§LBOSaar
§7

Abstandsflächen, Abstände

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen). 2Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

1.

das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder

2.

das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.

3Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. 4Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird.

(2)

1Die Abstandsflächen sowie die Abstände nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3)

Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

1.

Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,

2.

Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder gestattet werden,

3.

Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(4)

1Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. 2Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 3Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluss der Wand die Verbindungslinie der Schnittpunkte nach Satz 2. 4Bei geneigtem oberem Wandabschluss und bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. 5Bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt entsprechend zu ermitteln. 6Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:

1.

voll die Höhe von

a)

Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°,

b)

Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen mindestens 140° beträgt,

2.

zu einem Drittel die Höhe von

a)

Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45° bis 70°,

b)

Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunter liegende Gebäudewand sind,

c)

Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen weniger als 140° beträgt.

7Das sich ergebende Maß ist H.

(5)

1Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H. 2Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. 3In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,2 H. 4In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. 5In allen Fällen der Sätze 1, 3 und 4 muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen. 6Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 5 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 5 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an.

(6)

Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht:

1.

vor die Außenwand nicht mehr als 0,50 m vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände einschließlich der Dachrinne,

2.

Vorbauten, wenn sie

a)

insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

b)

nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und

c)

mindestens 2 m, bei Hauseingangstreppen, Hauseingangsüberdachungen und Behindertenaufzügen mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben,

3.

Abgrabungen vor Außenwänden zur notwendigen Belichtung von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sowie für Eingänge und Einfahrten zum Kellergeschoss, wenn

a)

sie sich insgesamt nicht über mehr als ein Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand erstrecken und

b)

ihre Außenkante mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleibt,

4.

bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden,

5.

nachträglich angebaute Aufzüge, die nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten, mindestens 2 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben und die Höhe der Außenwand nicht überschreiten.

(7)

1Gegenüber oberirdischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend für Anlagen, die keine Gebäude sind,

1.

soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder

2.

soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.

2Satz 1 gilt nicht für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich.

(8)

1Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. 2Die Abstandsfläche von Windkraftanlagen ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. 3Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H und im Übrigen 0,4 H. 4Dabei ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über dem Mastmittelpunkt zuzüglich des Rotorradius und bei Anlagen mit Vertikalachse aus der Gesamtlänge von Mast und Rotorachse errechnet. 5In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche bei Anlagen mit Horizontalachse mindestens dem Abstand der senkrecht stehenden Rotorblattspitze vom Mastmittelpunkt auf Nabenhöhe und bei Anlagen mit Vertikalachse mindestens dem größtmöglichen horizontalen Abstand des äußeren Randes des Rotors vom Mastmittelpunkt, jeweils zuzüglich 3 m, entsprechen. 6Bei der Ermittlung von H nach Satz 4 und der Abstände nach Satz 5 ist auf die Bauteile der Windenergieanlagen im ruhenden Betriebszustand abzustellen.

(9)

Für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H.

Rechtsprechung zu § 7

62 Entscheidungen des OVG und des VG des Saarlandes mit Fundstelle anzeigen

Nachgewiesen sind Entscheidungen, die sich in den Entscheidungsgründen mit der Vorschrift inhaltlich befassen, mit Randnummer, zitierter Norm und dem Satz des Gerichts, in dem sie in Bezug genommen wird. Zugeordnet sind Bezugnahmen auf die LBO 2004 in ihren jeweiligen Fassungen; Entscheidungen zu früheren Fassungen finden sich bei den Seiten der jeweiligen Fassung. Alle Entscheidungen: Rechtsprechungsübersicht.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 21.09.2026 – 2 B 80/26

    • Rn. 13 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO

      „Selbst wenn § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO zur Anwendung käme, erwiesen sich die Baugenehmigung samt Abweichung als nachbarrechtswidrig, da sie insbesondere nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar seien“
    • Rn. 15 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO

      „… und im unbeplanten Bereich aus § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Insofern muss auch dem Einwand des Antragstellers, die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO sei vorliegend unanwendbar, nicht weiter nachgegangen werden“
  • OVG Saarland, Beschluss vom 03.11.2023 – 2 B 127/23

    • Rn. 12 zitiert: § 7 LBO

      „… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2023 – 2 B 96/23

    • Rn. 14 zitiert: § 7 LBO

      „… eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienenden Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden“
    • Rn. 17 zitiert: § 7 LBO

      „Dieser erfasst zwar seit 2015 wieder die anerkannt nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8, 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 25.07.2023 – 5 L 800/23

    • Rn. 35 zitiert: § 7 LBO

      „Es ist zunächst offensichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu den Antragstellern nicht gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO verstößt.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 01.06.2023 – 2 A 13/23

    • Rn. 25 zitiert: § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO

      „Abstandsflächenrechtlich wurde die Höhe der vier „Zäune“ an der hinteren rechten Ecke des Grundstücks des Klägers ausdrücklich auf die nach § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO zulässigen Höhe von 2 m über dem natürlichen Geländeverlauf begrenzt.18 Nach dem Bescheid ebenfalls vom 4.6.2019 bezieht sich Abweichung …“
    • Rn. 28 zitiert: § 7 LBO

      „Bei dem letztgenannten Termin würde übrigens die Höhe der 0,3 m bis 0,4 m von der Grenze des Klägers entfernten Stützmauer beziehungsweise der dahinterliegenden Anschüttung noch einmal „durch Anlegen eines Zollstocks“ vermessen und entsprach den Grenzabstandsvorschriften (§§ 7, 8 LBO).“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2022 – 2 A 153/22

    • Rn. 54 zitiert: § 7 LBO

      „… in das Prüfungsprogramm der Unteren Bauaufsichtsbehörden im Vereinfachten Genehmigungsverfahren aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Vorgaben der §§ 7, 8 LBO beziehungsweise § 50 LBO, die der Beklagte nach Angaben seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung bisher nicht in den Blick genommen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2022 – 2 B 139/22

    • Rn. 18 zitiert: § 7 LBO

      „… einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.01.2022 – 2 B 264/21

    • Rn. 17 zitiert: § 7 LBO

      „… einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19

    • Rn. 33 zitiert: § 7 LBO

      „Gegenstand der Prüfung ist gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 LBO außerdem die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO).“
    • Rn. 35 zitiert: § 7 LBO

      „Nichts anderes gilt bezüglich der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) und das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) sowie den Örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO).“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 04.02.2020 – 2 C 341/18

    • Rn. 18 zitiert: § 7 LBO

      „… Zeitpunkt projektierten Konzentrationszonen waren und ob sich gerade bei diesem reduzierten Zuschnitt der zur Verfügung stehenden Fläche dort Windkraftanlagen unter Beachtung anderweitiger rechtlicher Anforderungen, etwa des bauordnungsrechtlichen Abstandrechts (§§ 7, 8 LBO), verwirklichen ließen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 A 273/19

    • Rn. 18 zitiert: § 7 LBO

      „… angeführten, in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht angesprochenen Verstoß gegen die zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zählenden Vorschriften über die Abstandsflächen (Abstände) in §§ 7 und 8 LBO auseinander (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO)“
    • Rn. 19 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 2 LBO

      „… anerkannt ist – lediglich von einem „öffentlichen Verkehrsraum“ auszugehen wäre, ist abstandsflächenrechtlich nicht ausreichend im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 12 LBO. Eine Übernahme der Abstandsflächen für die andere Tafel durch den Eigentümer der südwestlichen Nachbarparzelle Nr. …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 – 5 K 2421/17

    • Rn. 38 zitiert: § 7 Abs. 6 Nr. 1 LBO

      „… 1 m Tiefe einhalten (wobei vor die Außenwand nicht mehr als 0,50 m vortretende Bauteile außer Betracht bleiben, § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 6 Nr. 1 LBO).15 Das bedeutet, dass gebäudeunabhängige Solaranlagen, die die angegebenen Maße nicht überschreiten, grundsätzlich entweder …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 15.11.2018 – 5 L 1182/18

    • Rn. 30 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO

      „Die an eine Privilegierung als in der hier maßgeblichen (Mindest-)Abstandsfläche des § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO von 3 m zulässige Grenzgarage zu stellenden Anforderungen hält das genehmigte Vorhaben indes bei summarischer Prüfung ein“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 28.08.2018 – 2 A 158/18

    • Rn. 34 zitiert: § 7 LBO 2014

      „Zwar ist davon auszugehen, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2014/2015) aufgrund der materiell abstandsflächenrechtlichen Privilegierungsvoraussetzungen eingehalten werden, was – wie vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zutreffend herausgestellt – in der Regel eine …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 20.11.2017 – 2 A 614/16

    • Rn. 19 zitiert: § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO 2015

      „Der Verweis der Kläger auf die abstandsflächenrechtliche Privilegierung in § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO 2015 rechtfertigt schon deshalb keine Vertiefung dieses – ohnehin zweifelhaften7 – Ansatzes, weil die zweite der dort kumulativ verlangten Privilegierungsvoraussetzungen für „Vorbauten“, nämlich dass …“
    • Rn. 19 zitiert: § 7 Abs. 6 Nr. 2b LBO 2015

      „… keine Vertiefung dieses – ohnehin zweifelhaften7 – Ansatzes, weil die zweite der dort kumulativ verlangten Privilegierungsvoraussetzungen für „Vorbauten“, nämlich dass diese nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten dürfen, hier offensichtlich nicht erfüllt ist (§ 7 Abs. 6 Nr. 2b LBO 2015)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 02.11.2017 – 2 A 579/17

    • Rn. 15 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015

      „Insoweit spricht alles dafür, dass der nach dem § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015 vorbehaltlich der Sonderregelung in § 7 Abs. 7 LBO 2015 anzunehmende Verzicht des Landesgesetzgebers auf seitliche Abstandsflächenerfordernisse im Rahmen einer geschlossenen Bebauung (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1990) nicht nur …“
    • Rn. 15 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO 2015

      „Insoweit spricht alles dafür, dass der nach dem § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015 vorbehaltlich der Sonderregelung in § 7 Abs. 7 LBO 2015 anzunehmende Verzicht des Landesgesetzgebers auf seitliche Abstandsflächenerfordernisse im Rahmen einer geschlossenen Bebauung (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1990) nicht nur …“
    • Rn. 16 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015

      „Unabhängig davon, dass der § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015 das Abstandflächenerfordernis des Satzes 1 in der geschlossenen Bauweise auch für die dort mit umfassten Anlagen mit gebäudegleichen oder ähnlichen Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO suspendiert, würde die nach den Plänen mit der …“
    • Rn. 16 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO

      „… des Satzes 1 in der geschlossenen Bauweise auch für die dort mit umfassten Anlagen mit gebäudegleichen oder ähnlichen Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO suspendiert, würde die nach den Plänen mit der begehbaren Fläche 83 cm über dem Gelände des Garten liegende Terrasse als solche selbst …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 06.01.2016 – 5 L 1961/15

    • Rn. 46 zitiert: § 7 LBO

      „Da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller einen Mindestabstand von ca. 13 m einhält und damit die nach den §§ 7, 8 LBO vorgeschriebenen Mindestabstandsflächen weit überschreitet, ist eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme im Hinblick auf eine einmauernde oder erdrückende Wirkung …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 26.08.2015 – 2 B 154/15

    • Rn. 17 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… 15 Abs. 1 BauNVO, 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme oder sogar unter abstandsflächenrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 7, 8 LBO 2004), wobei ein solcher Verstoß zum einen die Genehmigungsfreistellung (§ 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004) und zum anderen die Zuständigkeit …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 25.03.2015 – 5 K 617/14

    • Rn. 21 zitiert: § 7 LBO

      „Es stellt sich insoweit bereits die Frage, ob auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Aufschüttung i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO vorhanden ist, gegen die die Kläger wegen Verletzung der drittschützenden Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO ein Einschreiten verlangen können“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 382/13

    • Rn. 109 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… mit einer Gesamthöhe von 23 m auf der dafür im Plan vorgesehenen Fläche „für Aufschüttungen“ zwingend gegen die Abstandsflächenbestimmungen des § 7 LBO 2004 verstößt, zumal für diese Einrichtung zumindest im unteren Teil die gegenüber den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung günstigere …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 27.05.2014 – 2 A 2/14

    • Rn. 43 zitiert: § 7 Abs. 5 LBO 2004

      „… beim Beklagten unter Gewährung einer Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) von den einschlägigen Bestimmungen des Abstandsflächenrechts (§ 7 Abs. 5 LBO 2004) zugelassen.13 Entsprechend heißt es in dem zugrundeliegenden Befreiungsantrag des Bauherrn vom 17.9.2013, durch den Neubau der …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 L 214/14

    • Rn. 26 zitiert: § 7 LBO

      „Eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO ist rechtlich nicht möglich, weil die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt wurde“
    • Rn. 55 zitiert: § 7 LBO

      „Das ist bereits vom Ansatz her ungeeignet, (vorliegend im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme) eine Verletzung der §§ 7 und 8 LBO durch die erteilte Baugenehmigung darzutun.“
    • Rn. 64 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO

      „Nach der anerkannt nachbarschützenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten ( Abstandsflächen ), die nach Absatz 2 Satz 1 auf dem …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 15.04.2014 – 2 B 201/14

    • Rn. 0 zitiert: § 7 LBO 2004

      „Die Antragsteller verkennen, dass der von ihnen als vom Verwaltungsgericht „nicht zur Kenntnis genommene“ Vortrag zu der von ihnen reklamierten Verletzung der Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) vom Verwaltungsgericht zutreffend nicht in die Erwägungen einbezogen wurde“
    • Rn. 10 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004

      „Ob sich dadurch eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) ergibt, oder das – wie der Antragsgegner, der zumindest im Bereich des vorgesehenen Treppenhauses selbst von einem „fast vollständigen Ausreizen“ der „Möglichkeiten der Landesbauordnung “ …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 16.10.2013 – 5 K 515/13

    • Rn. 73 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO

      „Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann – wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden“
    • Rn. 73 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO

      „Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann – wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden“
    • Rn. 73 zitiert: § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO

      „Das Maß H wiederum bestimmt sich bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO. Danach ist H die Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errechnet“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2013 – 2 B 339/13

    • Rn. 14 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… entsprechend modifizierten Bauvorlagen zur unter dem 25.6.2013 „geänderten“ Baugenehmigung vom 22.11.2012 unterliegt die Einhaltung der nach § 7 LBO 2004 erforderlichen Abstandsflächen an der für die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller allein maßgeblichen Nordseite des Bauvorhabens …“
    • Rn. 15 zitiert: § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004

      „Bei geneigten natürlichen Geländeoberflächen schreibt das saarländische Abstandsflächenrecht – mit allen sich daraus ergebenden „Unwägbarkeiten“ – in dem § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 nach wie vor ausdrücklich eine Mittelung vor“
    • Rn. 16 zitiert: § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO

      „… und Bauherren strenge Rechtsprechung des Senats zu „manipulierenden“ Geländeabgrabungen in das Abstandsflächenrecht eingefügte Vergünstigung des § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO fällt,16 wonach bestimmte größenmäßig begrenzte Abgrabungen unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen als …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 30/13

    • Rn. 21 zitiert: § 7 LBO 2004

      „Mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin ist allerdings zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Beurteilung am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Zusammenhang mit einem nachbarlichen Aussetzungsbegehren bezüglich einer Baugenehmigung allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt …“
    • Rn. 27 zitiert: § 7 Abs. 4 LBO 2004

      „… des Gebäudes reichenden und diese sogar geringfügig überschreitenden seitlichen Umwehrung der Dachterrasse auf der Ebene des Staffelgeschosses bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen A 10 und A 10.1 im Sinne des § 7 Abs. 4 LBO 2004 nicht berücksichtigt worden ist“
    • Rn. 27 zitiert: § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004

      „… letztlich nur aufgrund abweichender Angaben für den Abstand zur Grenze erkennbar werdende Zurücktreten um letztlich wenige Zentimeter (3,49 m – 3,46 m) rechtfertigt keine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004 für „gestaffelte“ Wände“
    • Rn. 27 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „… Geschossen bis zum Obergeschoss nicht gewahrtes Grenzabstandserfordernis von (x 0,4 m) 3,804 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2013 – 2 B 29/13

    • Rn. 22 zitiert: § 7 LBO 2004

      „Mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller ist allerdings zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Beurteilung am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Zusammenhang mit einem nachbarlichen Aussetzungsbegehren bezüglich einer Baugenehmigung allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt …“
    • Rn. 28 zitiert: § 7 Abs. 4 LBO 2004

      „… Außenkante des Gebäudes reichenden und diese sogar geringfügig überschreitenden seitlichen Umwehrung der Dachterrasse auf der Ebene des Staffelgeschosses bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen A 6 und A 6.1 im Sinne des § 7 Abs. 4 LBO 2004 nicht berücksichtigt worden ist“
    • Rn. 28 zitiert: § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004

      „… letztlich nur aufgrund abweichender Angaben für den Abstand zur Grenze erkennbar werdende Zurücktreten um letztlich wenige Zentimeter (3,71 m – 3,68 m) rechtfertigt keine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004 für „gestaffelte“ Wände“
    • Rn. 28 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „… ergäbe sich gar ein Abstandserfordernis der Wand zur Grenze von 9,20 m + 0,90 m = 10,10 m x 0,4 = 4,04 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragsteller“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 15.05.2013 – 2 B 51/13

    Im Leitsatz des Gerichts genannt; Fundstelle in den Gründen siehe Volltext.

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 11.03.2013 – 5 L 1880/12

    • Rn. 26 zitiert: § 7 LBO

      „Deshalb scheidet eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO von vornherein aus.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 04.02.2013 – 5 L 36/13

    • Rn. 53 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO

      „Nach der anerkannt nachbarschützenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen), die nach Absatz 2 Satz 1 auf dem …“
    • Rn. 89 zitiert: § 7 LBO

      „Insgesamt ermöglicht die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte, Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf punktgenau einhält“
    • Rn. 90 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) sei indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 04.02.2013 – 5 L 15/13

    • Rn. 45 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO

      „Nach der anerkannt nachbarschützenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen), die nach Absatz 2 Satz 1 auf dem …“
    • Rn. 77 zitiert: § 7 LBO

      „Insgesamt ermöglicht die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte, Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf punktgenau einhält“
    • Rn. 78 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) sei indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 09.01.2013 – 2 B 299/12

    • Rn. 19 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… in aller Regel kein Raum, wenn die unter anderem diesen Gesichtspunkten Rechnung tragenden landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) eingehalten sind.10 Dass diese im konkreten Fall bezogen auf die voraussichtlich nach § 7 Abs. 7 LBO 2004 abstandsflächenrechtlich …“
    • Rn. 19 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO 2004

      „… landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) eingehalten sind.10 Dass diese im konkreten Fall bezogen auf die voraussichtlich nach § 7 Abs. 7 LBO 2004 abstandsflächenrechtlich relevante Lagerung der Siloballen nicht eingehalten wären, kann nicht unterstellt werden“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 10.10.2012 – 5 K 381/12

    • Rn. 34 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO

      „Der Zweifelsfrei abweichend von der Baugenehmigung erstellte Unterstand verstößt gegen das Abstandsverbot des § 7 Abs. 1 LBO, da die auf der Grenze zu der rechtsseitig angrenzenden Parzelle Nr. … der Eheleute M... ausgeführte Seitenwand höher ist, als dies genehmigt wurde“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2012 – 2 A 223/12

    • Rn. 12 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004

      „Nach dem § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 erforderliche und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 im Regelfall auf dem Baugrundstück freizuhaltende Abstandsflächen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass …“
    • Rn. 12 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004

      „Nach dem § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 erforderliche und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 im Regelfall auf dem Baugrundstück freizuhaltende Abstandsflächen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass …“
    • Rn. 13 zitiert: § 7 Abs. 3 LBO 2004

      „… Die auf dem Nachbargrundstück „nachgewiesenen“ Abstandsflächen unterliegen nämlich uneingeschränkt dem Überdeckungsverbot für Abstandsflächen (§ 7 Abs. 3 LBO 2004) und müssen daher – das stellt auch der § 8 Abs. 6 Satz 2 LBO 2008 ausdrücklich klar – „zusätzlich“ zu den für eine mögliche …“
    • Rn. 29 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts – dazu zählen die sich aus § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse – gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, auch für die …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 13.09.2012 – 5 L 788/12

    • Rn. 39 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO

      „Da der von § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO geforderte Grenzabstand von 3 m eingehalten wird, erscheint die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass durch herab fallende Ballen Schaden auf dem Grundstück der Antragsteller entsteht.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 06.06.2012 – 5 K 16/12

    • Rn. 26 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO

      „Nach § 7 Abs. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, sofern nicht nach bauplanerischen Gründen ohne Einhaltung einer Abstandsfläche gebaut werden muss oder darf“
    • Rn. 37 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO

      „… ein Anspruch des Nachbarn „schikanös“ in diesem Sinne ist, allerdings überhaupt nur bei einer Unterschreitung der Abstandsverpflichtung „um wenige Zentimeter“ in Betracht.9 Vorliegend muss der Kläger den Mindestgrenzabstand des § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO von 3 m einhalten, den es um 3 m unterschreitet“
    • Rn. 46 zitiert: § 7 LBO

      „Da es somit keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass dieses Bauwerk nicht den Bestimmungen der §§ 7, 8 LBO entspricht und der Nachbar zudem damit nicht einverstanden ist, bedurfte es auch für das Gericht keiner weiteren Aufklärung, zumal der Kläger diesen Gesichtspunkt im gerichtlichen …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 49/12

    • Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO 2004

      „Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sehr viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller …“
    • Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 4 LBO 2004

      „… viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht …“
    • Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004

      „… des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden“
    • Rn. 15 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten Bauvorlagen sind, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angeht, nicht eindeutig und legen eine Unterschreitung der sich aus dem § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse nahe“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 – 2 B 48/12

    • Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO 2004

      „Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sehr viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin …“
    • Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 4 LBO 2004

      „… viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht …“
    • Rn. 14 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004

      „… des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden“
    • Rn. 15 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten Bauvorlagen sind, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angeht, nicht eindeutig und legen eine Unterschreitung der sich aus dem § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse nahe“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2012 – 5 L 1919/11

    • Rn. 82 zitiert: § 7 LBO

      „Insgesamt ermöglicht die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte, Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf punktgenau einhält“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 14.02.2012 – 5 L 1918/11

    • Rn. 82 zitiert: § 7 LBO

      „Insgesamt ermöglicht die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte, Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf punktgenau einhält“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 01.02.2012 – 5 K 101/11

    • Rn. 22 zitiert: § 7 LBO

      „Sie verstößt gegen die Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der aufgegriffenen Aufschüttung handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 um eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts, so dass auf sie die Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO anwendbar sind“
    • Rn. 22 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO sind vor Außenwänden von Gebäuden oder von Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Abs. 7 freizuhalten (Abstandsflächen)“
    • Rn. 22 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO

      „Ausnahmen von der Grundregel des Satzes 1 ergeben sich aus den hier nicht in Betracht zu ziehenden Sätzen 2 und 3 des § 7 Abs. 1 LBO. Nach § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO beträgt der erforderliche Mindestabstand zur Nachbargrenze 3 m. Diesen Abstand hält die bis auf die Grenze aufgeführte Aufschüttung des …“
    • Rn. 22 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO

      „Ausnahmen von der Grundregel des Satzes 1 ergeben sich aus den hier nicht in Betracht zu ziehenden Sätzen 2 und 3 des § 7 Abs. 1 LBO. Nach § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO beträgt der erforderliche Mindestabstand zur Nachbargrenze 3 m. Diesen Abstand hält die bis auf die Grenze aufgeführte Aufschüttung des …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 18.01.2012 – 5 K 437/11

    • Rn. 27 zitiert: § 7 LBO

      „Deshalb scheidet eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO von vornherein aus.“
    • Rn. 55 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO

      „Denn zum Einen ist nach dem Inhalt der Baugenehmigung das Solarpanel so auszurichten, dass ein Hineinragen in die nach § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO erforderliche Mindestabstandsfläche von 3 m nicht vorkommt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 23.11.2011 – 5 K 2325/10

    • Rn. 24 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO

      „Mit dem Bescheid vom 15.12.2009 wurde u.A. Abweichung von § 7 Abs. 1 LBO erteilt“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 17.08.2011 – 5 K 41/11

    • Rn. 65 zitiert: § 7 Abs. 5 LBO

      „So wurde bei der vom Gericht durchgeführten Ortsbesichtigung nur ein kleineres Brennholzlager in der nach § 7 Abs. 5 LBO vorgeschriebenen Mindestabstandsfläche von 3 m vorgefunden“
    • Rn. 65 zitiert: § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO

      „Für eine Unzulässigkeit einer Brennholz-lagerung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften ist es jedoch nach § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO erforderlich, dass hiervon Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 03.08.2011 – 5 K 951/10

    • Rn. 62 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO

      „Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann – wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden“
    • Rn. 62 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO

      „Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann – wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden“
    • Rn. 62 zitiert: § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO

      „Das Maß H wiederum bestimmt sich bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO. Danach ist H die Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errichtet“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 24.05.2011 – 5 L 324/11

    • Rn. 22 zitiert: § 7 LBO

      „Insofern spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle, ob das Vorhaben der Beigeladenen gegen § 7 LBO verstößt, wobei eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften, wie noch auszuführen ist, auch nicht festgestellt werden kann.“
    • Rn. 42 zitiert: § 7 LBO

      „Das Vorhaben der Beigeladenen entspricht den Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO, insbesondere durfte es grenzständig errichtet werden“
    • Rn. 42 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO

      „Denn das Gebäude ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO in der Abstandsfläche zulässig“
    • Rn. 42 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO

      „Die Einhaltung der nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO erforderlichen Mindestabstandsfläche ist hier ausnahmsweise entbehrlich, weil das Gebäude der Antragstellerin ebenfalls auf der Grenze errichtet ist.“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 02.02.2011 – 5 K 623/10

    • Rn. 19 zitiert: § 7 LBO

      „Es kann dahinstehen, ob sich dieser Widerspruch bereits aus den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen , §§ 7 und 8 LBO, ergeben“
    • Rn. 19 zitiert: § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO

      „Unzweifelhaft gehen von derartigen Euronormtafeln im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 08.12.2010 – 5 K 333/10

    • Rn. 44 zitiert: § 7 LBO

      „Das von der Beklagten mit dem Vorbescheid zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen muss die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen einhalten“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2010 – 2 B 308/10

    • Rn. 14 zitiert: § 7 LBO 2004

      „Eine Verletzung der nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) scheidet hier offensichtlich bereits mit Blick auf die vorhandene Grenzbebauung auf dem Anwesen der Antragstellerin aus“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.11.2010 – 5 K 273/10

    • Rn. 43 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004

      „Dabei bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004 zunächst den Vorrang eines planungsrechtlich begründeten Zwanges zur Grenzbebauung gegenüber der Pflicht des Satzes 1 zur Freihaltung von Abstandsflächen“
    • Rn. 43 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004

      „Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004, wonach die Freihaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, …“
    • Rn. 44 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004

      „In einer solchen Konstellation soll § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sicherstellen, dass in Fällen, in denen die planungsrechtliche Befugnis („darf“) zur Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand ausgenutzt werden soll, auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird“
    • Rn. 46 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004

      „… Vorhabens bei vorhandener Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück stärker einschränkt als in Fallgestaltungen, in denen auf dem Nachbargrundstück eine Bebauung ohne Grenzabstand vorhanden ist, obwohl nach planungsrechtlichen Vorgaben mit Grenzabstand gebaut werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Beschluss vom 06.10.2010 – 5 L 915/10

    • Rn. 21 zitiert: § 7 LBO

      „Deshalb scheidet eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung z.B. wegen einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen der §§ 7 und 8 LBO von vornherein aus.“
    • Rn. 42 zitiert: § 7 LBO

      „Dies entspricht vorliegend den Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO. Insbesondere dürfen sie ihr Gebäude nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO grenzständig errichten“
    • Rn. 42 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO

      „Dies entspricht vorliegend den Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO. Insbesondere dürfen sie ihr Gebäude nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO grenzständig errichten“
    • Rn. 42 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO

      „Die Einhaltung der nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO erforderlichen Mindestabstandsfläche ist hier ausnahmsweise entbehrlich, weil das Gebäude der Antragstellerin ebenfalls auf der Grenze errichtet ist, so dass § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO die grenzständige Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück der …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 23.09.2010 – 2 A 196/10

    • Rn. 18 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele …“
    • Rn. 18 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO 2004

      „Ob auf dem Grundstück an derselben Grenze – aus welchen Gründen auch immer – sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher „Anrechnungsregeln“ ohne Belang“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 18.08.2010 – 5 K 961/09

    • Rn. 35 zitiert: § 7 LBO

      „… der Beigeladenen errichtete Aufschüttung sowie die davor aus Florsteinen errichtete Stützwand verstoßen gegen die nachbarschützenden Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der vom Kläger angegriffenen Aufschüttung sowie der Stützwand handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Satz 1 LBO um …“
    • Rn. 36 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „Die baulichen Anlagen sind nicht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der Abstandsfläche zulässig“
    • Rn. 36 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO

      „Zunächst greift § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO nicht ein, wonach eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss“
    • Rn. 37 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO

      „Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO liegen ebenfalls nicht vor, da danach neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grenzbebauung erforderlich ist, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 18.08.2010 – 5 K 2127/09

    • Rn. 26 zitiert: § 7 LBO

      „Die von den Klägern errichtete Aufschüttung sowie die davor aus Florsteinen errichtete Stützwand verstoßen gegen die Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der vom Beklagten aufgegriffenen Aufschüttung sowie der Stützwand handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Satz 1 LBO um bauliche Anlagen, so …“
    • Rn. 27 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „Die baulichen Anlagen sind nicht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der Abstandsfläche zulässig“
    • Rn. 27 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO

      „Zunächst greifen weder § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 noch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO LBO ein, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen“
    • Rn. 28 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO

      „Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob von der Aufschüttung und der Stützmauer Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen und damit § 7 Abs. 7 LBO einschlägig ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.07.2010 – 2 A 105/10

    • Rn. 10 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO 2004

      „Diese spezielle gesetzliche Vorgabe lässt es im Übrigen nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende Abstandserfordernisse anzunehmen“
    • Rn. 13 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004

      „Die heute maßgebliche Grundregel in § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 macht schon vom Wortlaut her ohne Zweifel deutlich, dass sich das insoweit mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen primär nur Gebäude …“
    • Rn. 13 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004

      „… 2004 macht schon vom Wortlaut her ohne Zweifel deutlich, dass sich das insoweit mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen primär nur Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile betrifft und zudem von …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Urteil vom 17.06.2010 – 2 A 425/08

    • Rn. 28 zitiert: § 7 LBO 2004

      „… Vorschriften errichtet oder geändert wurden und rechtmäßig Zustände auf andere Weise nicht hergestellt werden können, in Verbindung mit den nachbarschützenden Bestimmungen in § 7 LBO 2004 über die vor Gebäudeaußenwänden auf dem Baugrundstück einzuhaltenden Abstandsflächen (Grenzabstände).“
    • Rn. 29 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004

      „Der bis auf die gemeinsame Grenze mit dem Grundstück der Kläger (Parzellen Nr. … und Nr. 160/1) reichende Wohnhausanbau verstößt gegen das Grenzabstandsgebot des § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004“
    • Rn. 29 zitiert: § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004

      „Danach sind vor Außenwänden von Gebäuden auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) Abstandsflächen freizuhalten, deren Tiefe mindestens 3 m beträgt (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004)“
    • Rn. 29 zitiert: § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004

      „Danach sind vor Außenwänden von Gebäuden auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) Abstandsflächen freizuhalten, deren Tiefe mindestens 3 m beträgt (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 09.06.2010 – 5 K 613/09

    • Rn. 33 zitiert: § 7 LBO

      „… vom Beigeladenen errichtete Aufschüttung sowie die davor aus Florsteinen errichtete Stützwand verstoßen gegen die nachbarschützenden Regelungen der §§ 7, 8 LBO. Bei der vom Kläger angegriffenen Aufschüttung sowie der Stützwand handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Satz 1 LBO um …“
    • Rn. 34 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO

      „Die baulichen Anlagen sind nicht nach der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO in der Abstandsfläche zulässig“
    • Rn. 34 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO

      „Zunächst greift § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO nicht ein, wonach eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss“
    • Rn. 35 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO

      „Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO liegen ebenfalls nicht vor, da danach neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grenzbebauung erforderlich ist, dass öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10

    • Rn. 14 zitiert: § 7 LBO 2004

      „Das Ausmaß des den Nachbarn unter dem Aspekt ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des eigenen Grundstücks unter Rücksichtnahmegesichtspunkten Zumutbaren wird im Regelfall durch die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen konkretisiert (§§ 7, 8 LBO 2004)“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • OVG Saarland, Beschluss vom 25.05.2010 – 2 A 31/10

    • Rn. 5 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO 2004

      „… Wiedergabe der Begründung zum Entwurf der Landesbauordnung 2004 (Landtagsdrucksache 12/866) zu den später Gesetz gewordenen Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO (2004), in der es unter anderem heißt, nach neuem Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger …“
    • Rn. 6 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004

      „Dabei bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004 zunächst den Vorrang eines planungsrechtlich begründeten Zwanges zur Grenzbebauung gegenüber der Pflicht des Satzes 1 zur Freihaltung von Abstandsflächen“
    • Rn. 6 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004

      „Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004, wonach die Freihaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, …“
    • Rn. 8 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004

      „In einer solchen Konstellation soll § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sicherstellen, dass in Fällen, in denen die planungsrechtliche Befugnis („darf“) zur Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand ausgenutzt werden soll, auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 28.04.2010 – 5 K 598/09

    • Rn. 34 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO

      „… vereinbar ist, stellt sich nicht, wenn das Objekt - wie vorliegend - nach bundesrechtlichem Bauplanungsrecht dort nicht errichtet werden darf. § 7 Abs. 1 LBO lässt deshalb – von den vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen des § 8 LBO abgesehen – Gebäude nur innerhalb der überbaubaren …“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 24.02.2010 – 5 K 325/09

    • Rn. 38 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO

      „Nach der anerkannt nachbarschützenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen)“
    • Rn. 39 zitiert: § 7 Abs. 7 LBO

      „In diesem Zusammenhang spielt es aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO rechtlich keine Rolle, ob von der Aufschüttung Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden im Verständnis von § 7 Abs. 7 LBO ausgehen“
    • Rn. 40 zitiert: § 7 LBO

      „Das OVG des Saarlandes hat im Urteil vom 12.02.2009 – 2 A 17/08 – grundsätzlich entschieden, dass das Eingreifen von § 8 LBO (Abweichungen von den Abstandsflächen) nicht erfordert, dass die Voraussetzungen für des § 7 LBO für die Einhaltung von Abstandsflächen vorliegen“
    • Rn. 40 zitiert: § 7 Abs. 1 LBO

      „Wenn § 8 LBO bestimmte Anlagen in der Abstandsfläche zulässt, kommt es damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 LBO nicht an“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.

  • VG Saarland, Urteil vom 17.02.2010 – 5 K 1903/08

    • Rn. 37 zitiert: § 7 LBO

      „Das von der Klägerin errichtete und betriebene Schüttgutlager verstößt gegen die Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO. Auf diese Anlage sind die Abstandsflächenvorschriften anzuwenden, obwohl es sich nicht um ein Gebäude nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO handelt, da nach § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO für …“
    • Rn. 37 zitiert: § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO

      „… der §§ 7, 8 LBO. Auf diese Anlage sind die Abstandsflächenvorschriften anzuwenden, obwohl es sich nicht um ein Gebäude nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO handelt, da nach § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 6 des § 7 …“
    • Rn. 37 zitiert: § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO

      „… der §§ 7, 8 LBO. Auf diese Anlage sind die Abstandsflächenvorschriften anzuwenden, obwohl es sich nicht um ein Gebäude nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO handelt, da nach § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die Absätze 1 bis 6 des § 7 LBO entsprechend gelten“
    • Rn. 38 zitiert: § 7 LBO

      „Die von der Beklagten aufgegriffene bauliche Anlage verstößt gegen § 7 LBO, da sie nicht den nach § 7 Abs. 5 Satz 4 LBO erforderlichen Mindestabstand von 3 m einhält, sondern grenzständig errichtet worden ist“

    Hinweis: Die Vorschrift wurde nach der Entscheidung geändert (Lesefassung gültig ab 26.04.2025); Wortlaut und Absatzzählung können abweichen.