4 LBO 2004
„… des Gebäudes reichenden und diese sogar geringfügig überschreitenden seitlichen Umwehrung der Dachterrasse auf der Ebene des Staffelgeschosses bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen A 10 und A 10.1 im Sinne des § 7 Abs. 4 LBO 2004 nicht berücksichtigt worden ist“
Rn. 27 zitiert: § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004
„… letztlich nur aufgrund abweichender Angaben für den Abstand zur Grenze erkennbar werdende Zurücktreten um letztlich wenige Zentimeter (3,49 m – 3,46 m) rechtfertigt keine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004 für „gestaffelte“ Wände“
Rn. 27 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO
„… Geschossen bis zum Obergeschoss nicht gewahrtes Grenzabstandserfordernis von (x 0,4 m) 3,804 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 29/13
Rn. 22 zitiert: § 7 LBO 2004
„Mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller ist allerdings zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Beurteilung am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Zusammenhang mit einem nachbarlichen Aussetzungsbegehren bezüglich einer Baugenehmigung allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt …“
Rn. 28 zitiert: § 7 Abs. 4 LBO 2004
„… Außenkante des Gebäudes reichenden und diese sogar geringfügig überschreitenden seitlichen Umwehrung der Dachterrasse auf der Ebene des Staffelgeschosses bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen A 6 und A 6.1 im Sinne des § 7 Abs. 4 LBO 2004 nicht berücksichtigt worden ist“
Rn. 28 zitiert: § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004
„… letztlich nur aufgrund abweichender Angaben für den Abstand zur Grenze erkennbar werdende Zurücktreten um letztlich wenige Zentimeter (3,71 m – 3,68 m) rechtfertigt keine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004 für „gestaffelte“ Wände“
Rn. 28 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO
„… ergäbe sich gar ein Abstandserfordernis der Wand zur Grenze von 9,20 m + 0,90 m = 10,10 m x 0,4 = 4,04 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragsteller“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 15.05.2013 – 2 B 51/13
Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 11.03.2013 – 5 L 1880/12
Rn. 26 zitiert: § 7 LBO
„Deshalb scheidet eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO von vornherein aus.“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 04.02.2013 – 5 L 36/13
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 04.02.2013 – 5 L 15/13
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 09.01.2013 – 2 B 299/12
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 10.10.2012 – 5 K 381/12
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 – 2 A 223/12
Rn. 12 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004
„Nach dem § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 erforderliche und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 im Regelfall auf dem Baugrundstück freizuhaltende Abstandsflächen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass …“
Rn. 12 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004
„Nach dem § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 erforderliche und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 im Regelfall auf dem Baugrundstück freizuhaltende Abstandsflächen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass …“
Rn. 13 zitiert: § 7 Abs. 3 LBO 2004
„… Die auf dem Nachbargrundstück „nachgewiesenen“ Abstandsflächen unterliegen nämlich uneingeschränkt dem Überdeckungsverbot für Abstandsflächen (§ 7 Abs. 3 LBO 2004) und müssen daher – das stellt auch der § 8 Abs. 6 Satz 2 LBO 2008 ausdrücklich klar – „zusätzlich“ zu den für eine mögliche …“
Rn. 29 zitiert: § 7 LBO 2004
„… geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts – dazu zählen die sich aus § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse – gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, auch für die …“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 13.09.2012 – 5 L 788/12
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 06.06.2012 – 5 K 16/12
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 49/12
Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO 2004
„Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sehr viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller …“
Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 4 LBO 2004
„… viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht …“
Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004
„… des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden“
Rn. 15 zitiert: § 7 LBO 2004
„… der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten Bauvorlagen sind, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angeht, nicht eindeutig und legen eine Unterschreitung der sich aus dem § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse nahe“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 48/12
Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO 2004
„Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sehr viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin …“
Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 4 LBO 2004
„… viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht …“
Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004
„… des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden“
Rn. 15 zitiert: § 7 LBO 2004
„… der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten Bauvorlagen sind, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angeht, nicht eindeutig und legen eine Unterschreitung der sich aus dem § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse nahe“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2012 – 5 L 1919/11
Rn. 82 zitiert: § 7 LBO
„Insgesamt ermöglicht die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte, Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf punktgenau einhält“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2012 – 5 L 1918/11
Rn. 82 zitiert: § 7 LBO
„Insgesamt ermöglicht die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte, Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf punktgenau einhält“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 01.02.2012 – 5 K 101/11
Rn. 22 zitiert: § 7 LBO
„Sie verstößt gegen die Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der aufgegriffenen Aufschüttung handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 um eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts, so dass auf sie die Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO anwendbar sind“
Rn. 22 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO
„Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO sind vor Außenwänden von Gebäuden oder von Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Abs. 7 freizuhalten (Abstandsflächen)“
Rn. 22 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO
„Ausnahmen von der Grundregel des Satzes 1 ergeben sich aus den hier nicht in Betracht zu ziehenden Sätzen 2 und 3 des § 7 Abs. 1 LBO. Nach § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO beträgt der erforderliche Mindestabstand zur Nachbargrenze 3 m. Diesen Abstand hält die bis auf die Grenze aufgeführte Aufschüttung des …“
Rn. 22 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO
„Ausnahmen von der Grundregel des Satzes 1 ergeben sich aus den hier nicht in Betracht zu ziehenden Sätzen 2 und 3 des § 7 Abs. 1 LBO. Nach § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO beträgt der erforderliche Mindestabstand zur Nachbargrenze 3 m. Diesen Abstand hält die bis auf die Grenze aufgeführte Aufschüttung des …“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 18.01.2012 – 5 K 437/11
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 23.11.2011 – 5 K 2325/10
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 17.08.2011 – 5 K 41/11
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 03.08.2011 – 5 K 951/10
Rn. 62 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO
„Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann – wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden“
Rn. 62 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO
„Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann – wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden“
Rn. 62 zitiert: § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO
„Das Maß H wiederum bestimmt sich bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO. Danach ist H die Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errichtet“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 24.05.2011 – 5 L 324/11
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 02.02.2011 – 5 K 623/10
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 08.12.2010 – 5 K 333/10
Rn. 44 zitiert: § 7 LBO
„Das von der Beklagten mit dem Vorbescheid zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen muss die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen einhalten“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 – 2 B 308/10
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 24.11.2010 – 5 K 273/10
Rn. 43 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004
„Dabei bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004 zunächst den Vorrang eines planungsrechtlich begründeten Zwanges zur Grenzbebauung gegenüber der Pflicht des Satzes 1 zur Freihaltung von Abstandsflächen“
Rn. 43 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004
„Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004, wonach die Freihaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, …“
Rn. 44 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004
„In einer solchen Konstellation soll § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sicherstellen, dass in Fällen, in denen die planungsrechtliche Befugnis („darf“) zur Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand ausgenutzt werden soll, auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird“
Rn. 46 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004
„… Vorhabens bei vorhandener Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück stärker einschränkt als in Fallgestaltungen, in denen auf dem Nachbargrundstück eine Bebauung ohne Grenzabstand vorhanden ist, obwohl nach planungsrechtlichen Vorgaben mit Grenzabstand gebaut werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004)“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Beschluss vom 06.10.2010 – 5 L 915/10
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 23.09.2010 – 2 A 196/10
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 18.08.2010 – 5 K 961/09
Rn. 35 zitiert: § 7 LBO
„… der Beigeladenen errichtete Aufschüttung sowie die davor aus Florsteinen errichtete Stützwand verstoßen gegen die nachbarschützenden Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der vom Kläger angegriffenen Aufschüttung sowie der Stützwand handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Satz 1 LBO um …“
Rn. 36 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO
„Die baulichen Anlagen sind nicht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der Abstandsfläche zulässig“
Rn. 36 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO
„Zunächst greift § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO nicht ein, wonach eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss“
Rn. 37 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO
„Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO liegen ebenfalls nicht vor, da danach neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grenzbebauung erforderlich ist, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 18.08.2010 – 5 K 2127/09
Rn. 26 zitiert: § 7 LBO
„Die von den Klägern errichtete Aufschüttung sowie die davor aus Florsteinen errichtete Stützwand verstoßen gegen die Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der vom Beklagten aufgegriffenen Aufschüttung sowie der Stützwand handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Satz 1 LBO um bauliche Anlagen, so …“
Rn. 27 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO
„Die baulichen Anlagen sind nicht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der Abstandsfläche zulässig“
Rn. 27 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO
„Zunächst greifen weder § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 noch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO LBO ein, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen“
Rn. 28 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO
„Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob von der Aufschüttung und der Stützmauer Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen und damit § 7 Abs. 7 LBO einschlägig ist“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2010 – 2 A 105/10
Rn. 10 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO 2004
„Diese spezielle gesetzliche Vorgabe lässt es im Übrigen nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende Abstandserfordernisse anzunehmen“
Rn. 13 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004
„Die heute maßgebliche Grundregel in § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 macht schon vom Wortlaut her ohne Zweifel deutlich, dass sich das insoweit mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen primär nur Gebäude …“
Rn. 13 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004
„… 2004 macht schon vom Wortlaut her ohne Zweifel deutlich, dass sich das insoweit mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen primär nur Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile betrifft und zudem von …“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Urteil vom 17.06.2010 – 2 A 425/08
Rn. 28 zitiert: § 7 LBO 2004
„… Vorschriften errichtet oder geändert wurden und rechtmäßig Zustände auf andere Weise nicht hergestellt werden können, in Verbindung mit den nachbarschützenden Bestimmungen in § 7 LBO 2004 über die vor Gebäudeaußenwänden auf dem Baugrundstück einzuhaltenden Abstandsflächen (Grenzabstände).“
Rn. 29 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004
„Der bis auf die gemeinsame Grenze mit dem Grundstück der Kläger (Parzellen Nr. … und Nr. 160/1) reichende Wohnhausanbau verstößt gegen das Grenzabstandsgebot des § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004“
Rn. 29 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004
„Danach sind vor Außenwänden von Gebäuden auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) Abstandsflächen freizuhalten, deren Tiefe mindestens 3 m beträgt (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004)“
Rn. 29 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004
„Danach sind vor Außenwänden von Gebäuden auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) Abstandsflächen freizuhalten, deren Tiefe mindestens 3 m beträgt (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004)“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 09.06.2010 – 5 K 613/09
Rn. 33 zitiert: § 7 LBO
„… vom Beigeladenen errichtete Aufschüttung sowie die davor aus Florsteinen errichtete Stützwand verstoßen gegen die nachbarschützenden Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der vom Kläger angegriffenen Aufschüttung sowie der Stützwand handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Satz 1 LBO um …“
Rn. 34 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO
„Die baulichen Anlagen sind nicht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der Abstandsfläche zulässig“
Rn. 34 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO
„Zunächst greift § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO nicht ein, wonach eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss“
Rn. 35 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO
„Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO liegen ebenfalls nicht vor, da danach neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grenzbebauung erforderlich ist, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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OVG Saarland, Beschluss vom 25.05.2010 – 2 A 31/10
Rn. 5 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO 2004
„… Wiedergabe der Begründung zum Entwurf der Landesbauordnung 2004 (Landtagsdrucksache 12/866) zu den später Gesetz gewordenen Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO (2004), in der es unter anderem heißt, nach neuem Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger …“
Rn. 6 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004
„Dabei bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004 zunächst den Vorrang eines planungsrechtlich begründeten Zwanges zur Grenzbebauung gegenüber der Pflicht des Satzes 1 zur Freihaltung von Abstandsflächen“
Rn. 6 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004
„Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004, wonach die Freihaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, …“
Rn. 8 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004
„In einer solchen Konstellation soll § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sicherstellen, dass in Fällen, in denen die planungsrechtliche Befugnis („darf“) zur Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand ausgenutzt werden soll, auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 28.04.2010 – 5 K 598/09
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 24.02.2010 – 5 K 325/09
Rn. 38 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO
„Nach der anerkannt nachbarschützenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen)“
Rn. 39 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO
„In diesem Zusammenhang spielt es aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO rechtlich keine Rolle, ob von der Aufschüttung Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden im Verständnis von § 7 Abs. 7 LBO ausgehen“
Rn. 40 zitiert: § 7 LBO
„Das OVG des Saarlandes hat im Urteil vom 12.02.2009 – 2 A 17/08 – grundsätzlich entschieden, dass das Eingreifen von § 8 LBO (Abweichungen von den Abstandsflächen) nicht erfordert, dass die Voraussetzungen für des § 7 LBO für die Einhaltung von Abstandsflächen vorliegen“
Rn. 40 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO
„Wenn § 8 LBO bestimmte Anlagen in der Abstandsfläche zulässt, kommt es damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 LBO nicht an“
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.
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VG Saarland, Urteil vom 17.02.2010 – 5 K 1903/08
Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.